{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-04_NA_2015-12-16_IV_ZB_23_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:161215IVZB23.15.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2015-12-16","aktenzeichen":"IV ZB 23/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIV ZB 23/15\nvom\n\n16. Dezember 2015\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:161215IVZB23.15.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterinnen\nDr. Brockmöller und Dr. Bußmann\n\nam 16. Dezember 2015\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 13. Mai 2015 wird auf\nKosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nBeschwerdewert: bis 35.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rückzahlung eines behaupteten Darlehens und Erstattung angeblich in ihrem Auftrag getätigter\nAufwendungen.\n\n2 Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 29. Oktober 2014 zugestellt\nworden. Nachdem dieser fristgerecht Berufung eingelegt hatte, ist die\nFrist zur Begründung der Berufung zuletzt bis zum 13. April 2015 verlä ngert worden. An diesem Tag ist beim Oberlandesgericht ein Telefax eingegangen, dessen Übermittlung um 23.53 Uhr abgeschlossen war. Es\numfasste 14 Blatt und enthielt die Berufungsanträge sowie die Begrün-\n\ndung des Rechtsmittels. Mit der Überschrift \"D. Zulassung der Revision\"\nbrach es ab und war nicht unterzeichnet. Am Folgetag ist das Original\ndes Schriftsatzes mit einer Seite 15 beim Berufungsgericht eingegangen,\ndie auch die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trug.\n\n3 Nach Hinweis des Berufungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit am 4. Mai 2015 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wegen Versäumung der\nFrist zur Begründung der Berufung. Hierzu hat er ausgeführt, er habe\nden Schriftsatz am 13. April 2015 gegen 23.30 Uhr fertiggestellt und a nschließend ausgedruckt. Nach Unterzeichnung habe er das Original des\nSchriftsatzes auf das Faxgerät seiner Kanzlei gelegt und den Startknopf\ngedrückt. Die Übermittlung des Faxes habe um 23.46 Uhr begonnen und\nsei um 23.53 Uhr mit dem Ausdruck des Sendeberichts, der den Vermerk\n\"ok\" enthalten habe, abgeschlossen gewesen. Das Gerät habe Seite für\nSeite eingezogen. Fehler habe er nicht beobachtet. Erst am nächsten\nTag nach einem telefonischen Hinweis des Gerichts habe er festgestellt,\ndass nur 14 Seiten übermittelt worden seien. Ein solcher Fehler des\nFaxgerätes sei nach seiner Kenntnis weder zuvor noch in der Folge wi eder aufgetreten.\n\n4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc kgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.\n\n5 Zur Begründung hat es ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen,\ndass den Prozessbevollmächtigten der Beklagten kein Verschulden an\nder Fristversäumung treffe. Er habe bei der Übermittlung der Berufung sbegründung aus mehreren Gründen die Sorgfalt einer ordentlichen Pr ozesspartei nicht walten lassen. So habe er den sich auf die Übermittlung\n\nder Berufungsbegründung beziehenden Sendebericht nicht hinreichend\nkontrolliert, weshalb ihm entgangen sei, dass die Übermittlung unvollständig war. Die Beklagte habe nicht dargetan und glaubhaft gemacht,\ndass die Unterlassung nicht ursächlich für die Fristversäumnis gewesen\nsei. Abgesehen davon, dass noch weitere sieben Minuten für einen zwe iten Übertragungsversuch zur Verfügung gestanden hätten, scheitere e ine Entlastung der Beklagten daran, dass nicht dargetan worden sei, dass\ndieser sieben Minuten in Anspruch genommen hätte. Soweit das Faxgerät des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ungewöhnlich langsam\narbeiten sollte oder die Übermittlungsverzögerung auf einer übermäßigen\nBeanspruchung des Faxgerätes beruhte, läge das Verschulden darin,\ndass mit der Übermittlung der Berufungsbegründung durch Telef ax erst\num 23.46 Uhr begonnen worden sei.\n\n6 Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts wendet sich die B eklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde.\n\n7 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht\nzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine solche ist auch nicht zur\nRechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. Die Entsche idung des Berufungsgerichts verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte der\nBeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), den\nAnspruch auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf G ewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20\nAbs. 3 GG).\n\n8 1. Rechtsfehlerfrei war das Berufungsgericht der Auffassung, dass\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfolgen konnte, weil\nder Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Frist zur Begründung der\nBerufung schuldhaft versäumt habe und sich die Beklagte nach § 85\nAbs. 2 ZPO sein Verschulden zurechnen lassen müsse.\n\n9 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein\nRechtsanwalt durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fe hlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem U mfang ausschließen. Bei der Übermittlung eines Schreibens per Telefax\ndarf daher der Übermittlungsvorgang erst dann als abgeschlossen ang esehen werden, wenn sich der Absender von der ordnungsgemäßen, in sbesondere vollständigen Übermittlung überzeugt hat. Über die konkrete\nÜbermittlung muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen\nüberprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den e rforderlichen Anlagen übermittelt wurden (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni\n2010 - VI ZA 3/09, VersR 2010, 1515 Rn. 8; vom 13. Juni 1996 - VII ZB\n13/96, VersR 1996, 1523 unter 2; Urteil vom 29. April 1994 - V ZR 62/93,\nVersR 1994, 1494 unter 2 b; jeweils m.w.N.).