{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2016-03-16_5_StR_78_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160316B5STR78.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-03-16","aktenzeichen":"5 StR 78/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 78/16\n\nvom\n16. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2016:160316B5STR78.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2016 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. September 2015, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe\n(§ 349 Abs. 4 StPO) aufgehoben, dass eine nachträgliche\ngerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels nach §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten\nvom 14. April 2015 und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des\nAmtsgerichts Tiergarten vom 17. November 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte\nRevision der Angeklagten hat in Bezug auf die Gesamtstrafenbildung Erfolg.\n\n2 Die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht\nhat nach Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten nicht auch die drei Einzelgeldstrafen von jeweils 40 Tagessätzen aus dem\n\nStrafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 17. Dezember 2014 (Tatzeiten:\n10. und 22. Juli sowie 2. August 2014) in die hier zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies war rechtsfehlerhaft, da die aus diesen Einzelgeldstrafen gebildete Gesamtstrafe noch nicht vollstreckt war. Die drei der Verurteilung\nvom 17. Dezember 2014 zugrunde liegenden Taten sind – wie die hier abgeurteilten vier Betäubungsmittelstraftaten – sämtlich auch vor der früheren Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 17. November 2014 begangen\nworden. Diese frühere Verurteilung bildete mithin keine einer Gesamtstrafenbildung entgegenstehende Zäsur.\n\n3 Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Er weist vorsorglich darauf hin, dass für die Frage der Erledigung der einzubeziehenden Strafen der Zeitpunkt des angefochtenen tatgerichtlichen Urteils maßgebend bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom\n21. August 2001 – 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2;\nvom 13. November 2007 – 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72; vom 31. Januar 2012 – 3 StR 428/11).\n\nSander Schneider Dölp\n\nBerger Feilcke","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-16/5-str-78-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-16/5-str-78-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:56:16.552028+00:00"}}