{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160316UIVZR224.14.0","court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2016-03-16","aktenzeichen":"IV ZR 224/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 224/14 Verkündet am:\n16. März 2016\nSchick\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:160316UIVZR224.14.0\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter\nDr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum\n1. März 2016\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des\n20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai\n2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf\n8.518,07 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.\n\n2 Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2002 nach dem so genannten Policenmodell des\n\n§ 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG\na.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 erklärte d. VN unter anderem\nden Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung des\nVertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den\nRückkaufswert abzüglich eines Policendarlehens aus.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen, weil sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Auch\nnach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden -\n§ 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden\nkönnen.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n7 I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht\n\nordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil der Hinweis\nauf die einzuhaltende Textform fehle. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a\nAbs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rüc kwirkend endgültig wirksam geworden.\n\n8 II. Die Revision ist begründet.\n\n9 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1\nAlt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen\nBegründung versagt werden.\n\n10 a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n11 aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie keinen\nHinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001\ngültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des\nWiderspruchs enthielt. Dieses Formerfordernis konnte d. VN entgegen\nder Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus der Formulierung en tnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absend ung des Wi-\n\nderspruchs genüge (Senatsurteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 35/14, juris\nRn. 12).\n\n12 Die Widerspruchsbelehrung genügt auch deswegen den Anford erungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht, weil sie den Fristbeginn\nnur an den Erhalt des Versicherungsscheins nicht aber auch an den Erhalt der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation\nknüpft (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015,\n1104 Rn. 25 m.w.N.).\n\n13 Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf\nder Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n14 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nBGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die\nRegelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t\nwerden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten\nRichtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen\nzur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,\nwenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder\ndie Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.\n\n15 bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht\ndem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n16 b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n17 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch\nSenatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 und\nIV ZR 448/14, VersR 2015, 1104).\n\n18 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei\nauch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,\nVersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff .)\nsowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2015, 33 Rn. 31 ff.)\nzu beachten haben.\n\nMayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Aachen, Entscheidung vom 09.12.2011 - 9 O 187/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 12/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-16/iv-zr-224-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-16/iv-zr-224-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:42.511473+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-16/iv-zr-224-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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