{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR63.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-02-16","aktenzeichen":"XI ZR 63/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 63/15 Verkündet am:\n16. Februar 2016\nWeber,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:160216UXIZR63.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 16. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die\nRichter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des\nLandgerichts Bamberg vom 9. Januar 2015 wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger nehmen die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines bei Auszahlung eines Solarstromförderdarlehens von der Beklagten einbehaltenen Abschlags in Höhe von 1.739,20 €, auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für Schäden aus diesem Einbehalt und hilfsweise auf Feststellung der\nPflicht in Anspruch, dass die Beklagte den Betrag herauszugeben habe, den sie\ninfolge der Gewährung eines solchen Darlehens erlangt habe oder noch erlangen werde.\n\n2 Die Beklagte gewährte den Klägern im Februar 2007 aus Mitteln des\nFörderprogramms Nr. 140 (\"Solarstrom Erzeugen\") der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend: KfW) zu einem Zinssatz von nominal 4,15% p.a. ein\ngrundpfandrechtlich besichertes Darlehen in Höhe eines Nennbetrags von\n\n43.480 € mit einer Konditionenfestschreibung bis zum 31. März 2017 (nachfolgend: Förderdarlehen). In Ziffer 2.4 des Darlehensvertrags heißt es:\n\n\"Auszahlungskurs:\n\n96 % des Nennbetrages\n\nDer Abzug vom Nennbetrag teilt sich auf in 2 % Bearbeitungsgebühr und\n2 % Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode. Der Abzug beinhaltet somit\nlaufzeitunabhängige Gebühren und wird bei vorzeitiger Tilgung nicht anteilig erstattet. Das Darlehen gilt auch in Höhe des Einbehalts von 4 %\nals ausgezahlt; der Einbehaltungsbetrag ist daher ebenfalls zu verzinsen\nund zurückzuzahlen.\"\n\n3 Für das Förderdarlehen gelten \"Allgemeine Bestimmungen für Investitionskredite - Endkreditnehmer -\" der KfW (nachfolgend: AB-EKn). Dort heißt es\nu.a.:\n\n\"4. Berechnung von Kosten und Auslagen\n\nDie Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, …\n\n5. Vorzeitige Rückzahlung\n\n(1) Sofern nicht anders geregelt, können Kredite mit einer Auszahlung\nvon 100 % nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und\nKredite mit einer Auszahlung von weniger als 100 % während der ersten\nZinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von\n20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zu-\n\nrückgezahlt werden. … Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites\nbei der Auszahlung erfolgt, dient dieser - gemäß dem Kreditvertrag - der\nAbdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der\nAuszahlung des Refinanzierungskredites durch die KfW, der zur Abdeckung des Aufwands der KfW bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredites\n(Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten laufzeitunabhängige\nGebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.\n\n(2) …\"\n\n4 Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und die Feststellungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die\nKläger ihr Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n7 Den Klägern stehe gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1\nSatz 1 Fall 1 BGB zu. Sie hätten vielmehr das Bearbeitungsentgelt und die Risikoprämie mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Die Regelung in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags unterliege als Allgemeine Geschäftsbedingung zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB, halte dieser aber stand.\n\n8 Es handele sich um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, da die Auslegung nach ihrem Wortlaut ergebe, dass ein zusätzliches Entgelt im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Darlehens und als Vergütung für die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung ohne Vorfälligkeitsentschädigung gefordert\nwerde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehen nicht um einen\n\"normalen\" Kredit, sondern um ein Darlehen aus subventionierten Mitteln der\nKfW handele, würden die Kläger durch das Entgelt jedoch nicht unangemessen\nbenachteiligt. Derartige Kredite hätten die Besonderheit, dass mit ihnen bekanntlich wirtschafts- oder geopolitische öffentliche Zwecke verfolgt würden. Die\neinbezogenen Hausbanken hätten keine Möglichkeit, auf die Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen, da diese in Förderrichtlinien festgeschrieben seien.