{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160816B4STR331.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-08-16","aktenzeichen":"4 StR 331/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 331/16\n\nvom\n16. August 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:160816B4STR331.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. März 2016, soweit es ihn betrifft,\ndahin geändert, dass\n\na) der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in\nsechs Fällen, des schweren Bandendiebstahls in zwei\ntateinheitlichen Fällen und des versuchten schweren\nBandendiebstahls schuldig ist;\n\nb) eine der für die Fälle II. A. 3. Ziffer 36 (Fall 79 des Ermittlungsverfahrens) und Ziffer 37 (Fall 81 des Ermittlungsverfahrens) der Urteilsgründe jeweils verhängten Freiheitsstrafen entfällt.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sach-\n\nrüge und die nicht ausgeführte Rüge der Verletzung formellen Rechts gestützte\nRevision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten in den Fällen\nII. A. 3. Ziffer 36 (Fall 79 des Ermittlungsverfahrens) und Ziffer 37 der Urteilsgründe (Fall 81 des Ermittlungsverfahrens) hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.\n\n3 Nach den Feststellungen brach der Angeklagte am 30. Januar 2015 zusammen mit mindestens einem unbekannt gebliebenen Bandenmitglied in\neinem Mehrfamilienhaus in R. zwei Wohnungen auf und entwendete\ndaraus verschiedene Gegenstände. Zuvor hatten sich der Angeklagte und\nsein(e) Mittäter „auf unbekannte Weise Zugang zu dem Wohnblock verschafft“.\nDanach ist es nicht ausgeschlossen und bei der Beurteilung der Konkurrenzen\nauch zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er und sein(e) Mittäter\nnicht nur die Wohnungen aufbrachen, sondern zuvor auch schon gewaltsam in\ndas Mehrfamilienhaus eingedrungen waren. In diesem Fall hätten sie in Bezug\nauf die sich anschließenden – jeweils unter den Voraussetzungen des § 244a\nAbs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangenen – Diebstähle durch ein und\ndieselbe Ausführungshandlung auch noch den Tatbestand des § 244a Abs. 1\ni.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Dies verbindet beide Diebstähle zu Tateinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2010 – 2 StR\n519/10, NStZ-RR 2011, 111).\n\n4 2. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung\nvon § 354 Abs. 1 StPO ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Dadurch\nkommt eine der beiden für die Fälle II. A. 3. Ziffer 36 und Ziffer 37 der Urteils-\n\ngründe verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren Freiheitsstrafe in Wegfall. Die\nGesamtstrafe kann trotzdem bestehen bleiben, weil der Senat mit Rücksicht\nauf die verbleibenden Einzelstrafen (sieben Mal zwei Jahre Freiheitsstrafe und\neinmal ein Jahr und sieben Monate Freiheitsstrafe) und den unverändert gebliebenen Schuldumfang ausschließen kann, dass die Strafkammer auf eine\nniedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar\n2015 – 3 StR 490/14, NStZ-RR 2015, 139, 140).\n\n5 3. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels\nzu belasten.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-16/4-str-331-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-08-16/4-str-331-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.169668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-08-16/4-str-331-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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