{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-06-16_3_StR_124_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160616U3STR124.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-06-16","aktenzeichen":"3 StR 124/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 124/16\nvom\n\n16. Juni 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:160616U3STR124.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nBecker,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayer,\nGericke,\nRichterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol,\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten L. W. ,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin des Angeklagten K. W. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten O. W. ,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten S. ,\n\nRechtsanwalt\nals Vertreter des Nebenklägers Mu. A. ,\n\nJustizobersekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2015\nwird mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte O. W. im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe\nfreigesprochen worden ist,\n\nb) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers hinsichtlich des Angeklagten S. .\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, zurückverwiesen\n\na) hinsichtlich des Angeklagten O. W. an das Amtsgericht Hannover,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten S. an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts.\n\n3. Die weitergehende Revision des Nebenklägers wird verworfen.\n\nInsoweit hat der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten O. W. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n4. Die Revisionen der Angeklagten L. und K. W.\nwerden verworfen.\n\nDiese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und\ndie hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten L. und K. W. jeweils\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt, den Angeklagten L. W. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten K. W. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten; das Landgericht hat\naußerdem eine Adhäsionsentscheidung getroffen und die Angeklagten L.\nund K. W. gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 € an den Nebenkläger Mu. A. verurteilt. Die Angeklagten O. W. und S. hat das Landgericht freigesprochen; beiden Angeklagten war - ebenso wie den Angeklagten L. und K. W. -\nversuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers, dem Angeklagten O. W. außerdem tatmehrheitlich dazu eine Bedrohung vorgeworfen worden.\n\n2 Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Freisprüche, hinsichtlich des Angeklagten O. W.\ngemäß der Revisionsbegründung indes nur, soweit dessen Verurteilung wegen\nBedrohung unterblieben ist. Der Nebenkläger erstrebt mit seiner auf die Rüge\nder Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision nach dem Inhalt der Revisionsbegründung eine Verurteilung der Angeklagten O. W. und\nS. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Angeklagter O. W. ) bzw. Beihilfe hierzu (Angeklagter S. ).\nDer Angeklagte L. W. wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung, der Angeklagte K. W. hat seine auf die Rüge der Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt; gegen die Adhäsionsentscheidung wendet er sich, soweit\ndas dem Nebenkläger zuerkannte Schmerzensgeld einen Betrag von 8.000 €\nübersteigt.\n\n3 Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers führen zur\nAufhebung des Freispruchs des Angeklagten S. , die Revision der Staatsanwaltschaft hat außerdem hinsichtlich des Angeklagten O. W. Erfolg.\nDas weitergehende Rechtsmittel des Nebenklägers ist ebenso unbegründet wie\ndie Revisionen der Angeklagten L. und K. W. .\n\n4 I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war es im Dezember 2014 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Bruder des Nebenklägers, dem Zeugen Me. A. , und dem Angeklagten K. W. gekommen, in deren Verlauf Me. A. den Angeklagten K. W. erheblich verletzt hatte. Am 30. April 2015 begegneten sich Me. A. und der An-\n\ngeklagte O. W. , der in Begleitung des Angeklagten S. unterwegs\nwar, nachmittags zufällig im Stadtgebiet von H. ; O. W. ist ein\njüngerer Bruder von K. W. . Zwischen Me. A. und O. W.