{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR384.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-11-15","aktenzeichen":"3 StR 384/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 384/16\nvom\n15. November 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR384.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Mai 2016 im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\" zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des\nSchuldspruchs zur Folge; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n2 1. Der zu der rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln hinzutretende Schuldspruch wegen tateinheitlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln hält sachlich-rechtlicher Überprüfung\nnicht stand; er entfällt.\n\n3 a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Nichtrevident\nD. mit vier Bekannten vereinbart, für diese insgesamt ein Kilogramm Marihuana zu beschaffen. Hierfür sollte er als Entlohnung 100 g des Marihuanas\nbekommen, von denen er wiederum 75 g gewinnbringend weiterverkaufen und\n25 g selbst konsumieren wollte. Zudem beabsichtigte er, die Differenz zwischen\ndem tatsächlich erforderlichen Kaufpreis von 6.000 € und der ihm zum Zwecke\nder Beschaffung übergebenen insgesamt 8.000 € für sich zu behalten. Außerdem vermittelte der Nichtrevident den Erwerb von zusätzlichen 500 g Amphetamin zu einem Kaufpreis von 1.000 € für den gesondert Verfolgten K. ,\nwofür er ebenfalls eine - noch nicht konkret vereinbarte - Entlohnung erwartete.\nAuf Bitten des Nichtrevidenten wandte sich der Angeklagte wegen der Beschaffung der Betäubungsmittel an einen ihm bekannten Verkäufer. Dieser lehnte\neinen Verkauf an den Nichtrevidenten aufgrund fehlender persönlicher Bekanntschaft jedoch ab und bestand darauf, nur an den Angeklagten persönlich\nzu verkaufen. Der Angeklagte erklärte sich daher zum Kauf der Betäubungsmittel bereit. Nach einer Vereinbarung mit dem Nichtrevidenten und dem gesondert verfolgten K. sollte der Angeklagte für seine Mitwirkung 30 g Marihuana und 20 g Amphetamin zum Eigenkonsum erhalten. Auf der gemeinsamen\nFahrt zum Verkäufer führte der Angeklagte in Kenntnis des Nichtrevidenten\nunter anderem in einer Messerscheide an der Innenseite seines linken Beines\neine Machete mit einer Klingenlänge von etwa 30 cm mit sich. Bei dem Verkäufer angekommen, begab sich der Angeklagte allein zu diesem und erhielt gegen Übergabe der 7.000 € insgesamt 982,7 g Marihuana mit einem Wirkstoff-\n\ngehalt von mindestens 85,3 g Tetrahydrocannabinol (THC) und 394,6 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 13 g Amphetaminbase.\nDie Betäubungsmitteln brachte er zum Fahrzeug zurück, in dem der Nichtrevident und der gesondert Verfolgte warteten. Bei der Rückfahrt geriet das Fahrzeug in eine Verkehrskontrolle, bei der die Betäubungsmittel gefunden und\nsichergestellt wurden.\n\n4 b) Diese Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung wegen\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Bezug auf den Angeklagten nicht. Zwar ist\ndas Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass bei der rechtlichen Bewertung des Erwerbs einer Betäubungsmittelmenge, die teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf, teils zum Eigenkonsum bestimmt ist, nach der\nunterschiedlichen Zweckbestimmung der Teilmengen zu differenzieren ist.\nWährend der Ankauf der zum gewinnbringenden Absatz vorgesehenen Betäubungsmittel ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge)\ndarstellt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), ist der Ankauf\nder zum Eigenkonsum gedachten Teilmenge als tateinheitlicher Erwerb von\nBetäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) oder, so es sich insoweit\num eine nicht geringe Menge handelt, als Besitz von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu bewerten (st. Rspr.; vgl.\netwa BGH, Beschlüsse vom 21. April 2005 - 3 StR 112/05, NStZ 2006, 173 f.;\nvom 19. September 2001 - 3 StR 268/01, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1\nKonkurrenzen 5). Vorliegend hat das Landgericht den Angeklagten jedoch richtigerweise als Mittäter des (bewaffneten) Handeltreibens angesehen. Damit ist\nihm die gesamte Handelsmenge des Nichtrevidenten nach § 25 Abs. 2 StGB\nzuzurechnen (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2002 - 1 StR 137/02, NStZ-RR\n2003, 57 f.; vom 4. September 1996 - 2 StR 299/96, NStZ-RR 1997, 121). Diese umfasste indes auch diejenigen Teilmengen von 30 g Marihuana und 20 g\n\nAmphetamin, die der Angeklagte als Entlohnung für seinen Tatbeitrag von dem\nNichtrevidenten zum Eigenkonsum erhalten sollte. Da diese aufgrund der Zurechnung jedoch bereits durch den Schuldspruch des (bewaffneten) Handeltreibens erfasst sind, kommt ihrem Ankauf kein darüber hinausgehender, eigenständiger Unrechtsgehalt zu. Für den Schuldspruch wegen tateinheitlichen\nBetäubungsmittelerwerbs war daher kein Raum. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 analog StPO).\n\n5 2. Der Strafausspruch ist von der Änderung des Schuldspruchs nicht betroffen. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung der vermeintlich\ntateinheitlichen Verwirklichung des Erwerbs von Betäubungsmitteln kein strafschärfendes Gewicht beigemessen. Der Wegfall dieses Teils des Schuldspruchs kann sich mithin auf die Höhe der verhängten Strafe nicht auswirken.\n\n6 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen,\nden Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-15/3-str-384-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-15/3-str-384-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:14.809605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-15/3-str-384-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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