{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR232.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-06-16","aktenzeichen":"V ZR 232/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 232/15\nvom\n\n16. Juni 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR232.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des\nOberlandesgerichts München - 8. Zivilsenat - vom 13. Oktober 2015\nwird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens\neinschließlich der Kosten des Streithelfers.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt\n472.648,15 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Mit notariellem Vertrag vom 6. Dezember 2012 kaufte der Kläger von den\nBeklagten zwei Grundstücke zu einem Preis von 420.000 €. Der verkaufte\nGrundbesitz ist mit einem 1864 errichteten, von 1983 bis 1994 umgebauten\nDreiseitenhof sowie 1995 und 1996 errichteten Gebäuden bebaut. In dem Kaufvertrag wurde der Ausschluss aller Ansprüche und Rechte des Käufers wegen\n\nSachmängeln vereinbart unter Ausnahme der Haftung des Verkäufers für Vorsatz oder Arglist.\n\n2 Die Beklagten hatten fünf Jahre vor Vertragsschluss ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen eingeholt, der den Verkehrswert auf 374.000 € schätzte. In dem Gutachten wird die Bau- und Ausstattungsqualität der Gebäude als insgesamt durchschnittlich bis gut bezeichnet\nund zudem ausgeführt, dass Baumängel bzw. Bauschäden im Zuge der Ortsbesichtigung nicht festgestellt worden seien.\n\n3 Der Kläger hat den Kaufvertrag im Hinblick auf zahlreicher behaupteter\nMängel (u.a. Feuchtigkeitsschäden an den Wänden, Raumluftbelastungen\ndurch Holzschutzmittel, unzureichende Statik der Holzbalkendecke, Mängel an\nder Trinkwasserinstallation und an der Heizung) wegen arglistiger Täuschung\nangefochten. Mit der Klage verlangt er von den Beklagten Zahlung von\n472.648,15 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundbesitzes sowie weiterer 5.726,28 € für Verzugsschäden. Das Landgericht hat nach\nEinholung von Sachverständigengutachten zu den von dem Kläger vorgetragenen Feuchtigkeitsschäden und der Luftbelastung durch Holzschutzmittel und\nder behaupteten Kenntnis der Beklagten von diesen Mängeln die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss\nnach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit\nseiner Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n4 Die nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen\nzulässige (§ 544 Abs. 2 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n5 1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger allerdings zu\nRecht, dass das Berufungsgericht seinen Beweisantritt, ein Sachverständigengutachten auch zur Erkennbarkeit der von ihm behaupteten statischen Mängel\nim Haupthaus einzuholen, mit der gegebenen Begründung nicht hätte zurückweisen dürfen. Ein solcher Beweisantritt darf nicht mit der Begründung als ungeeignet abgelehnt werden, dass zwischen der dem Sachverständigenbeweis\nzugänglichen Erkennbarkeit und der tatsächlichen Kenntnis des Verkäufers von\ndem Sachmangel unterschieden werden müsse. Waren nämlich die den Sachmangel begründenden Symptome für einen Bewohner des Hauses typischerweise erkennbar, kann sich daraus der Schluss aufdrängen, dass der Verkäufer\ndas Vorhandensein eines Baumangels oder -schadens zumindest billigend in\nKauf genommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2009\n- V ZR 21/09, WuM 2010, 372 Rn. 6). Die Zurückweisung des von dem Käufer\nangebotenen Sachverständigenbeweises als ein für die zu beweisende Kenntnis des Verkäufers vom Mangel ungeeignetes Beweismittel findet im Prozessrecht keine Stütze; die Ablehnung der Beweiserhebung mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG\n(vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - V ZR 21/09, WuM 2010, 372\nRn. 6; Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 31; vgl.\nauch Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - V ZB 84/09, NJW-RR 2010, 233\nRn. 12 zu einem selbständigen Beweisverfahren).\n\n6 2. Die Revision ist jedoch mangels Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieses Verfahrensfehlers nicht zuzulassen.