\nkam es zu einem Gespräch über den Vorfall im Dezember 2014, das zunächst\nsachlich verlief, alsbald aber in gegenseitige Beleidigungen und Beschimpfungen überging. Schließlich zog O. W. unvermittelt ein Klappmesser aus\neiner Tasche seiner Bekleidung hervor, das er allerdings nicht aufklappte, sodass die Klinge nicht zum Vorschein kam. Er fragte Me. A. sodann, was er\n\"mit ihm machen\" solle, ob er ihn \"abstechen\" oder \"aufschlitzen\" solle. Daraufhin mischte sich S. beschwichtigend in den Disput ein; er bewirkte, dass\nO. W. von Me. A. abließ (Fall II. 2. a) der Urteilsgründe).\n\n5 Nachdem O. W. seinen Bruder K. telefonisch von seinem\nAufeinandertreffen mit Me. A. berichtet hatte, beschloss K. W. ,\ngemeinsam mit seinem jüngeren Bruder L. W. zu O. W. und\nS. hinzuzustoßen, um Me. A. sodann zu viert in einem Geschäft, in\ndem sie ihn vermuteten, aufzusuchen und \"zur Rede zu stellen\". Da K. und\nL. W. bei einer Auseinandersetzung mit Me. A. \"gewappnet\" sein\nwollten, nahm K. W. im Einverständnis mit L. W. eine mit acht\nPatronen geladene Pistole mit. Auf dem Weg zu dem Geschäft übergab K.\nW. die Pistole an L. W. und forderte ihn auf, zunächst abzuwarten,\nwie sich das Geschehen entwickele. Nachdem die Angeklagten wider Erwarten\nnur den Bruder von Me. A. , den Nebenkläger Mu. A. , in dem Geschäft angetroffen hatten, kam es im weiteren Verlauf vor dem Geschäft zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und Mu. A. .\nL. W. hielt sich dabei entsprechend der ihm von K. W. erteilten Anweisung einige Meter von den anderen Angeklagten entfernt.\n\n6 Als der Streit zunehmend lauter und aggressiver wurde, trat L.\nW. zu den anderen Angeklagten hinzu. Nachdem Mu. A. in Erwartung einer körperlichen Auseinandersetzung sein Oberhemd ausgezogen, seine Brille darin eingewickelt und das Hemd durch die offen stehende Tür in den\nWindfang des Geschäfts geworfen hatte, zog L. W. die Pistole aus seinem Hosenbund, um Mu. A. damit zu drohen. Mu. A. reagierte aber\nnicht so, wie L. W. es erwartet hatte, weil er die Pistole nicht für eine\nscharfe Waffe hielt. Daraufhin zog L. W. den Schlitten der Pistole\ndurch, um sie durchzuladen, und gab aus einer Entfernung von zwei bis zweieinhalb Metern mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf den Oberkörper von\nMu. A. ab. Da Mu. A. sich vor der Schussabgabe zur Seite gedreht\nhatte, traf ihn der Schuss nicht im Oberkörper, sondern im linken Unterarm. Er\ndrehte sich nun weiter um und lief durch den Windfang in die Geschäftsräume\nhinein. Als K. W. sah, dass Mu. A. am Leben geblieben war,\nentschloss er sich, in dem Geschäft \"zu Ende zu bringen\", was L. W.\n\"begonnen hatte, nämlich Mu. A. zu töten\". Er nahm L. W. , der\ndas Vorgehen seines Bruders billigte, die Pistole aus der Hand und lief in den\nWindfang des Eingangsbereichs. Dort zerrte er mehrfach an dem Schlitten der\nPistole, als wolle er sie nochmal durchladen. Schließlich betrat K. W.\ndas Geschäft durch eine gläserne Zwischentür, die den Windfang von den Geschäftsräumen abgrenzt und nach dem Öffnen von selbst wieder zufällt. In den\nGeschäftsräumen gab er vier gezielte Schüsse in Richtung von Kopf und Oberkörper von Mu. A. ab, der von zwei Schüssen am linken Arm bzw. im Vorderbauch getroffen wurde.\n\n7 Bereits während K. W. das erste Mal auf Mu. A. anlegte,\nbetrat S. den Windfang, drückte die sich schließende gläserne Zwischentür\nauf und hielt sie mit der rechten Hand offen, \"um K. W. den schnellen\nRückzug aus dem Geschäft zu ermöglichen und ihm während der Abgabe der\n\nSchüsse beizustehen\". Nachdem auch L. W. die Geschäftsräume betreten und K. W. zugerufen hatte, dass \"es reiche\", hörte K.\nW. auf, weitere Schüsse auf Mu. A. abzugeben. Er lief durch die\nnach wie vor von S. offen gehaltene Zwischentür hinaus, und S. sowie\nL. W. folgten ihm (Fall II. 2. b) der Urteilsgründe).