\nDaher fehle es an einer von der Geschäftsbank ausgeübten besonderen Gestaltungsmacht, die durch die Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB begrenzt\nwerden müsse.\n\n9 Zudem sei davon auszugehen, dass bei KfW-Krediten im Gegensatz zu\n\"normalen\" Geschäftskrediten ein erhöhter Bearbeitungsaufwand bestehe, der\nsich daraus ergebe, dass mit der KfW kommuniziert und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen geprüft werden müsse. Das erfolge nicht ausschließlich im\nInteresse der Geschäftsbank, sondern auch im öffentlichen Interesse und im\nInteresse des \"Investors\". Damit werde kein Aufwand für Tätigkeiten auf den\nKunden abgewälzt, zu denen die Bank gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringe.\n\n10 Schließlich sei davon auszugehen, dass das Bearbeitungsentgelt nicht\nbei der Beklagten verblieben sei. Aus Ziffer 4 AB-EKn ergebe sich, dass sämtliche Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten\nKreditinstituts sowie der Hausbank mit dem Zinssatz abgegolten seien. Das\nBearbeitungsentgelt werde hingegen direkt an die KfW weitergeleitet.\n\n11 Auch hinsichtlich der Risikoprämie liege kein Verstoß gegen die\n§§ 307 ff. BGB vor. Da bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens keine\nVorfälligkeitsentschädigung anfalle, liege für die Risikoprämie eine Gegenleistung vor, sodass die Klausel der Inhaltskontrolle standhalte und wirksam sei.\n\nII.\n\n12 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis\nstand, sodass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu\nRecht angenommen, dass den Klägern gegen die Beklagte kein Anspruch aus\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung des bei Valutierung des Förderdarlehens einbehaltenen Auszahlungsabschlags in Höhe von 1.739,20 €\nzusteht. Aus demselben Grund ist die Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.\n\n13 1. In Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühr und die Risikoprämie in Höhe von insgesamt 1.739,20 € im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1\nFall 1 BGB an die Beklagte geleistet haben.\n\n14 Entgelt, das - wie hier - im Darlehensnennbetrag enthalten ist, wird mit\ndem entsprechenden Einbehalt der Bank sogleich im Wege der internen \"Verrechnung\" an diese geleistet. In solchen Fällen ist der Einbehalt als eine ein-\n\nvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungswegs zu verstehen, weil der\nDarlehensnehmer das mitkreditierte Entgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (Senatsurteile vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13,\nBGHZ 203, 115 Rn. 25 und XI ZR 17/14, BKR 2015, 26 Rn. 21 sowie das heute\nverkündete Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14).\n\n15 2. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, den\nKlägern stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung der Risikoprämie und der Bearbeitungsgebühr zu, weil beide Leistungen der Kläger nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt seien. Die Bestimmungen in\nZiffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags sind wirksam.\n\n16 a) Rechtsfehlerfrei und von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist\ndas Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen\nRegelungen in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt.\n\n17 b) Zu Recht ist das Berufungsgericht im Ergebnis auch von der Wirksamkeit der verwendeten Klausel ausgegangen.\n\n18 Die Wirksamkeit in Förderdarlehensverträgen formularmäßig vereinbarter\nAuszahlungsabschläge wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im\nSchrifttum ganz überwiegend bejaht (LG Augsburg, BKR 2015, 205 Rn. 26 ff.;\nLG Essen, BeckRS 2015, 07323; LG Freiburg, Urteil vom 11. September 2014\n- 5 O 136/13, juris Rn. 18 ff.; LG Itzehoe, Urteil vom 1. Juli 2014 - 1 S 187/13,\njuris Rn. 18 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26. Mai 2015 - 10 O 9729/14,\njuris Rn. 19 ff.; AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil vom 23. Februar 2015 - 11 C\n87/14, juris Rn. 27 ff.; aus dem Schrifttum vgl. Batereau/Koppers, WM 1992,\n174, 176; Batereau, WM 1992, 1353, 1355; ders., WuB I E 1. - 3.94; Billing, WM\n2013, 1829, 1837; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-\n\nrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118 aE; Edelmann, WuB IV C. § 307 BGB\n8.14; Haertlein, WM 2014, 189, 199; Kropf, BKR 2015, 60, 63 f.; Nobbe, WM\n2008, 185, 193 f.; Träber, AG 2015, R94 f.; offenlassend Jordans, DZWIR 2015,\n201, 208; aA Feldhusen, WM 2015, 1397 ff.; Koller, DB 1992, 1125, 1129).\n\n19 Die herrschende Meinung ist zutreffend. Bei der in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags genannten Risikoprämie handelt es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle unterliegt.