{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR422.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-12-15","aktenzeichen":"3 StR 422/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 422/16\nvom\n15. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen zu 1., 2. und 4.: gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes u.a.\nzu 3.: Beihilfe zum besonders schweren Raub\n\nhier: Revisionen der Angeklagten L. und C.\n\nECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR422.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 gemäß § 349\nAbs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten L. und C. wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 2016, auch soweit\nes die Mitangeklagten S. und V. betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten L. und C. sowie den\nnicht revidierenden Mitangeklagten V. jeweils wegen (gemeinschaftlich begangenen) besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten L. hat es auf eine\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten C. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Mitangeklagten V. auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S. hat es wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten L. und\n\nC. haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist auf die\nMitangeklagten S. und V. zu erstrecken.\n\n2 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte der\nAngeklagte L. von dem Zeugen H. die Zahlung von 400 €. H.\nversprach zwar, diese Summe zu zahlen, kam dem aber nicht nach und\nbrach den Kontakt zu L. ab. Dieser beschloss daraufhin, die 400 € mit Gewalt gemeinsam mit seinen Freunden C. und V. einzutreiben.\nEr veranlasste den Mitangeklagten S. , dem er als Belohnung ein Gramm\nHaschisch in Aussicht stellte, ein Treffen mit dem Zeugen H. zu vereinbaren, damit man sich seiner bemächtigen und die Forderung mit Gewalt eintreiben könne. L. , C. , V. und S. fuhren mit einem\nPKW Seat zu dem Treffpunkt, wo H. wartete. L. forderte den überraschten und von der Zahl der ihn plötzlich umgebenden Personen beeindruckten Zeugen H. auf, sich auf die Rückbank des Fahrzeugs zu setzen,\nund wies V. an, in ein außerhalb der Ortschaft gelegenes Waldstück\nzu fahren. Am Ziel angekommen fesselte L. dem Zeugen H. mit\nKabelbindern die Hände auf dem Rücken. C. durchsuchte nun die Jacke\ndes Zeugen H. und legte die gefundenen Sachen - ein Handy Samsung\nGalaxy S2, ein Portmonee ohne Geld, einen Schlüsselbund, Kopfhörer und ein\nTaschenmesser mit 6 cm Klinge - auf die Motorhaube des PKW. Feststellungen\ndahin, dass die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt mit Zueignungsabsicht hinsichtlich dieser Sachen handelten, hat die Jugendkammer nicht getroffen.\n\n3 Sodann forderten L. , C. und V. lautstark und wiederholt die Begleichung der Forderung. Dabei schlugen sie dem Zeugen H.\nmehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und sodann mit den Fäusten\n\ngegen Brust und Bauch. Um weiteren Schlägen zu entgehen, bot H.\nsein Handy und seinen Flachbildfernseher zur Begleichung der Forderung an.\nDer Angeklagte L. erklärte, dass mit dem Handy 50 € getilgt seien und er\nfür den Fernseher 100 € anrechne. L. und C. schlugen weiter auf\nden Oberkörper des Zeugen ein. V. versetzte H. einen Tritt\ngegen das Becken, während S. sich abseits hielt und der Aufforderung\nL. s, ebenfalls zuzuschlagen, nicht nachkam.\n\n4 Nach einer Pause schlug C. vor, dem Zeugen H. mit dessen Taschenmesser ins Bein zu stechen. Daraufhin nahm L. das Taschenmesser und erklärte dem Zeugen, dass er mit ihm ein \"Münzspiel\" spielen\nwerde. H. solle \"Kopf\" oder \"Zahl\" sagen, bei falscher Ansage werde er\nihm ins Bein stechen. Tatsächlich wollte der Angeklagte seine Drohung nicht\numsetzen, sondern H. s Wahl jeweils als richtig bestätigen und ihn nur\nweiter einschüchtern \"und damit letztlich zur Begleichung der noch ausstehenden Forderung, mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits\nabgenommenen Gegenstände\" bewegen. Der Angeklagte L. warf zweimal\neine Münze, verdeckte sie und bestätigte jeweils die von H. getroffene\nWahl. Sodann beendete V. das Münzspiel, indem er das Messer an\nsich nahm und es auf die Motorhaube zurücklegte.