{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-2_NA_2016-12-15_2_StR_380_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:151216B2STR380.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-12-15","aktenzeichen":"2 StR 380/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 380/16\n\nvom\n15. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:151216B2STR380.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2016\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28. April 2016 im Adhäsionsausspruch\ndahingehend abgeändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche\nkünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat\nvom 27. September 2015 gegen 7.00 Uhr morgens vor dem\nR. in E. zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte\nübergehen.\n\nVon einer Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren\ngestellten Feststellungsantrag im Übrigen wird abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels,\ndie dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren\nentstandenen besonderen Kosten zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.\n\n2 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Rüge materiellen Rechts\ngestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch\nrichtet.\n\n3 2. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand, soweit das Landgericht\nfestgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger\nsämtliche aufgrund der Tat vom 27. September 2015 gegen 7.00 Uhr morgens\nvor dem R. in E. entstandenen gegenwärtigen materiellen und\nimmateriellen Schäden zu ersetzen. Bereits entstandene materielle und immaterielle Schäden hat der Adhäsionskläger nicht geltend gemacht, es ist aus seinem Vortrag auch nicht ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein\nkönnten und warum er nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen\nFeststellungsinteresse (Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 – 2 StR\n332/15; vom 22. September 2015 – 2 StR 257/15; BGH, Beschluss vom 16. Juli\n2015 – 4 StR 169/15 mwN).\n\n4 Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten\nund Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4, 472a Abs. 2 StPO).\n\nFischer Eschelbach Bartel\n\nWimmer Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-15/2-str-380-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-15/2-str-380-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:14.357650+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-15/2-str-380-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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