\n\n8 II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\n9 1. Der Freispruch des Angeklagten S. von dem Vorwurf, an der von\nK. W. zum Nachteil von Mu. A. begangenen Tat beteiligt gewesen zu sein, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n10 Das Landgericht hat insoweit im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nausgeführt, dass S. weder Mittäterschaft noch Beihilfe nachgewiesen werden könne. S. habe zwar durch das Offenhalten der Zwischentür objektiv\nBeihilfe geleistet, weil er K. W. dadurch psychisch unterstützt und\ndessen Flucht physisch erleichtert habe. Auf den erforderlichen doppelten Gehilfenvorsatz von S. könne allein aus den äußeren Umständen aber nicht\ngeschlossen werden. Denn S. habe sich dahin eingelassen, dass er über\ndas Vorgehen von K. W. schockiert gewesen und wie angewurzelt\nstehen geblieben sei, und diese Einlassung habe nicht widerlegt werden können. Außerdem habe S. auch kein besonderes eigenes Interesse an der\nTat zum Nachteil von Mu. A. gehabt.\n\n11 Diese Rechtsausführungen stehen im Hinblick auf eine Beteiligung des\nAngeklagten S. in Form der Beihilfe (§ 27 StGB) an der zum Nachteil von\nMu. A. begangenen Tat nicht in Einklang mit den von der Jugendkammer\ngetroffenen Feststellungen. Zutreffend hat das Landgericht darin, dass S.\ndie Tür offen hielt, um K. W. die Flucht zu erleichtern und bei der\n\nTatausführung beizustehen, eine zumindest psychische Hilfeleistung gesehen.\nDenn K. W. konnte sich dadurch in seinem Tatentschluss bestärkt\nsehen und ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt bekommen (vgl. dazu\nBGH, Urteile vom 21. Juli 1993 - 2 StR 282/93, NStZ 1993, 535; vom\n3. November 1994 - 3 StR 62/94, BGHSt 40, 307, 315 f.; Beschluss vom\n17. März 1995 - 2 StR 84/95, NStZ 1995, 490, 491). Mit seiner Erwägung, dass\nes S. am doppelten Gehilfenvorsatz gefehlt habe, weil seine Einlassung,\nüber das Verhalten von K. W. völlig schockiert gewesen und wie angewurzelt stehen geblieben zu sein, nicht habe widerlegt werden können, setzt\nsich das Landgericht dann aber in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen. Danach hatte S. aus nächster Nähe wahrgenommen, dass L.\nW. auf Mu. A. geschossen hatte und dass K. W. die Pistole\nanschließend an sich genommen und im Windfang mehrmals an dem Schlitten\nder Pistole gezogen hatte, \"als wolle er sie nochmal durchladen\". S. hatte\nsich währenddessen selbst in den Windfang begeben und hielt die Zwischentür\noffen. Wenn er dies während der folgenden Schussabgabe durch K.\nW. weiterhin tat, \"um\" diesem \"den schnellen Rückzug aus dem Geschäft\nzu ermöglichen und ihm während der Abgabe der Schüsse beizustehen\", so ist\nhiermit sein doppelter Gehilfenvorsatz ohne Weiteres belegt. Dem steht auch\nnicht entgegen, dass S. kein eigenes Interesse an der Tat zum Nachteil\nvon Mu. A. gehabt habe. Das hindert allenfalls die Annahme von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).\n\n12 Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen kann\nder Freispruch des Angeklagten S. mithin keinen Bestand haben. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n13 2. Der Freispruch des Angeklagten O. W. von dem Vorwurf der\nBedrohung (§ 241 StGB) im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe hält rechtlicher\nÜberprüfung ebenfalls nicht stand.\n\n14 a) Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die Äußerung von O.\nW. gegenüber Me. A. durch ihre Formulierung als Frage eine gewisse\nUnentschlossenheit und damit auch noch kein den Eindruck der Ernstlichkeit\nerweckendes Inaussichtstellen eines Verbrechens beinhaltet habe. Auch die\nTatsache, dass O. W. während seiner Äußerung ein ungeöffnetes\nMesser in der Hand gehalten habe, enthalte weder für sich gesehen noch in\nVerbindung mit der an Me. A. gerichteten Frage einen eigenen Erklärungswert, der objektiv als Ankündigung eines Verbrechens aufzufassen sei.