{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR73.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-02-16","aktenzeichen":"XI ZR 73/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 73/15 Verkündet am:\n16. Februar 2016\nWeber,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR73.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die\nRichter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des\nLandgerichts Aschaffenburg vom 15. Januar 2015 wird auf seine\nKosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Zahlung eines bei Auszahlung\neines Förderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen Abschlags in Höhe von\n1.400 € in Anspruch.\n\n2 Die Beklagte gewährte dem Kläger im Mai 2010 aus Mitteln des Förderprogramms Nr. 270 (\"Erneuerbare Energien - Standard\") der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (im Folgenden: KfW) zur Finanzierung einer Fotovoltaikanlage\nein Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von 35.400 € zu einem Zinssatz von\nnominal 2,5% p.a. unter Festschreibung der Konditionen bis zum 30. Juni 2020\n(nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 3 des Darlehensvertrags heißt es:\n\n\"Auszahlung: 96,000 %\n\nDer auszuzahlende Nettokreditbetrag beträgt daher: EUR 33.984,00\n\nDer Nettokreditbetrag wird dem Girokonto Nr. … ganz oder in Teilbeträgen gutgeschrieben.\"\n\n3 Nach Ziffer 10 des Darlehensvertrags gelten für das Förderdarlehen die\nder Darlehensurkunde beigehefteten \"Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Verhältnis Hausbank - Endkreditnehmer -\" in der Fassung 03/09\nder KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort lautet es u.a.:\n\n\"4. Berechnung von Kosten und Auslagen\n\nDie Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz und den\nvon der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren\nabgegolten, … Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind\nund dem Kreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: ... Sofern von der\nKfW keine entsprechende Regelung getroffen wird, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen\nKredit nicht berechnet werden. ...\n\n5. Rückzahlung\n\n(1) … Soweit bei der Auszahlung ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites erfolgt, handelt es sich bei dem Abzugsbetrag um eine von der KfW\ngeforderte, laufzeitunabhängige Gebühr, die im Fall einer vorzeitigen Tilgung des Kredites nicht erstattet wird.\n\n(2) Kredite mit einer Auszahlung von 100 % können nur gegen Zahlung\neiner Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank zurückgezahlt werden, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Kredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % können während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 10 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die\nHausbank zurückgezahlt werden. …\"\n\n4 Am 4. Mai 2010 erteilte die KfW der Beklagten eine dem Förderdarlehen\nentsprechende zweckgebundene Refinanzierungszusage in Höhe eines Kreditnennbetrags von 35.400 € (nachfolgend: Refinanzierungsdarlehen). In Ziffer 3\nder Refinanzierungszusage heißt es:\n\n\"Auszahlung: an Sie und den Endkreditnehmer zu 96,00 %.\"\n\n5 Mit seiner Klage begehrt der Kläger wegen des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Abschlags Zahlung von 1.400 €. Die Klage ist in\nbeiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Zahlung des\nEinbehalts zu, weil die im Darlehensvertrag formularmäßig getroffene Vereinbarung, nach der nur 96% der Kreditsumme ausgezahlt würden, wirksam sei. Bei\ndieser Vereinbarung handele es sich um eine nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Preisabrede.\n\n9 Aus den glaubhaften Angaben des Zeugen H. und der Refinanzierungszusage der KfW ergebe sich, dass das von der KfW gewährte Refinanzierungsdarlehen an die Beklagte ebenfalls nur in Höhe von 96% ausgezahlt worden sei. Dem Förderdarlehensvertrag lasse sich nicht entnehmen,\ndass es sich bei dem Auszahlungsabschlag um ein Bearbeitungsentgelt handele. In Ziffer 5 AB-EKn sei geregelt, dass bei Krediten mit einer Auszahlung von\n100% eine vorzeitige Rückzahlung nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich sei und dass Kredite mit einer Auszahlung von weniger als\n100% dagegen jederzeit vorzeitig ohne Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass nicht eine kontrollfähige Preisnebenabrede, sondern eine kontrollfreie Preisabrede vorliege.