\nDie Bestimmung über einen weiteren Abzug in Höhe von 2% für eine Bearbeitungsgebühr ist zwar der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfen. Sie\nhält dieser aber stand.\n\n20 aa) Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags enthält zwei inhaltlich voneinander zu trennende Regelungen. Zwar wird der Auszahlungskurs zunächst\neinheitlich mit 96% des Nennbetrags beziffert. Der sich daraus ergebende Auszahlungsabschlag von 4% wird jedoch in Satz 1 der Klausel in 2% Bearbeitungsgebühr und 2% Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung\ndes Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode aufgeteilt. Die Risikoprämie einerseits und die Bearbeitungsgebühr andererseits sind damit selbstständig und aus sich heraus verständlich geregelt, sodass sie Gegenstand einer\njeweils eigenständigen AGB-rechtlichen Wirksamkeitsprüfung sind (vgl. BGH,\nUrteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN).\n\n21 bb) Bei der in Ziffer 2.4 des Förderdarlehensvertrags vorgesehenen Risikoprämie handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Sonderleistung.\n\n22 (1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche\nBestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart wer-\n\nden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen\nHauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte,\nzusätzlich angebotene Sonderleistung. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfreie Preisabrede oder eine kontrollfähige Preisnebenabrede\nenthält, ist durch Auslegung zu ermitteln.\n\n23 (2) Danach ist die Klausel, soweit in ihr ein Abzug vom Darlehensnennbetrag in Höhe von 2% für die Risikoprämie bestimmt ist, der Inhaltskontrolle\nentzogen. Die Risikoprämie wird nach dem Wortlaut der Klausel für das dem\nDarlehensnehmer eingeräumte Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Förderdarlehens während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Entrichtung einer\nVorfälligkeitsentschädigung erhoben und stellt damit ein Entgelt für diese zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil\nvom 23. Februar 2015 - 11 C 87/14, juris Rn. 29; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom\n26. Mai 2015 - 10 O 9729/14, juris Rn. 23 ff.; Kropf, BKR 2015, 60, 64; Weber,\nWM 2016, 150, 152).\n\n24 (a) Das folgt, wie der Senat in einem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache XI ZR 454/14 für eine inhaltsgleiche Klausel ausführlich begründet\nhat, aus § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach kann eine verzinsliche Darlehensschuld - wie die hier vorliegende - ohne entsprechende Parteivereinbarung nicht\nvorzeitig zurückgezahlt werden, sofern kein Kündigungsrecht nach § 489 BGB\nbesteht (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2011 - XI ZR 341/10, WM 2012, 28\nRn. 13; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 11; MünchKommBGB/\nKrüger, 7. Aufl., § 271 Rn. 35). Die den Klägern durch die verwendete Klausel\neingeräumte Möglichkeit, das Förderdarlehen jederzeit während der bis zum\n31. März 2017 andauernden Konditionenfestschreibung zu tilgen, ohne zur Abgeltung der rechtlich gesicherten Zinserwartung der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 30. November 2004 - XI ZR\n\n285/03, BGHZ 161, 196, 201) zahlen zu müssen, stellt somit einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Diese zusätzlich angebotene Leistung darf die Beklagte gesondert bepreisen.\n\n25 (b) Soweit die Revision einwendet, dass die Kläger zur Zahlung der Risikoprämie unabhängig davon verpflichtet seien, ob sie die Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung in Anspruch nähmen, und dass ihnen diese Möglichkeit \"aufgedrängt\" worden sei, verkennt sie, dass die Prämie ein Entgelt für die den Klägern nach der gesetzlichen Regelung nicht zustehende Option darstellt, das\nFörderdarlehen während der Zinsfestschreibungsperiode ohne Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung außerplanmäßig zu tilgen. Bereits mit der\nEinräumung einer solchen Wahlmöglichkeit ist für die Kläger ein entgeltfähiger\nwirtschaftlicher Vorteil verbunden, der unabhängig davon besteht, ob sie davon\ntatsächlich Gebrauch machen. Dieser Vorteil ist den Klägern auch nicht \"aufgedrängt\" worden, sondern sie haben sich für die Aufnahme des gegenständlichen Förderdarlehens zu den in der Vertragsurkunde genannten Bedingungen\nunter Einschluss dieses Optionsrechts entschieden.