\nÜberdies könnten prahlerische Redensarten, wie etwa jemanden \"kaltzumachen\", als jugendtümliche Wichtigtuerei den Eindruck der Ernstlichkeit vermissen lassen und die Formulierung \"aufschlitzen\" anders als \"abstechen\" für sich\nallein gesehen auch lediglich das Inaussichtstellen einer gefährlichen Körperverletzung beinhalten, bei der es sich indes nicht um ein Verbrechen handele.\n\n15 b) Dies beanstandet die Staatsanwaltschaft mit Recht.\n\n16 aa) Ob einer Äußerung in objektiver und subjektiver Hinsicht die Bedeutung einer Bedrohung beizumessen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, bei\nder auch die Begleitumstände der Tatsituation Bedeutung erlangen können\n(BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395;\nOLG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 83 Ss 110/06, NJW 2007, 1150,\n1151). Diese Auslegung obliegt als tatsächliche Würdigung dem Tatrichter;\ndem Revisionsgericht ist eine eigene Bewertung der Äußerung versagt. Es hat\ndie Auslegung des Tatgerichts jedoch nach revisionsrechtlichen Grundsätzen\ndarauf zu überprüfen, ob sie Rechtsfehler enthält. Das ist etwa dann der Fall,\n\nwenn sie lückenhaft ist und die Urteilsgründe sich nicht mit allen nach den Umständen naheliegenden Möglichkeiten auseinandersetzen sowie eine umfassende Würdigung des Inhalts, des Zwecks und der Tendenz der Äußerung\nvermissen lassen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 15. November 1967 - 3 StR\n4/67, BGHSt 21, 371, 372; OLG Köln, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n59. Aufl., § 337 Rn. 32).\n\n17 bb) So verhält es sich hier. Das Landgericht ist zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bedrohung im Sinne des § 241\nStGB das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen eines Verbrechens erfordert, das seinem Erklärungsgehalt nach\nobjektiv geeignet erscheint, den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken (BGH,\nBeschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395;\nLK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 241 Rn. 10), wobei das in Aussicht gestellte\nVerhalten als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB zu werten sein muss (BGH,\nUrteil vom 3. Juli 1962 - 1 StR 213/62, BGHSt 17, 307, 308). Es hat sich jedoch\nnicht mit allen nach den Umständen des Falles naheliegenden Möglichkeiten\nder Auslegung der Äußerung des Angeklagten O. W. auseinandergesetzt. Dieser hatte Me. A. gefragt, ob er ihn \"abstechen\" oder \"aufschlitzen\" solle. Soweit die Jugendkammer davon ausgegangen ist, dass O.\nW. Me. A. durch das alternativ zum \"Abstechen\" in Betracht gezogene \"Aufschlitzen\" möglicherweise nicht die Beibringung tödlicher Verletzungen,\nsondern nur eine gefährliche Körperverletzung und dementsprechend nicht unbedingt ein Verbrechen im Sinne des § 12 StGB in Aussicht stellen wollte, hat\nsie nicht berücksichtigt, dass die umgangssprachliche Bedeutung der Begriffe\n\"Abstechen\" und \"Aufschlitzen\" in Bezug auf Menschen weitgehend identisch\nist. Während der Begriff \"Abstechen\" im Sinne eines \"Totstechens\", also der\nBeibringung einer tödlichen Stichverletzung verwendet wird, wird unter dem\nBegriff \"Aufschlitzen\" die Zufügung einer den Bauch eröffnenden und\n\nmithin in der Regel ebenfalls tödlichen Schnittverletzung verstanden (vgl.\ndazu www.duden.de/rechtschreibung/abstechen; www.duden.de/rechtschreibung/aufschlitzen). Die Jugendkammer hat auch nicht bedacht, dass der Begriff\ndes \"Aufschlitzens\" nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern unter Berücksichtigung der Gesamtsituation gewürdigt werden muss. In Anbetracht dessen\nliegt es indes nahe, dass O. W. die Begriffe \"Abstechen\" und \"Aufschlitzen\" tatsächlich gleichbedeutend im Sinne einer Tötung gemeint hat und\ndass Me. A. sie auch so verstehen sollte, zumal O. W. sein\nKlappmesser - wenngleich noch nicht geöffnet - bereits offen sichtbar in der\nHand hielt, während er sich gegenüber Me. A. äußerte. Vor diesem Hintergrund ergeben sich daraus, dass O. W. seine Äußerung in die Form\neiner Frage kleidete, entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht\nohne Weiteres Zweifel an der Ernstlichkeit der Ankündigung; es liegt vielmehr\nnahe, dass O. W. die erkennbar rhetorische Fragestellung allein dazu\ndiente, Me. A. in besonders demütigender und herablassender Weise einzuschüchtern.