\n\n7 a) Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss nicht nur den Zulassungsgrund, sondern auch dessen Entscheidungserheblichkeit aufzeigen. Ergibt sie\nsich nicht ohne weiteres aus dem Berufungsurteil, ist in der Beschwerde darzu-\n\nlegen, aus welchem Parteivortrag sie sich ergibt und warum dieser gemäß\n§ 559 ZPO in der Revision zu berücksichtigen wäre. Ist die Entscheidungserheblichkeit nur bei einem Sachverhalt zu bejahen, den das Berufungsgericht\nnach Auffassung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft nicht festgestellt hat, ist\neine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO notwendig (BGH,\nBeschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831 f.;\nMusielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 544 Rn. 17; BeckOK-ZPO/Kessal-Wulf,\n20. Edition, § 544 Rn. 14). Daran fehlt es.\n\n8 b) Die Zurückweisung eines Beweisantrags ist nicht entscheidungserheblich, wenn sie auch darauf beruht, dass das Gericht den unter Beweis gestellten\nVortrag rechtsfehlerfrei als unschlüssig angesehen hat. Davon ist hier auszugehen, weil das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss zu den von dem\nKläger behaupteten weiteren Mängeln (zur Statik und zur Trinkwasserinstallation) auf die Begründung im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen und sich\ndiese zu eigen gemacht hat.\n\n9 aa) Das Landgericht hat die Ausführungen des Klägers zu einem arglistig\nverschwiegenen statischen Mangel im Hauptgebäude mit der Begründung als\nunschlüssig angesehen, dass es an Vortrag fehle, warum die Beklagten diesen\nMangel gekannt hätten. Die Risse an der Fassade seien auch für den Kläger\nerkennbar gewesen. Die Ablehnung des Beweisantrags im erstinstanzlichen\nUrteil beruht ersichtlich darauf, dass das Landgericht Vortrag des Klägers über\ndie Erkennbarkeit des behaupteten Mangels der Statik vermisst hat, also vor\nallem eine Darlegung solcher Symptome, die auch bei einem Nichtfachmann\nBedenken in Bezug auf die Standsicherheit des Gebäudes oder von Teilen\ndesselben (Holzbalkendecke) hervorgerufen hätten.\n\n10 Bezüglich der zahlreichen anderen Mängel (insbesondere auch an der\nTrinkwasserinstallation) hat das Landgericht bereits eine Aufklärungspflicht verneint, weil es sich nicht um Mängel gehandelt habe, die den Wert der Kaufsache erheblich minderten oder unbrauchbar gemacht hätten. Zudem seien die\nMängel bei einer Besichtigung für den Kläger erkennbar gewesen.\n\n11 bb) Hiernach ist der gerügte Verfahrensfehler nicht entscheidungserheblich, weil sich die Zurückweisung des Beweisantritts als richtig darstellt.\nÜber Sachvortrag, den der Tatrichter als unschlüssig ansieht, hat er keinen Beweis zu erheben.\n\n12 c) Vor diesem Hintergrund hätte die Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit des Beweisangebots aufzeigen müssen. Das hat sie\nnicht getan.\n\n13 aa) Sie legt nicht dar, welche Tatsachen der Kläger in dem Rechtsstreit\nvorgetragen hat, die den Schluss auf die behauptete Kenntnis der Beklagten\nvon dem statischen Mangel ermöglichten. Das erstinstanzliche Vorbringen des\nKlägers an der Aktenstelle, auf die die Nichtzulassungsbeschwerde verweist, ist\nvon dem Landgericht gerade als nicht schlüssig gewürdigt worden, da es keinen Aufschluss darüber gebe, dass die Beklagten den Mangel in der Statik (die\nErforderlichkeit zusätzlicher Stützen im Dachbereich) gekannt hätten.\n\n14 bb) Ob der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts sich aus anderem, in\ndem angefochtenen Beschluss nicht wiedergegebenem Vorbringen des Klägers\nergibt, kann bei der Prüfung der Zulassungsgründe nicht festgestellt werden,\nweil die Nichtzulassungsbeschwerde eine Verfahrensrüge, in der dieses Vorbringen zu bezeichnen gewesen wäre (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO), nicht\n\nerhoben hat. Das Revisionsgericht hat in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorliegen eines Zulassungsgrunds allein anhand der angefochtenen Entscheidung und der Beschwerdebegründung zu prüfen und nicht\nanhand der Gerichtsakten zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober\n2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 181 185; Beschluss vom 28. November 2008\n- LwZR 12/07, ZOV 2009, 23 Rn. 44).\n\n15 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter geltend gemachten\nZulassungsgründe liegen nicht vor. Von einer Begründung der Entscheidung\nwird nach § 544 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nIII.\n\n16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nLG Passau, Entscheidung vom 23.04.2015 - 1 O 13/14 -\nOLG München, Entscheidung vom 13.10.2015 - 8 U 1775/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/v-zr-232-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/v-zr-232-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.427248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-16/v-zr-232-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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