{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZA22.16.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-12-15","aktenzeichen":"IX ZA 22/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZA 22/16\n\nvom\n\n15. Dezember 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:151216BIXZA22.16.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape,\nDr. Schoppmeyer und Meyberg\n\nam 15. Dezember 2016\nbeschlossen:\n\nDie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 27. Juli 2016 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft aus Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr von 4.347,88 € in Anspruch. Mit dem Beklagten am 21. September 2015 zugestellten Urteil vom 10. September 2015 hat\ndas Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger\nmit einem per Telefax am 21. Oktober 2015 beim Landgericht eingegangenen\n\"Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf\" gewandt. Nach Bewilligung\nvon Prozesskostenhilfe mit dem Kläger am 26. Mai 2016 zugestellten Beschluss vom 18. Mai 2016 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers eine\nauf den 10. Juni 2016 datierte Berufungsschrift am 13. Juni 2016 beim Berufungsgericht eingereicht.\n\n2 Nach Hinweis auf den nicht rechtzeitigen Eingang der Berufung hat das\nBerufungsgericht dem Kläger am 27. Juli 2016 Wiedereinsetzung in die Frist zur\nEinlegung der Berufung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Der\nKläger begehrt Prozesskostenhilfe, um gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen.\n\nII.\n\n3 Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet\n(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger hat die Berufung gegen das klagabweisende amtsgerichtliche Urteil nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndas Berufungsverfahren verspätet eingelegt.\n\n4 1. Der vom Kläger am 21. Oktober 2015 eingereichte Schriftsatz war eindeutig als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gekennzeichnet, der\nnoch keine Berufungseinlegung darstellen sollte. Aus der Überschrift \"Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf\" und der Einlegung der Berufung vorbehaltlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergab sich zweifelsfrei, dass\ndie Berufung erst eingelegt werden sollte, wenn dem Kläger Prozesskostenhilfe\ngewährt würde (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 140/10,\nNJW-RR 2011, 491 Rn. 10). An dieser Einschätzung vermochte die Bestätigung\ndes Eingangs einer \"Berufungsschrift\" durch die Geschäftsstelle des Landgerichts am 23. Oktober 2015 nichts zu ändern.\n\n5 Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfeentwurf vom 11. November 2015 vorsorglich die Zurückweisung der Berufung beantragte, stellt dies ebenfalls keinen Grund dar, den Kläger als beson-\n\nders schutzwürdig in Bezug auf den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Einlegung der Berufung nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzusehen.\nDem Kläger musste aufgrund seiner eigenen Gestaltung des Antrags auf Prozesskostenhilfe im zweiten Rechtszug klar sein, dass er nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO die versäumte\nEinlegung der Berufung nachzuholen hatte.\n\n6 2. Der Umstand, dass dem Kläger in dem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss des Berufungsgerichts vom 18. Mai 2016 die von ihm gewählten\nProzessbevollmächtigten nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen\nRechtsanwalts beigeordnet wurden, führt nicht zu einer Verlängerung der Wiedereinsetzungsfrist. Der Kläger hatte sich von diesen Prozessbevollmächtigten\nschon im Prozesskostenhilfeverfahren vertreten lassen, obwohl § 121 Abs. 3\nZPO vorsieht, dass ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener\nRechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Der Kläger musste damit rechnen, dass eine eingeschränkte\nBeiordnung erfolgen könnte. Einer Verlängerung der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist um mehrere Tage, wie etwa im Fall der Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07, MDR 2008,\n99), bedurfte es nicht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von den\nProzessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Beschränkung ihrer Beiordnung auf die Bedingungen eines\nortsansässigen Rechtsanwalts. Diese Beschränkung betraf nur das Verhältnis\nzwischen den beigeordneten Rechtsanwälten und dem Prozessgericht.\n\n7 Der Kläger hätte damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des\nBeschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand beantragen und Berufung einlegen müssen (vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 19. Juli 2007, aaO). Sein erst mehrere Tage nach der am 9. Juni\n2016 abgelaufenen Wiedereinsetzungsfrist eingegangener Antrag war verspätet. Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung konnte ihm auch\nvon Amts wegen nicht gewährt werden.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nSchoppmeyer Meyberg\n\nVorinstanzen:\nAG Senftenberg, Entscheidung vom 10.09.2015 - 21 C 482/14 -\nLG Cottbus, Entscheidung vom 27.07.2016 - 5 S 89/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-15/ix-za-22-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-15/ix-za-22-16","retrieved":"2026-10-24 08:01:00.511478+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-15/ix-za-22-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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