{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB66.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-06-16","aktenzeichen":"I ZB 66/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 66/15\n\nvom\n\n16. Juni 2016\n\nin der Zwangsvollstreckungssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:160616BIZB66.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler,\ndie Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2015 wird auf Kosten des\nSchuldners zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert: 2.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Schuldner war Mittelverwendungskontrolleur des Investmentfonds\nB. GmbH & Co. KG. Der Gläubiger hatte über eine Treuhandgesellschaft eine Kommanditbeteiligung an der Fondsgesellschaft erworben.\n\n2 Das Landgericht hat den Schuldner wegen Verstoßes gegen die ihm obliegende Kontrollpflicht verurteilt, an den Gläubiger Schadensersatz in Höhe\nvon 10.500 € zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten und Zinsen zu zahlen\nund zwar Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus seiner Beteiligung\nan der B. GmbH & Co. KG.\n\n3 Der Gläubiger betreibt aus diesem Urteil die Zwangsvollstreckung in das\nVermögen des Schuldners. Er hat dem Schuldner über den Gerichtsvollzieher\nangeboten, ihm sämtliche Ansprüche aus seiner Beteiligung an dem Investmentfonds abzutreten. Der Schuldner hat dieses Angebot abgelehnt. Der Ge-\n\nrichtsvollzieher hat den Schuldner daraufhin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.\n\n4 Dagegen hat der Schuldner Erinnerung eingelegt, mit der er geltend\nmacht, die Zwangsvollstreckung sei unzulässig, weil der Gerichtsvollzieher die\nvom Gläubiger zu erbringende Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten\nhabe. Zum einen lägen die erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über\nden Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht\nvor. Nach § 26 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages könne ein Kommanditist über seinen Kommanditanteil nur mit Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin verfügen. Nach § 8 Abs. 3 des Treuhandvertrages bedürfe die Verfügung des Treugebers über seine Rechte aus dem Treuhandverhältnis der Zustimmung des Treuhänders. Zum anderen sei die geschuldete\nGegenleistung im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet.\n\n5 Das Vollstreckungsgericht hat die Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit\nseiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der\nSchuldner seinen Antrag weiter, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.\n\n6 II. Das Beschwerdegericht hat die Erinnerung des Schuldners zum Teil\nals unzulässig und im Übrigen als unbegründet angesehen. Zur Begründung\nhat es ausgeführt:\n\n7 Die Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft sei statthaft. Die Erinnerung sei unzulässig, soweit der Schuldner\nsich darauf berufe, dass die Zustimmungen der geschäftsführenden Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft und des Treuhänders zur Abtretung nicht\nvorgelegen hätten. Im Erinnerungsverfahren seien materiell-rechtliche Einwen-\n\ndungen gegen den durch das Urteil ausgewiesenen Anspruch nicht zu prüfen.\nDie Erinnerung sei unbegründet, soweit der Schuldner geltend mache, die geschuldete Gegenleistung sei im Titel nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Da\nder Gläubiger allein Inhaber der dem Schuldner als Gegenleistung angebotenen Beteiligung und nicht Inhaber weiterer Beteiligungen sei, sei der abzutretende Anspruch hinreichend individualisiert.\n\n8 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist\nstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Die Erinnerung des Schuldners\nhat keinen Erfolg.\n\n9 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der\nSchuldner sich mit der Erinnerung gegen die Ladung zum Termin zur Abgabe\nder Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2009\n- AnwZ (B) 103/08, NJW-RR 2009, 1581 Rn. 8). Mit der Erinnerung können\nEinwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder\nVerstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\nDer Gerichtsvollzieher ist im Rahmen der ihm obliegenden Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO befugt,\neine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen. Die Ladung\ndes Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (§ 802f Abs. 1\nZPO) ist Teil des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft und damit\nTeil der Zwangsvollstreckung.\n\n10 2. Der Schuldner macht ohne Erfolg geltend, der Gerichtsvollzieher habe\ndie Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.\n\n11 a) Hängt die Vollstreckung - wie im Streitfall - von einer Zug um Zug zu\nbewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 ZPO nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den\nVerzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat. Der Einwand des\nSchuldners, der Gerichtsvollzieher habe die Zwangsvollstreckung begonnen,\nbevor er die Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise\nangeboten habe, betrifft das vom Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren und kann vom Schuldner daher mit der Erinnerung geltend gemacht werden.\n\n12 b) Nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts hängt die\nZwangsvollstreckung wegen der titulierten Geldforderung des Schuldners gegen den Gläubiger davon ab, dass der Gläubiger dem Schuldner im Gegenzug\nalle Ansprüche aus seiner Beteiligung an der B. GmbH & Co.\nKG abtritt. Der Gerichtsvollzieher durfte den Schuldner danach nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft laden, bevor er ihm die Abtretung aller\nAnsprüche des Gläubigers aus dessen Beteiligung an dem Investmentfonds in\neiner den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hatte.\n\n13 aa) Der Schuldner macht vergeblich geltend, der Gerichtsvollzieher habe\ndie Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, weil die nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht vorgelegen hätten.