\n\n18 III. Die Revision des Nebenklägers hat aus den oben genannten Gründen Erfolg, soweit sie sich gegen den Freispruch des Angeklagten S. richtet. Soweit sich der Nebenkläger darüber hinaus gegen den Freispruch des Angeklagten O. W. im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe wendet, ist sein\nRechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n19 Soweit sich in der Revisionsbegründung des Nebenklägers Ausführungen zur Strafbarkeit der Angeklagten L. und K. W. wegen versuchten Totschlags im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe finden, hat der Nebenklagevertreter in der Revisionshauptverhandlung klargestellt, dass es sich dabei lediglich um eine Stellungnahme zu der von der Staatsanwaltschaft zunächst auch\n\nzuungunsten dieser Angeklagten eingelegten und seinerzeit noch nicht zurückgenommenen Revision handeln, das Rechtsmittel des Nebenklägers sich indes\nvon vornherein nur gegen die Angeklagten S. sowie O. W. richten\nund durch die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht auf die Angeklagten L. sowie K. W. erstreckt werden sollte. Das steht in Einklang damit, dass der Nebenkläger schon bei der Einlegung der Revision nur\ndie Angeklagten S. und O. W. als diejenigen Angeklagten bezeichnet hatte, auf die sich sein Rechtsmittel beziehen sollte.\n\n20 IV. Die Revision des Angeklagten L. W. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich Folgendes:\n\n21 Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter dem Gesichtspunkt der gemeinschaftlichen Tatbegehung (§ 224\nAbs. 1 Nr. 4 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen\nbelegen nicht, dass L. und K. W. insoweit als Mittäter gehandelt\nhaben (§ 25 Abs. 2 StGB).\n\n22 Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass L. und K. W. die\nTat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig ausgeführt hätten. Es\nsei jeweils von sukzessiver Mittäterschaft auszugehen. So habe K.\nW. seinem Bruder die Waffe aus der Hand genommen, um die von L.\nW. zwar begonnene, aber noch nicht beendete Tat zum Nachteil des Nebenklägers \"zu Ende zu führen\", und L. W. habe \"die Fortsetzung\"\ndurch seinen Bruder seinerseits gebilligt, sodass spätestens jetzt ein gemeinsamer Tatplan vorgelegen habe. Beide Angeklagten hätten auch Tatherrschaft\ngehabt, weil sie jeweils Schüsse auf den Nebenkläger abgegeben hätten.\n\n23 Die Annahme des Landgerichts, dass L. und K. W. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans gehandelt haben, wird von den Feststellungen indes nicht getragen. Ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass L. und\nK. W. von vornherein vorhatten, dem Nebenkläger mit der Pistole\nSchussverletzungen zuzufügen. Den Feststellungen zufolge nahmen sie die\nWaffe lediglich mit, um für den Fall einer körperlichen Auseinandersetzung mit\nMe. A. \"gewappnet\" zu sein. Sie rechneten nicht damit, anstelle von Me.\nA. lediglich dessen Bruder in dem Geschäft anzutreffen, und es war aus\nihrer Sicht noch gar nicht absehbar, dass es anschließend zu einer Auseinandersetzung mit diesem kommen würde. L. W. entschloss sich sodann\nspontan dazu, einen Schuss auf den Nebenkläger abzugeben, weil er darüber\n\"erbost\" war, dass der Nebenkläger die Bedrohung mit der Waffe nicht ernst\ngenommen hatte. K. W. fasste erst danach den Entschluss, nun seinerseits mit der Pistole auf den Nebenkläger zu schießen. Darin kann indes\nkeine sukzessive Mittäterschaft an der von L. W. zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Körperverletzung gesehen werden, weil der Verletzungserfolg aufgrund des von L. W. abgegebenen Schusses bereits\neingetreten und dessen Tat damit beendet war (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n18. Oktober 2007 - 3 StR 248/07, NStZ 2009, 34). Nach Beendigung der Tat\nkommt eine sukzessive Mittäterschaft jedoch nicht mehr in Betracht (st. Rspr.;\nvgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 3 StR 449/11, juris Rn. 2).