\n\n10 Eine Einordnung als Preisnebenabrede scheitere auch daran, dass die\nBeklagte als Klauselverwenderin mit dem Abschlag keine eigenen Betriebskosten bzw. keinen Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich\nbegründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten abwälze, die sie im\neigenen Interesse erbringe. Die Beklagte sei lediglich durchleitende Bank und\nhabe auf die Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie\naus der Marge zwischen den Zinssätzen im Förder- und Refinanzierungsdarlehen.\n\n11 Aus Ziffer 5 Abs. 2 AB-EKn ergebe sich, dass die Beklagte dem Kläger\nein umfassendes Sondertilgungsrecht ohne Vorfälligkeitsentschädigung ein-\n\nräume, das über die gesetzlichen Verpflichtungen der Beklagten gemäß den\nRegelungen über Verbraucherdarlehen hinausgehe. Der Abschlag sei daher als\nEntgelt für eine Sonderleistung anzusehen, sodass die klägerseits beanstandete Klausel bereits einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht zugänglich sei.\n\n12 Im Übrigen würde die Klausel auch einer Inhaltskontrolle nach § 307\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB standhalten. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass es sich um ein zinsverbilligtes Darlehen auf der Grundlage eines\nöffentlichen Förderprogramms handele. Die Beklagte habe lediglich den Nettokreditbetrag an den Kläger weitergeleitet, der ihr von der KfW ausgezahlt worden sei. Sie habe zudem von den Bedingungen des Förderprogramms nicht\nabweichen können.\n\nII.\n\n13 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis\nstand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu\nRecht angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf\nErstattung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Auszahlungsabschlags zusteht.\n\n14 Keinen Erfolg hat allerdings die von der Beklagten erstmals mit ihrer Revisionserwiderung geltend gemachte Rüge fehlender Aktivlegitimation des Klägers.\n\n15 1. Die Revisionserwiderung wendet sich zu Unrecht gegen die Aktivlegitimation des Klägers, weil dieser den Darlehensvertrag zusammen mit seiner\nEhefrau unterzeichnet habe. Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO)\n\ngewährte die Beklagte das gegenständliche Förderdarlehen mit schriftlichem\nDarlehensvertrag vom 11. Mai 2010 dem Kläger. Einen Berichtigungsantrag\nnach § 320 ZPO, der diese Bindungswirkung hätte entfallen lassen können, hat\ndie Beklagte nicht gestellt.\n\n16 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger den\nAbzugsbetrag vom Nennbetrag des Förderdarlehens im Sinne des § 812 Abs. 1\nSatz 1 Fall 1 BGB an die Beklagte geleistet hat. Die Beklagte hat den Auszahlungsabschlag auch im Sinne dieser Vorschrift erlangt. Der Einbehalt des Auszahlungsabschlags durch die Beklagte ist jedoch, wie das Berufungsgericht\nrechtsfehlerfrei annimmt, nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt.\n\n17 a) Nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014\n- XI ZR 348/13, BGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21)\nwird ein Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, mit dem\nentsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen \"Verrechnung\" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der Darlehensnehmer den mitkreditierten Abzugsbetrag typischerweise nicht zur freien\nVerfügung erhalten soll.\n\n18 Die vorformulierten Bedingungen des streitgegenständlichen Förderdarlehensvertrags, deren Auslegung der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom\n28. Oktober 2014 - XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 26), enthalten zwar keine\nausdrückliche Bestimmung über die Entrichtung des Auszahlungsabschlags.\nDeren Auslegung ergibt jedoch, dass der Auszahlungsabschlag von 4% Teil\ndes kreditierten Darlehensnennbetrags war. Im Darlehensvertrag sind nämlich\nein Nettokreditbetrag in Höhe von 33.984 € und ein Darlehensnennbetrag von\n\n35.400 € ausgewiesen, der sich aus dem Nettokreditbetrag und dem Auszahlungsabschlag in Höhe von 1.416 € (4% von 35.400 €) zusammensetzt. An den\nKläger sollte entsprechend Ziffer 3 des Darlehensvertrags lediglich der Nettokreditbetrag ausgezahlt werden, während der darüber hinausgehende Teil des\nDarlehensnennbetrags zur Erfüllung des - streitigen - Anspruchs der Beklagten\nauf den Auszahlungsabschlag von dieser sogleich einbehalten werden durfte.