\n\n5 L. , C. und V. verlangten weiterhin die Begleichung\nder Forderung. Schließlich stieß der Angeklagte L. dem Zeugen H.\nmit dem Knie wuchtig in den Bauch und befahl ihm, sich von nun an täglich bei\nihm zu melden, anderenfalls er noch Schlimmeres zu erwarten habe. Am\nnächsten Tag solle er den Fernseher zur Abholung bereithalten. Sodann schnitt\ner die Kabelbinder auf und gab H. seine SIM-Card aus dem Handy zurück. Das Handy und die Schlüssel behielt er für sich. Das Portmonee warf er in\n\nden Wald, nachdem er den Inhalt in H. s Jackentasche zurückgesteckt\nhatte. Der Angeklagte C. nahm die Kopfhörer des Zeugen H. an\nsich, um sie für sich zu behalten. Schließlich entfernten sich die Angeklagten.\n\n6 2. Das Landgericht hat dieses Geschehen als einen gemeinschaftlichen\nschweren Raub der Angeklagten L. , C. und V. in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und eine Beihilfe des Angeklagten S. dazu angenommen.\n\n7 Diese Würdigung hält materiell-rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n8 § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom\n11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15). Dies hat das Landgericht\nnicht festgestellt.\n\n9 Die Wegnahme der Gegenstände war hier bereits mit dem Ausbreiten\nder Gegenstände des Zeugen H. auf der Motorhaube des Fahrzeugs der\nAngeklagten vollendet. Da der gefesselte Zeuge H. nicht mehr in der\nLage war, die Sachherrschaft über die gegen seinen Willen seiner Kleidung\nentnommenen Sachen auszuüben, war sein Gewahrsam bereits in diesem\nMoment gebrochen. Für die Begründung neuen Gewahrsams ist entscheidend,\nob der Täter nach der Verkehrsauffassung die Herrschaft über die Sache derart\nerlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber\nausüben kann; ein Fortschaffen der Beute vom Tatort ist nicht erforderlich (vgl.\nFischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 17; Schönke/Schröder-Eser, StGB,\n27. Aufl., § 242 Rn. 38; jeweils mwN). Das Ausbreiten der Sachen auf der\nMotorhaube ihres Fahrzeugs und die spätere Verwendung des Messers sowie\nder Umgang mit den übrigen Sachen belegen, dass nunmehr die Angeklagten\n\ndie Sachherrschaft über die Gegenstände erlangt hatten und in der Lage waren, mit diesen nach Belieben zu verfahren.\n\n10 Der Angeklagte L. fasste mit seiner Erklärung, das Funktelefon mit\n50 € anzurechnen, den Entschluss, sich das Handy anzueignen, erst nach der\nWegnahme der Gegenstände und nach den folgenden Gewaltanwendungen\nund Drohungen, die den Zeugen zur Begleichung der Forderung veranlassen\nsollten. Auch soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte C. nach der\nGewaltanwendung die Kopfhörer des Zeugen H. an sich nahm, die er\nspäter im Fahrzeug zurückließ, ist nicht dargetan, dass er insoweit bereits im\nZeitpunkt der Wegnahme mit Zueignungsabsicht handelte. Hinsichtlich der übrigen weggenommenen Sachen ist nach den getroffenen Feststellungen eine\nZueignungsabsicht nicht zu erkennen.\n\n11 Schließlich steht die Feststellung, dass der Zeuge H. mit dem\nnach zwischenzeitlicher Beratung der Angeklagten veranstalteten Münzspiel\n\"mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits abgenommenen\nGegenstände\" bewegt werden sollte, im Widerspruch zu den Feststellungen zur\nvorangegangenen Gewahrsamsverschiebung, nach denen die Wegnahme bereits vollendet war.\n\n12 3. Da derselbe materiellrechtliche Fehler auch den Schuldspruch zum\nNachteil der Mitangeklagten S. und V. betrifft, ist das Urteil\nauch bezüglich dieser Angeklagten aufzuheben (§ 357 StPO).\n\n13 4. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-15/3-str-422-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-15/3-str-422-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:15.156311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-15/3-str-422-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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