\n\n26 cc) Die in Ziffer 2.4 des Darlehensvertrags weiter geregelte Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2% des Darlehensnennbetrags hat das Berufungsgericht zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet. Es handelt\nsich weder um ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung noch um\nEntgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung\n(vgl. Feldhusen, WM 2015, 1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64). Auch die\nTatsache, dass die Beklagte die Bearbeitungsgebühr ihrerseits an die KfW abzuführen hat, entzieht die Klausel nicht der AGB-Kontrolle. Dieser hält die Klausel aber stand, da sie die Kläger nicht unangemessen benachteiligt, § 307\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n27 (1) Zwar kann ein zinsähnliches (Teil-)Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben\nwird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler Bestandteil der\n- laufzeitabhängigen - Zinskalkulation ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990\n- XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12,\nBGHZ 201, 168 Rn. 42). Um einen solchen Preisbestandteil handelt es sich\naber bei der in Ziffer 2.4 des Darlehensvertrags geregelten Bearbeitungsgebühr\nvon 2% nicht. Nach dieser formularmäßigen Bestimmung, die der Senat selbstständig auszulegen hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR\n500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), ist vielmehr ausdrücklich ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart, das auch bei vorzeitiger Tilgung nicht zu\nerstatten ist.\n\n28 (2) Die hier vereinbarte Bearbeitungsgebühr stellt - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - auch kein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung dar (vgl. Feldhusen, WM 2015,\n1397, 1401; aA Kropf, BKR 2015, 60, 64).\n\n29 Nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn, die nach der Vorbemerkung vor Ziff. 1 des\nDarlehensvertrags dessen Bestandteil ist, dient die Bearbeitungsgebühr \"der\nAbdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits\". Mit\nder Kreditbeschaffung erfüllt die Beklagte ihre Hauptpflicht nach § 488 Abs. 1\nSatz 1 BGB aus dem mit dem Kunden geschlossenen Darlehensvertrag. Die\nBearbeitungsgebühr fällt mithin nicht für eine Sonderleistung an, sondern mit ihr\nwird Aufwand bepreist, der bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Bank entsteht (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014\n- XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 56).\n\n30 (3) Wie der Senat in dem heute verkündeten Urteil in der Parallelsache\nXI ZR 454/14 ausführlich begründet hat, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung bei dem Bearbeitungsentgelt nicht deswegen um\neine kontrollfreie Preisabrede, weil die Beklagte durch dessen Einbehalt wirtschaftlich keinen Ausgleich für bei ihr entstandene Betriebskosten und Aufwendungen verlangt, sondern für Kosten, die bei der KfW anfallen. Maßgebend für\ndie Einordnung einer Entgeltklausel als kontrollfreie Preisabrede ist nicht, ob\ndas dem Kunden belastete Entgelt der Deckung von Aufwendungen dienen soll,\ndie unmittelbar bei dem Klauselverwender entstanden sind, oder die Erstattung\nvon Aufwand eines Dritten betrifft, sondern ob mit dem Entgelt die Hauptleistung oder eine zusätzlich angebotene rechtlich nicht geregelte Sonderleistung\nbepreist wird (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201,\n168 Rn. 24 mwN).\n\n31 (4) Die danach als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel zur Erhebung einer Bearbeitungsgebühr von 2% hält jedoch entgegen der Auffassung\nder Revision der Inhaltskontrolle stand. Zwar weicht die Klausel zur Bearbeitungsgebühr nach den vom Senat angewandten Grundsätzen (Senatsurteile\nvom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13,\nWM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen\nRegelung ab. Dadurch werden die Kläger aber nicht unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n32 (a) Die Klausel weicht, wie der Senat in dem heute verkündeten Urteil in\nder Parallelsache XI ZR 454/14 für eine inhaltsgleiche Klausel dargelegt hat,\ndurch Festlegung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB\nab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht\n(vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 67 f.).\n\nZudem dient die Klausel nach dem Darlehensvertrag der Abdeckung des Aufwands der Beklagten bei der Beschaffung des Förderdarlehens und wälzt folglich Kosten auf die Kläger ab, die für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der\nBeklagten anfallen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, aaO\nRn. 66).