\n\n19 b) Soweit das Berufungsgericht zweifelt, ob die Beklagte durch diesen\nEinbehalt des Auszahlungsabschlags \"etwas\" im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1\nBGB \"erlangt\" hat, weil bei ihr aufgrund des im Refinanzierungsdarlehen mit der\nKfW vereinbarten, entsprechenden Auszahlungsabschlags kein wirtschaftlicher\nVorteil verblieben sei, übersieht es, dass bereicherungsrechtlich zwei Leistungsbeziehungen vorliegen und sich der Ausgleich einer ungerechtfertigten\nVermögensverschiebung grundsätzlich auf den Partner des jeweiligen Leistungsverhältnisses beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1963 - VII ZR\n285/61, BGHZ 40, 272, 278; MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 56).\nDeswegen ändert die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, die Beklagte habe ihrerseits im Hinblick auf die im Refinanzierungsdarlehen getroffene\nAbrede einen entsprechenden Auszahlungsabschlag durch die KfW hinnehmen\nmüssen, nichts daran, dass sie den vom Kläger an sie geleisteten Auszahlungsabschlag aus bereicherungsrechtlicher Sicht erlangt hat.\n\n20 c) Dem Kläger steht aber kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1\nBGB auf Rückzahlung des Abschlags zu. Diese Leistung des Klägers erfolgte\nnicht ohne rechtlichen Grund, da die Bestimmung in Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags wirksam ist.\n\n21 aa) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist\ndas Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen\n\nRegelung in Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.\n\n22 bb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von der Wirksamkeit der\nverwendeten Klausel ausgegangen.\n\n23 Die Wirksamkeit in Förderdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarter\nAuszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im\nSchrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BKR 2015, 205 Rn. 26 ff.;\nLG Essen, BeckRS 2015, 07323; LG Freiburg, Urteil vom 11. September 2014\n- 5 O 136/13, juris Rn. 18 ff.; LG Itzehoe, Urteil vom 1. Juli 2014 - 1 S 187/13,\njuris Rn. 18 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14,\njuris Rn. 19 ff.; AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C\n87/14, juris Rn. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992,\n174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. - 3.94; Billing, WM\n2013, 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118 aE; Edelmann, WuB IV C. § 307 BGB\n8.14; Haertlein, WM 2014, 189, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM\n2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offenlassend Jordans, DZWIR 2015,\n201, 208; aA Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129).\n\n24 Die herrschende Meinung ist zutreffend. Zu Recht hat deswegen das Berufungsgericht den in Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags genannten Abzugsbetrag als Preisabrede angesehen, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner\nInhaltskontrolle unterliegt.\n\n25 (1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche\nBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen\n\nHauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte\nzusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte\n(Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder\nnebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf\nden Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind\nhingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April\n2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR\n405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, jeweils mwN).\n\n26 Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede\noder eine kontrollfähige Preisnebenabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines\nrechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt\nund typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter\nAbwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden\nwird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des\nVerwenders. Außer Betracht bleiben nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die\nzwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich\nin Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10,\nBGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168\nRn. 25, jeweils mwN).\n\n27 (2) Nach diesen Maßstäben ist Ziffer 3 des Förderdarlehensvertrags als\nPreisabrede einer Inhaltskontrolle entzogen.