{"status":"available","doknr":"JURE160012302","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR49.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-06-16","aktenzeichen":"V ZR 49/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gegenstandswert einer Nichtzulassungsbeschwerde: Antrag des Anwalts eines Streitgenossen auf gesonderte Gegenstandswertfestsetzung; Wertbemessung bei Antrag auf Grundbuchlöschung einer Auflassungsvormerkung\nDer Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 beträgt 174.254 €.\n1 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge zurückgewiesen, die Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung von 106.030,79 € und die Beklagte zu 3 weiter zu verurteilen, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten zu 1 und 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zuzustimmen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. 2 2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3 ist bezüglich des Klageantrags auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter \"Auflassungsvormerkung\") auszugehen, den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Dies sind 68.223,21 €. Unter Berücksichtigung des bezifferten Zahlungsantrages von 106.030,79 € ergibt sich ein Gesamtbetrag von 174.254 €. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp","source":"rii","source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/v-zr-49-15","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"rechtsprechung-im-internet.de","attribution":{"source":"rechtsprechung-im-internet.de","source_url":null},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/v-zr-49-15","retrieved":"2026-07-03 20:41:51.170729+00:00"}}