\nDementsprechend kann der Schuss, den L. W. auf den Nebenkläger\nabgegeben hatte, K. W. nicht zugerechnet werden.\n\n24 Ebenso wenig können die Schüsse, die K. W. anschließend\nabgab, ihrerseits L. W. zugerechnet werden. Denn die Feststellungen\nbelegen auch insoweit nicht, dass ein gemeinsamer Tatplan vorlag. Danach\nnahm K. W. seinem Bruder die Waffe aus der Hand, um seinerseits\n\ndamit auf den Nebenkläger zu schießen. Zu diesem Zweck folgte er dem Nebenkläger sodann in das Geschäft, während L. W. unmittelbar danach\nseinerseits das Geschäft betrat, um K. W. aufzufordern, keine weiteren Schüsse auf den Nebenkläger abzugeben. Eine sukzessive Mittäterschaft\nkann darin nicht gesehen werden, weil L. W. nach dem Beginn der von\nK. W. zum Nachteil des Nebenklägers begangenen Körperverletzung\ngerade nicht zwecks gemeinschaftlicher weiterer Ausführung in das tatbestandsmäßige Geschehen eingegriffen hat.\n\n25 Die fehlerhafte Bejahung des Qualifikationstatbestandes gemäß § 224\nAbs. 1 Nr. 4 StGB wirkt sich auf den Schuldspruch des Angeklagten L.\nW. wegen gefährlicher Körperverletzung indes nicht aus, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei die Qualifikationstatbestände im Sinne von § 224 Abs. 1\nNr. 2 und Nr. 5 StGB als erfüllt angesehen hat.\n\n26 Auch der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsverstoß unberührt. Es\nkann ausgeschlossen werden, dass die gegen L. W. verhängte Jugendstrafe ohne ihn geringer ausgefallen wäre. Die Jugendkammer hat gemäß\n§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG auf den zum Tatzeitpunkt 20 Jahre und fünf Monate\nalten Angeklagten rechtsfehlerfrei Jugendstrafrecht angewendet und beachtet,\ndass die Bemessung der Jugendstrafe nach § 18 Abs. 2 JGG in erster Linie an\nerzieherischen Gesichtspunkten auszurichten ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154, 155). Sie hat\nder Strafzumessung den \"Strafrahmen des §§ 38 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 3\nSatz 1 JGG\" zugrunde gelegt, dabei jedoch rechtsfehlerhaft angenommen,\ndass danach eine Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu verhängen sei, während das Höchstmaß der Jugendstrafe tatsächlich zehn Jahre\nbetrug. Das beschwert den Angeklagten indes nicht.\n\n27 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten L. W. ergeben.\n\n28 V. Die Revision des Angeklagten K. W. ist ebenfalls unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zwar hat das Landgericht auch in\nBezug auf ihn rechtsfehlerhaft den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1\nNr. 4 StGB bejaht. Das lässt den gegen ihn ergangenen Schuldspruch jedoch\nschon deshalb unberührt, weil er sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung wird\ndurch den Fehler bei der Subsumtion nicht in Frage gestellt (vgl. dazu BGH,\nUrteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 347/15, juris Rn. 35 mwN). Die Beschränkung des Rechtsmittels hat überdies zur Folge, dass die fehlerhafte Bejahung\ndes Qualifikationstatbestandes gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch bei der\nÜberprüfung des Strafausspruchs bedeutungslos ist. Denn durch die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch wird das Revisionsgericht nicht nur an die tatsächlichen Feststellungen zur Schuldfrage, sondern auch an die sie betreffende rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil\ngebunden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - 3 StR 347/15, juris Rn. 30). Dieser Grundsatz führt hier dazu, dass der Senat bei der Überprüfung des Strafausspruchs von der rechtlichen Bewertung des Landgerichts auszugehen hat,\nwonach nicht nur die Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5\nStGB, sondern auch derjenige des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt sind. Überdies hat die Jugendkammer im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des\nAngeklagten K. W. ohnehin nur \"die Abgabe von vier gezielten\nSchüssen\", mithin lediglich die vier von ihm selbst abgegebenen, berücksichtigt.