{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR96.16.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-12-15","aktenzeichen":"I ZR 96/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 96/16\n\nvom\n\n15. Dezember 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR96.16.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nUrteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom\n15. März 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer W. . Der Beklagte erbringt als selbständiger Buchhalter Dienstleistungen auf dem Gebiet\ndes betrieblichen Rechnungswesens. Er warb am 25. Oktober 2014 in einer\nZeitungsanzeige und am 28. Oktober 2014 im Internet für seine Dienstleistungen.\n\n2 Die Klägerin hält die Aussagen des Beklagten in seiner Werbung für irreführend. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen.\n\n3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben, wobei das Berufungsgericht den Tenor wie folgt gefasst hat:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei\nder Werbung für seine Tätigkeit als selbständiger Buchhalter den Eindruck zu\nerwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den\nKreis der ihm als selbständigen Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie\ngeschehen\n\na) in der Kleinanzeige im \"M. \" vom 25.10.2014 (Anlage K14)\n\nb) im Internetauftritt des Beklagten www. .de (Anlage\nK2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten \"Über das Buchführungsbüro\" (Seite 3 der Anlage K2), \"Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang\"\n(Seite 7 der Anlage K2), \"Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger\"\n(Seite 16 der Anlage K2) und \"DATAC24 / Die Zukunft der Buchhaltung\"\n(Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung \"DATAC Buchführungsbüro G. \" in der Kopfzeile jeder\neinzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite.\"\n\n4 Mit der angestrebten Revision möchte der Beklagte seinen Antrag auf\nAbweisung der Klage weiterverfolgen.\n\n5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des\nRechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2\nSatz 1 ZPO).\n\n6 1. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht deshalb veranlasst,\nweil der Unterlassungsantrag der Klägerin und die entsprechende Urteilsformel\nder angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend bestimmt wären (§ 253\nAbs. 2 Nr. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).\n\n7 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313\nAbs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich\ngefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des\nGerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte\ndeshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten\nist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR\n2016, 702 Rn. 14 = WRP 2016, 874 - Eligard; Urteil vom 21. Juli 2016\n- I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 11 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN).\n\n8 b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, Inhalt und Reichweite des\nUnterlassungstenors des Berufungsurteils seien weder hinreichend bestimmt\nnoch bestimmbar.\n\n9 aa) Die Verbotsumschreibung im Klageantrag, die sich auf eine Werbung\nbezieht, die \"den Eindruck erweckt\", der Beklagte biete ihm nicht erlaubte Hilfe\nin Steuersachen an, ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot allerdings\ngrundsätzlich zu beanstanden (vgl. Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 8e). Eine solche Umschreibung beruht auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Beurteilung im Einzelfall, ob tatsächlich der behauptete Eindruck erweckt wird; dies führt zur Unzulässigkeit des Klageantrags (BGH, Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 179/90,\nGRUR 1992, 561 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II).\n\n10 bb) Im Streitfall lässt sich jedoch im Wege der Auslegung ein vollstreckungsfähiger Inhalt der Verurteilung des Beklagten gerade noch ermitteln. Aus\ndem im Berufungsurteil wiedergegebenen erstinstanzlichen Klageantrag der\nKlägerin und den Entscheidungsgründen lässt sich entnehmen, in welcher Wei-\n\nse der Beklagte den von der Klägerin beanstandeten irreführenden Eindruck\nerweckt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte rufe durch die\nVerwendung der Begriffe \"Buchführungsbüro\", \"Finanzbuchhaltung\", \"Lohn- und\nGehaltsbuchhaltung\", \"Buchhaltung\" und \"Buchführung\" den irreführenden Eindruck hervor, er sei berechtigt, über die ihm nach § 6 Nr. 4 StBerG gestattete\nTätigkeit hinaus weitere Tätigkeiten wie das Einrichten einer Buchführung einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung,\ndas Erstellen eines Kontenplans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses zu übernehmen. Die Begründung dafür, weshalb diese Begriffe im Streitfall im Kontext der in Rede stehenden Werbung als\nirreführend anzusehen sind, sind dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Inhalt der Werbung, aus den in Bezug genommenen Anlagen und den Entscheidungsgründen ausreichend konkret zu entnehmen.\n\n11 c) Weitere Gesichtspunkte, unter denen die Bestimmtheit des Klageantrags zweifelhaft sein könnte, macht die Beschwerde nicht geltend.\n\n12 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\n13 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Löffler\n\nSchwonke Feddersen\n\nVorinstanzen:\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 21.07.2015 - 15 O 54/15 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.03.2016 - I-4 U 113/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-15/i-zr-96-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-15/i-zr-96-16","retrieved":"2026-10-24 07:57:11.085992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-15/i-zr-96-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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