\n\n10 Nach diesem Maßstab war das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei\nder Ansicht, dass es den an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten\nzu stellenden Sorgfaltsanforderungen widersprach, dass er lediglich beobachtet hat, „wie Seite für Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom Faxgerät eingezogen wurde“, nicht aber, wie er selbst eingeräumt hat, unmittelbar nach Versendung des Schrif tsatzes die Seiten der\nBerufungsbegründungsschrift noch einmal durchgezählt und mit den Se itenzahlangaben im Sendebericht verglichen hat. Auch wenn das Faxgerät weder vor noch nach dem 13. April 2015 Grund zur Beanstandung\n\ngegeben hat, wie die Beklagte behauptet, ändert dies nichts an der Verpflichtung des Prozessbevollmächtigten zur Überprüfung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Übertragung im konkreten Einzelfall.\n\n11 2. Das Berufungsgericht hat - anders als die Beschwerde meint -\nauch nicht gehörswidrig und willkürlich (Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1\nGG) die zeitlichen Abläufe für eine erneute Faxübersendung gewürdigt,\nsoweit es festgestellt hat, der vorgenannte Pflichtverstoß sei für die\nSäumnis der Frist kausal geworden. Der Prozessbevollmächtigt e der Beklagten hat - wie das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen\nhat - nichts Konkretes dazu vorgetragen, dass ein erneuter Übertragungsversuch tatsächlich wieder etwa sieben Minuten gedauert hätte.\nSoweit er mit Wiedereinsetzungsantrag vom 4. Mai 2015 behauptet hat,\ndass der Seitenabgleich, die Feststellung des Fehlers, die erneute Anwahl des Faxgeräts und das Einlesen der Seiten schon bis 24.00 Uhr\ngedauert hätten, so dass die erneute Übertragung von 6:40 Minuten erst\nam 14. April 2015 erfolgt wäre, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis\ngelangt, dass dies eine ungewöhnlich lange Zeit sei. Dies lässt auch bei\nBerücksichtigung des Vorbringens der Rechtsbeschwerde keine durc hgreifenden Rechtsfehler erkennen. Wenn die Übermittlung eines 15 -seitigen Telefaxes mit dem benutzten Gerät tatsächlich eine solch lange\nZeit benötigte, so war der Beginn der Versendung um 23.46 Uhr bereits\nzu spät.\n\n12 3. Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der\nRechtsbeschwerde auch nicht den fehlerhaften Obersatz aufgestellt,\ndass ein Rechtsanwalt keine langsam arbeitenden Faxgeräte verwenden\ndürfe; insoweit besteht auch kein weitergehender Klärungsbedarf.\n\n13 Zwar darf ein Rechtsanwalt bei Erstellung und Übermittlung der\nBerufungsbegründung die ihm dafür eingeräumte Frist bis zur äußersten\nGrenze ausschöpfen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - XI ZB\n24/10, juris Rn. 9 m.w.N.). Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen\nSchriftsatz - wie hier - am letzten Tag der Frist einreichen will, muss aber\nsicherstellen, dass der Schriftsatz auf dem gewählten Übertragungsweg\nnoch rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht eingeht. Das zur Fristwahrung\nGebotene hat der Anwalt bei der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax\ndaher nur getan, wenn er mit der Übermittlung so rechtzeitig begonnen\nhat, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage\ndes Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können (BGH\naaO; BVerfG, NJW 2000, 574). Will der Rechtsanwalt den Begründungsschriftsatz erst kurz vor Ablauf der Frist per Telefax übermitteln, muss er\nbesonders darauf achten, dass bei der Übermittlung keine Fehler passi eren (BGH, Beschluss vom 2. August 2006 - XII ZB 84/06, VersR 2007,\n1581 Rn. 7 m.w.N.).\n\n14 Das war hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt\nhat, nicht der Fall. Eine Partei muss nach ständiger Rechtsprechung bei\nder Übermittlung ihrer Schriftsätze Verzögerungen einkalkulieren, mit\ndenen üblicherweise zu rechnen ist, wozu - insbesondere auch in den\nAbend- und Nachtstunden - die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei\nGericht durch andere eingehende Sendungen gehört; ein Anwalt muss\ndem im Hinblick auf die ihm obliegende Sorgfaltspflicht durch einen zei tlichen Sicherheitszuschlag Rechnung tragen (BGH, Beschlüsse vom\n3. Mai 2011 - XI ZB 24/10, juris Rn. 10 m.w.N. und vom 27. November\n2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 8 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte dementsprechend deutlich früher als\num 23.46 Uhr mit der Versendung der Berufungsbegründung beginnen\n\nmüssen; dies gilt insbesondere dann, wenn sein Vortrag zugrunde gelegt\nwird, dass die Übersendung eines 15-seitigen Schriftsatzes mit seinem\nFaxgerät etwa sieben Minuten dauert.\n\nMayen Felsch Lehmann\n\nDr. Brockmöller Dr. Bußmann\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 27.10.2014 - 99 O 32/14 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2015 - 2 U 154/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-16/iv-zb-23-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-12-16/iv-zb-23-15","retrieved":"2026-10-24 07:58:41.748480+00:00"},"card":{"id":"bgh/2015-12-16/iv-zb-23-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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