\n\n29 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. W. ergeben.\n\n30 VI. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache hinsichtlich\ndes Angeklagten S. gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 74 Abs. 2\nNr. 5 GVG nicht an eine andere Jugendkammer, sondern an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere\nVerfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. dazu BGH, Urteil\nvom 28. April 1988 - 4 StR 33/88, BGHSt 35, 267) und das Schwurgericht gegenüber der Jugendkammer kein Gericht höherer Ordnung ist (BGH, Urteile\nvom 25. August 1975 - 2 StR 309/75, BGHSt 26, 191; vom 4. Dezember 2002\n\n- 4 StR 103/02, NJW 2003, 836, 838 mwN). Hinsichtlich des Angeklagten O.\nW. verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO i.V.m. § 24\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 25 Nr. 2 GVG an das Amtsgericht Hannover zurück, weil\ninsoweit nur noch der Vorwurf der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) in Rede\nsteht und damit die Zuständigkeit des Strafrichters begründet ist.\n\nBecker Mayer Gericke\n\nSpaniol Tiemann","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/3-str-124-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/3-str-124-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:13.264920+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-16/3-str-124-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2016-06-16","dockets":["3 StR 124/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160616U3STR124.16.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-06-16_3_StR_124_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160616U3STR124.16.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 16.06.2016 – 3 StR 124/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/3-str-124-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2015\nwird mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte O. W. im Fall II. 2. a) der Urteilsgründe\nfreigesprochen worden ist,\n\nb) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nNebenklägers hinsichtlich des Angeklagten S. .\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, zurückverwiesen\n\na) hinsichtlich des Angeklagten O. W. an das Amtsgericht Hannover,\n\nb) hinsichtlich des Angeklagten S. an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts.\n\n3. Die weitergehende Revision des Nebenklägers wird verworfen.\n\nInsoweit hat der Nebenkläger die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten O. W. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n4. Die Revisionen der Angeklagten L. und K. W.\nwerden verworfen.\n\nDiese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und\ndie hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":5},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/241","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"241","label":"§ 241 StGB","mentions":3},{"id":"JGG/105","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"105","label":"§ 105 JGG","mentions":2},{"id":"StGB/12","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"12","label":"§ 12 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/25","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"25","label":"§ 25 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"GVG/25","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"25","label":"§ 25 GVG","mentions":1},{"id":"JGG/18","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"18","label":"§ 18 JGG","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"JGG/38","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"38","label":"§ 38 JGG","mentions":1},{"id":"GVG/74","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"74","label":"§ 74 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:54:13.264920+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}