{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR476.15.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-02-16","aktenzeichen":"4 StR 476/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 476/15\n\nvom\n16. Februar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR476.15.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2015 wird mit der\nMaßgabe verworfen, dass die „Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße\nvom 06.08.2013 (Az.: 2 Ds 5427 Js 22282/12)“ entfällt und\nder Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf\nMonaten verurteilt ist.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und das Waffengesetz unter Einbeziehung einer anderweit rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu der Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen seine\nVerurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus\nder Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Bei der nachträglichen Bildung der Gesamtstrafe hat das Landgericht\nersichtlich übersehen, dass die hier abgeurteilte Straftat erst am 15. April 2014\n(UA 17, 18) und damit nach dem für die Einbeziehung gemäß § 55 Abs. 1 StGB\nmaßgeblichen Zeitpunkt der früheren Verurteilung beendet war (vgl. Fischer,\nStGB, 63. Aufl., § 55 Rn. 7). Der Senat hat deshalb die Einbeziehung der Strafe\naus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. August\n2013 entfallen lassen und klargestellt, dass der Angeklagte in diesem Verfahren\nzu der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bemessenen Freiheitsstrafe von fünf\nJahren und elf Monaten verurteilt ist.\n\n3 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nMutzbauer Bender","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-16/4-str-476-15","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-16/4-str-476-15","retrieved":"2026-10-24 07:55:15.985428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-02-16/4-str-476-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2016-02-16","dockets":["4 StR 476/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR476.15.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR476.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.02.2016 – 4 StR 476/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-02-16/4-str-476-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Juni 2015 wird mit der\nMaßgabe verworfen, dass die „Einbeziehung der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße\nvom 06.08.2013 (Az.: 2 Ds 5427 Js 22282/12)“ entfällt und\nder Angeklagte zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf\nMonaten verurteilt ist.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:15.985428+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}