\n\n33 (b) Diese Abweichungen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Kläger jedoch nicht unangemessen nach\n§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n34 Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird zwar\nindiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999\n- XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12,\nBGHZ 201, 168 Rn. 69). Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn die Klausel\nauf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - XI ZR\n217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153,\n344, 349 und vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45).\nHiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen\nLeitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere\nWeise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014, aaO mwN).\n\n35 Die danach vorzunehmende Interessenabwägung führt - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - zu dem Ergebnis, dass die Kläger bei der\ngebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung durch den Einbehalt der\nBearbeitungsgebühr bei der Gewährung des vorliegenden Förderdarlehens\nnicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.\n\n36 (aa) Wie der Senat im heute verkündeten Urteil in der Parallelsache\nXI ZR 454/14 dargelegt hat, verfolgt das Kreditinstitut - hier die Beklagte - bei\nder Vereinbarung eines solchen Bearbeitungsentgelts unmittelbar keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die es gegen die Interessen der Darlehensnehmer\ndurchsetzt, sondern beide Parteien des Darlehensvertrags setzten die von der\nKfW vorgegebenen Förderbedingungen um.\n\n37 Danach ist für die Interessenabwägung auf den Gesamtkontext der Bedingungen des Förderdarlehens abzustellen, nach denen die Bearbeitungsgebühr zu erheben war. Da es sich dabei nicht um einen Kredit handelt, der nach\nden Bedingungen des Kapitalmarktes vergeben wurde, sondern um die zweckgebundene Gewährung besonders günstiger Mittel zur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - XI ZR\n49/93, WM 1993, 2204, 2205), und das streitige Bearbeitungsentgelt Teil der\nvorgegebenen Förderbedingungen ist, sind die Kläger nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn die Gewährung von Förderdarlehen dient von vornherein nicht der Verfolgung eigenwirtschaftlicher Interessen der KfW, sondern dem staatlichen Auftrag, in den\nvon § 2 Abs. 1 KredAnstWiAG erfassten Bereichen finanzielle Fördermaßnahmen durchzuführen. Aus diesem Grund muss die KfW - im Unterschied zu den\nuntereinander im Wettbewerb stehenden Geschäftsbanken - keinen Gewinn in\neiner Höhe erwirtschaften, der einer marktgerechten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals entspricht (vgl. Bals, Vergabe und Abwicklung öffentlicher\nFörderkredite über Hausbanken, 2003, S. 170).\n\n38 (bb) Dass die KfW auch im vorliegenden Fall mit dem über die Beklagte\n\"durchgeleiteten\" Förderdarlehen zweckgebundene, besonders günstige Mittel\nzur Förderung wirtschaftspolitischer Ziele zur Verfügung stellte, die gegenüber\nden am Markt erhältlichen Kreditmitteln im Durchschnitt niedriger verzinst sind,\n\nzieht auch die Revision nicht in Zweifel. In den wirtschaftlichen Vorteilen eines\nsolchen Förderdarlehens gegenüber Krediten zu Marktbedingungen geht bei\nder gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung eine nach den Förderbedingungen zu erhebende, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr auf (vgl.\nauch Weber, WM 2016, 150, 154). Die Kläger sind danach durch die nach Ziffer 5 Abs. 1 AB-EKn vorgesehene und von der Beklagten unverändert \"durchgeleitete\" Bearbeitungsgebühr nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und\nGlauben benachteiligt.\n\n39 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter die Feststellungsklage der\nKläger sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag als unbegründet\neingestuft. Da die von den Klägern beanstandete Entgeltklausel wirksam ist,\n\nstehen den Klägern gegen die Beklagte auch keine Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche wegen der Gewährung eines Förderdarlehens zu einem\nden Auszahlungsbetrag übersteigenden Darlehensnennbetrag zu.\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nAG Bamberg, Entscheidung vom 23.05.2014 - 120 C 1231/13 -\nLG Bamberg, Entscheidung vom 09.01.2015 - 3 S 80/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-16/xi-zr-63-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"KredAnstWiAG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-16/xi-zr-63-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:55.321995+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-16/xi-zr-63-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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