{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2016-06-16_1_StR_208_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160616B1STR208.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-06-16","aktenzeichen":"1 StR 208/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 208/16\n\nvom\n16. Juni 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:160616B1STR208.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n16. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. Januar 2016 aufgehoben, soweit\ndie Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz sämtlicher infolge der verfahrensgegenständlichen sexuellen Missbrauchshandlungen aus den Jahren 2010 bis 2015 entstandenen materiellen Schäden festgestellt wird. Von einer Entscheidung\nüber diesen Teil des Adhäsionsanspruchs wird abgesehen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsionsentscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 € nebst Zinsen stattgegeben, hinsichtlich der\nweitergehenden Schmerzensgeldforderung aber von einer Entscheidung abgesehen. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist,\nder Nebenklägerin sämtliche infolge der verfahrensgegenständlichen sexuellen\n\nMissbrauchshandlungen aus den Jahren 2010 bis 2015 entstandenen und\nkünftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit die hieraus\nresultierenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige\nDritte übergegangen sind oder übergehen werden. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Adhäsionsentscheidung; im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der im Rahmen der Adhäsionsentscheidung getroffene Feststellungsausspruch hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.\n\n3 Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der\nAdhäsionsklägerin die bereits entstandenen materiellen Schäden zu erstatten.\nInsofern ist nicht ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten\nund warum die Adhäsionsklägerin nicht in der Lage ist, diese Schäden schon\njetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit an dem\nerforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember\n2013 - 4 StR 471/13, StV 2014, 269 mwN, vom 13. August 2014 - 4 StR\n211/14, vom 24. Februar 2015 - 4 StR 444/14 und vom 5. Mai 2015 - 4 StR\n605/14).\n\n4 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n5 3. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den\nBeschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).\n\nRaum Graf Jäger\n\nMosbacher Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/1-str-208-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-16/1-str-208-16","retrieved":"2026-10-24 07:52:12.981608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-16/1-str-208-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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