{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160616BIXZB22.15.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-06-16","aktenzeichen":"IX ZB 22/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 22/15\n\nvom\n\n16. Juni 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:160616BIXZB22.15.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape\nund Dr. Schoppmeyer\n\nam 16. Juni 2016\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der\n11. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Februar\n2015 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.120,64 €\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin will erreichen, dass die Zwangsvollstreckung aus verschiedenen näher beschriebenen Titeln für unzulässig erklärt wird. In erster Instanz\nblieb ihre Klage erfolglos. Am letzten Tag der Berufungsfrist reichte ihr Pro-\n\nzessbevollmächtigter beim Berufungsgericht einen mit \"Berufung gem. § 511 ff\nZPO\" überschriebenen Schriftsatz ein, in welchem es heißt:\n\n\"In dem Rechtsstreit (…) legen wir gegen das Urteil (…) Berufung\nein mit den Anträgen,\n1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem in der\nSchlussverhandlung vom (…) klägerseits gestellten Antrag zu\nentscheiden.\n2. Der Klägerin und Berufungsklägerin unter diesseitiger Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.\nEine Ablichtung des angefochtenen Urteils liegt bei. Das Rechtsmittel soll nur für den Fall bewilligter Prozesskostenhilfe durchgeführt werden. Das Urteil wird insgesamt angefochten …\"\n\n2 Der Schriftsatz enthielt zugleich eine Berufungsbegründung. Er wurde\nder Beklagten, die in erster Instanz nicht anwaltlich vertreten war, mit Postzustellungsurkunde unter dem Aktenzeichen 11 S 122/14 und dem weiteren Vermerk \"bAbBer 08.09.2014\" zugestellt. Etwa zwei Wochen später wies das Berufungsgericht die Parteien darauf hin, dass die Berufung nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt worden sei, setzte der Beklagten\neine Frist zur Stellungnahme zur \"beabsichtigten Berufung\" und wies die Klägerin auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung hin. Anträge auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Titeln, die Gegenstand der Drittwiderklage waren, bezeichnete das Berufungsgericht in späteren Hinweisen und\nEntscheidungen als unzulässig, weil eine Berufung noch nicht eingelegt worden\nsei. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Dieser Beschluss ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin\nspätestens am 2. Januar 2015 zu. Mit Schriftsatz vom 28. Januar 2015 bean-\n\ntragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin höchst vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist.\n\n3 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin wegen Versäumung\nder Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit welcher sie die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erreichen will.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1\nSatz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO); denn\nder angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich\ngewährten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), der es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in\nunzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Sie führt zur Aufhebung der Verwerfung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).\n\n5 1. Sind die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungs- oder Berufungsbegründungsschrift erfüllt, kann nach gefestigter Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs allenfalls dann von einer unzulässigen bedingten Berufung\noder Berufungsbegründung ausgegangen werden, wenn dies den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zu\nentnehmen ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05, BGHZ\n\n165, 318, 320 f; vom 27. Mai 2009 - III ZB 30/09, FamRZ 2009, 1408 Rn. 7;\nebenso BFHE 235, 151 Rn. 12).\n\n6 2. Die Klägerin hat eine Berufungsschrift eingereicht, welche den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO genügt. Der Schriftsatz vom 8. September\n2014 bezeichnet das angefochtene Urteil und enthält die unbedingte Erklärung,\ndass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Der vom Berufungsgericht\nin den Mittelpunkt seiner Überlegungen gerückte Satz, das Rechtsmittel solle\nnur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden,\nnimmt der zuvor unbedingt erklärten Berufungseinlegung - welche der angefochtene Beschluss nicht einmal erwähnt - nicht ihre Wirkung. Die Klägerin wollte mit ihm ersichtlich die Rücknahme der Berufung für den Fall einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe ankündigen. Damit\nsollte die Beklagte darauf hingewiesen werden, dass sie bis zur Entscheidung\nüber den Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Anwalt zu bestellen brauchte.\nAnders als das Berufungsgericht meint, kommt es auf das spätere Verhalten\nder Klägerin und ihre Reaktion auf die gerichtlichen Hinweise nicht an. Hat eine\nPartei - wie im Streitfall - unbedingt und wirksam Berufung eingelegt, ändert ein\n\nspäteres Prozessverhalten - mag es auch mit einem isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrag in Einklang zu bringen sein - nichts an der Wirksamkeit der\nvorherigen Prozesshandlung.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nAG Unna, Entscheidung vom 06.08.2014 - 16 C 598/13 -\nLG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2015 - 11 S 122/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/ix-zb-22-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/ix-zb-22-15","retrieved":"2026-10-24 08:00:59.249864+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-16/ix-zb-22-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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