\n\n28 (a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung handelt es sich bei der Regelung über den Auszahlungsabschlag\n\nnicht schon deswegen um eine kontrollfreie Preisabrede, weil die Beklagte\ndurch den Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene\nAufwendungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der KfW anfallen.\n\n29 Es trifft allerdings zu, dass der Abschlag letztlich zum Ausgleich von Kosten dient, die nicht bei der Beklagen angefallen sind. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts muss nämlich die Beklagte Kosten,\ndie ihr im Zusammenhang mit dem Förderdarlehen entstehen, aus dem Differenzbetrag zwischen dem ihr in dem von der KfW gewährten Refinanzierungsdarlehen eingeräumten Zinssatz und dem Zinssatz decken, den der Kläger aufgrund des Förderdarlehens zu zahlen hat. Dies entspricht Ziffer 4 AB-EKn, wonach Aufwand der Hausbank - hier der Beklagten - mit dem Zinssatz und einzelnen von der KfW gezahlten programmabhängigen Bearbeitungsgebühren\nabgegolten ist. Folglich leitete die Beklagte, wie das Berufungsgericht weiter\nzutreffend und von der Revision unbeanstandet festgestellt hat, den streitigen\nAuszahlungsabschlag im Ergebnis an die KfW durch, die deswegen das Refinanzierungsdarlehen nur in Höhe von 96% des Darlehensnennbetrags auszahlte.\n\n30 Dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, die Klausel als nicht kontrollfähige Preisabrede anzusehen (vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1402). Maßgebend für die Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist\nnicht, ob das dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen\ndienen soll, die unmittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder\ndie Erstattung von Aufwand eines Dritten betrifft, sondern ob mit dem Entgelt\ndie Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene, rechtlich nicht geregelte\nSonderleistung bepreist wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR\n405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 mwN). Liegt eine Preisnebenabrede vor, die\nkeine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand hat, sondern mit der der Klau-\n\nselverwender Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten auf den Kunden abwälzt, ist diese auch dann der\nInhaltskontrolle unterworfen, wenn der konkrete Aufwand nicht für eine eigene\nTätigkeit des Verwenders entstanden ist, sondern der Verwender den Aufwand\neines Dritten zu erstatten hat.\n\n31 (b) Der von der Beklagten einbehaltene Abschlag wird jedoch, wie das\nBerufungsgericht zutreffend im Wege der Auslegung festgestellt hat, für das\ndem Darlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des\nFörderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode erhoben und stellt\ndamit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG\nRheda-Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 29; LG\nNürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff.; Kropf,\nBKR 2015, 60, 64; Weber, WM 2016, 150, 152).\n\n32 (aa) Der Grund für den Auszahlungsabschlag wird in der verwendeten\nKlausel zwar nicht ausdrücklich genannt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Beklagte behalte den Auszahlungsabschlag als\nEntgelt für das dem Kläger eingeräumte Recht ein, das Förderdarlehen während der Zinsfestschreibungsperiode jederzeit außerplanmäßig zu tilgen, ohne\neine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.\n\n33 Diese Auslegung, die aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich\nnicht gebildeten, verständigen Kunden zu erfolgen hat, ist zutreffend. Denn den\nvorformulierten Bestimmungen in Ziffer 5 Abs. 2 AB-EKn, die Bestandteil des\nFörderdarlehens sind und die der Senat ebenso wie die angegriffene Klausel\nselbstständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR\n500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), lässt sich die ausschlaggebende Unterscheidung zwischen Förderkrediten mit und ohne Auszahlungsabschlag entnehmen.\n\nDanach können Förderkredite, die zu 100% ausgezahlt werden, grundsätzlich\nnur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig an die Hausbank\nzurückgezahlt werden. Förderkredite mit Auszahlungskursen von weniger als\n100% - wie das vorliegende Darlehen - dürfen demgegenüber während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit (unter Einhaltung einer zehntägigen Frist) ganz\noder teilweise vorzeitig getilgt werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu leisten ist. Danach stellt der gesamte Auszahlungsabschlag in Höhe\nvon 4% ein Entgelt für ein dem Kläger eingeräumtes Sondertilgungsrecht dar.