\n\n14 (1) Der Schuldner kommt als Gläubiger der Gegenleistung gemäß § 293\nBGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei\n\nmuss ihm die Leistung nach § 294 BGB so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich\nangeboten worden sein. Die Forderung aus der Beteiligung an dem Investmentfonds konnte vom Gläubiger im Wege der Abtretung gemäß § 398 Satz 1 BGB\ndurch Vertrag mit dem Schuldner auf diesen übertragen werden. Dazu musste\nder Gläubiger dem Schuldner die Schließung eines entsprechenden Vertrages\nantragen (§ 145 BGB). Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner im Namen\nund mit Vollmacht des Gläubigers (§§ 164, 167 BGB) ein solches Angebot gemacht. Der Schuldner hat dieses Angebot abgelehnt und ist damit in Annahmeverzug geraten.\n\n15 (2) Der Schuldner macht vergeblich geltend, das Angebot zur Abtretung\nsämtlicher Ansprüche des Gläubigers aus seiner Beteiligung an dem Investmentfonds sei unzureichend, weil die nach dem Kommanditgesellschaftsvertrag\nund dem Treuhandvertrag erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über\nden Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem Treuhandverhältnis nicht\nvorgelegen hätten.\n\n16 Mit der Erinnerung können allein Einwände gegen die Art und Weise der\nZwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen\ndas von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt\nwerden (§ 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen können mit der Erinnerung keine\nmateriell-rechtlichen Einwendungen gegen den durch den Vollstreckungstitel\nrechtskräftig zuerkannten Anspruch geltend gemacht werden (BGH, Beschluss\nvom 11. April 2013 - I ZB 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 20 mwN).\n\n17 Der Einwand des Schuldners, die zur Abtretung aller Ansprüche aus der\nBeteiligung des Gläubigers an dem Investmentfonds erforderlichen Zustimmungen zur Verfügung über den Kommanditistenanteil und die Rechte aus dem\nTreuhandverhältnis hätten nicht vorgelegen, betrifft nicht die im Vollstreckungs-\n\nverfahren vom Gerichtsvollzieher zu prüfende Frage, ob der Gläubiger dem\nSchuldner die im Vollstreckungstitel bezeichnete Gegenleistung in einer den\nAnnahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Bei der Frage, ob in Bezug auf die Zug-um-Zug-Verurteilung das Angebot des Gläubigers auf Übertragung der Fondsbeteiligung ausreicht und dies auch dann gilt, wenn diese Übertragung von der Zustimmung Dritter abhängig ist, handelt es sich vielmehr um\neine materiell-rechtliche Frage, die im Erkenntnisverfahren vom Prozessgericht\nzu beantworten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW\n2010, 1077 Rn. 29; Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, NJW-RR 2010,\n1295 Rn. 14; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1).\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung der\nVerurteilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung\naller Ansprüche aus der Fondsbeteiligung nicht entgegen, weil diese Schwierigkeiten in den Risikobereich des schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht\nin denjenigen des geschädigten Klägers fallen (vgl. BGH, Beschluss vom\n28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3; Urteil vom 10. Juli 2012\n- XI ZR 295/11, juris Rn. 1).\n\n18 bb) Der Schuldner macht weiter ohne Erfolg geltend, der Gerichtsvollzieher habe die Gegenleistung nicht in einer den Annahmeverzug begründenden\nWeise angeboten, weil diese im Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt\nbezeichnet sei.\n\n19 (1) Der Schuldner kommt als Gläubiger der Gegenleistung nur dann in\nAnnahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt, obwohl\nsie ihm so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten worden ist (§§ 293,\n294 BGB). Der Gerichtsvollzieher kann dem Schuldner die Gegenleistung daher\nnur dann in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbieten, wenn\n\ndiese im Vollstreckungstitel so bestimmt bezeichnet ist, dass festgestellt werden\nkann, ob die angebotene Leistung mit der bezeichneten Leistung übereinstimmt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 1993 - XII ZB 97/93, NJW 1993,\n3206, 3207; Beschluss vom 7. Juli 2005 - I ZB 7/05, WM 2005, 1954, 1955).\n\n20 (2) Für die Bestimmtheit der Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung gelten dieselben Anforderungen wie für die Bestimmtheit der\nLeistung im Rahmen einer Leistungsklage. Die Zug-um-Zug-Einschränkung\nmuss daher so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010\n- X ZR 122/07, NJW 2011, 989 Rn. 32). Bei der hier in Rede stehenden Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung einer\nForderung, muss die Forderung deshalb so genau bezeichnet sein, dass sie\nidentifiziert werden kann.\n\n21 (3) Die Beschwerde macht geltend, eine Identifizierung der Forderung sei\nim Streitfall nicht möglich. Da es sogar an der Angabe der Fondsnummer fehle,\nsei für das Vollstreckungsorgan aus dem Vollstreckungstitel nicht hinreichend\nsicher zu entnehmen, um welchen Fonds es sich handele, an dem der Gläubiger beteiligt sein solle. Damit dringt die Beschwerde nicht durch. Nach den\nFeststellungen des Beschwerdegerichts ist der Gläubiger allein Inhaber der\ndem Schuldner als Gegenleistung angebotenen Beteiligung und nicht Inhaber\nweiterer Beteiligungen. Danach kann die abzutretende Forderung bereits anhand der persönlichen Angaben des Gläubigers identifiziert werden.\n\n22 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus\n§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 25\nAbs. 1 Nr. 4 RVG.\n\nBüscher Koch Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanzen:\nAG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 12.02.2015 - 8 M 207/15 -\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 06.07.2015 - 4 T 92/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/i-zb-66-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802c","ref_norm":"802c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802f","ref_norm":"802f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802a","ref_norm":"802a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/i-zb-66-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:10.131604+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-16/i-zb-66-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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