\n\n34 Soweit die Revision hiergegen unter Berufung auf eine Stimme in der Literatur (Kropf, BKR 2015, 60 f.) einwendet, von dem Auszahlungsabschlag in\nHöhe von 4% würden 2% auf eine Bearbeitungsgebühr entfallen, zeigt sie keine\nAnhaltspunkte für ein solches Verständnis der Klausel auf. Von einer Bearbeitungsgebühr ist weder in der Darlehensurkunde noch in den dieser beigehefteten AB-EKn die Rede. Dass in Förderdarlehensverträgen anderer Hausbanken\nverschiedentlich zwischen einer für die Einräumung des Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens in Höhe von 2% einbehaltenen \"Risikoprämie\" und einer \"Bearbeitungsgebühr\" in Höhe von 2% unterschieden wird,\nist ohne Bedeutung, da vorliegend kein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2%\ndes Darlehensnennbetrags vereinbart wurde.\n\n35 (bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieses dem\nKläger eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens\nwährend der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung eine zusätzlich angebotene Sonderleistung darstellt, auf die der\nKläger nach den gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch hat.\n\n36 Aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB folgt im Umkehrschluss, dass eine verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - ohne entsprechende Partei-\n\nvereinbarung nicht vorzeitig zurückgezahlt werden kann, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB besteht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2011\n- XI ZR 341/10, WM 2012, 28 Rn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271\nRn. 11; MünchKommBGB/Krüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Etwas anderes ergibt\nsich auch nicht aus § 500 Abs. 2 BGB, wonach Verbraucherdarlehensverträge\njederzeit getilgt werden können, weil diese Vorschrift nach Art. 229 § 22 Abs. 2\nEGBGB auf Verträge nicht anzuwenden ist, die - wie hier der Vertrag über das\nFörderdarlehen - vor dem 11. Juni 2010 geschlossen worden sind.\n\n37 Die den Klägern somit durch die verwendete Klausel eingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum 30. Juni 2020 andauernden Zinsbindung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten\nZinserwartung der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahlen\nzu müssen, stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen.\n\n38 (cc) Soweit die Revision einwendet, der Kläger werde zur Zahlung der\nRisikoprämie unabhängig davon verpflichtet, ob er von der Möglichkeit einer\nvorzeitigen Tilgung Gebrauch mache, verkennt sie, dass die Prämie ein Entgelt\nfür die dem Kläger nach dem Gesetz nicht zustehende Option darstellt, das\nFörderdarlehen während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Zahlung einer\nVorfälligkeitsentschädigung außerplanmäßig zu tilgen. Bereits mit der Einräumung einer solchen Wahlmöglichkeit ist für den Kläger ein entgeltfähiger wirtschaftlicher Vorteil verbunden, der unabhängig davon besteht, ob er von dieser\nMöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.\n\n39 (dd) Die daran anschließenden Bedenken der Revision, der vereinbarte\nAbzug vom Darlehensnennbetrag erfolge auch dann in voller Höhe, wenn eine\n\nhypothetisch zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung weitaus geringer ausgefallen wäre, berücksichtigen nicht, dass es sich um die privatautonome Einigung\nder Parteien über das Entgelt für eine Sonderleistung handelt, die keiner Klauselkontrolle unterliegt und mithin erst bei sittenwidriger Überteuerung nach\n§ 138 BGB unwirksam wäre. Solche Umstände zeigt die Revision nicht auf.\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nAG Obernburg, Entscheidung vom 14.05.2014 - 14 C 408/13 -\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 15.01.2015 - 22 S 104/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-16/xi-zr-73-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 500","ref_norm":"500","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-16/xi-zr-73-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:55.376250+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-16/xi-zr-73-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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