{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR368.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-11-15","aktenzeichen":"3 StR 368/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 368/16\nvom\n15. November 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über\nden Erwerb von Kriegswaffen\n\nhier: Revision des Angeklagten B.\n\nECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR368.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 16. März 2016 - auch soweit es den\nAngeklagten E. betrifft - im jeweiligen Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten B. und den nichtrevidierenden\nAngeklagten E. jeweils wegen Verabredung zu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von Kriegswaffen zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\nDie auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten B. hat - gemäß § 357 StPO\nauch zugunsten des Angeklagten E. - den aus der Entscheidungsformel\n\nersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel\ndes Angeklagten B. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verfahrensrügen bleiben, wie der Generalbundesanwalt zutreffend\nausgeführt hat, erfolglos.\n\n3 2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen, wohingegen der Schuldspruch Bestand hat.\n\n4 a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nbemühten sich die Angeklagten vom 24. Juni 2014 bis Januar 2015 im Einvernehmen miteinander, ein Waffengeschäft zu vermitteln, bei dem mindestens\n14 in Ungarn befindliche Kampfflugzeuge des Typs MIG 29 an den Irak geliefert\nwerden sollten. Bei den Vertragsverhandlungen handelten auf der Käuferseite\nfür die irakische Regierung, die selbst nicht in Erscheinung trat, Verantwortliche\nzweier Firmen mit Sitz in Bagdad und Moskau; auf der Verkäuferseite waren\nVertreter einer bosnischen Firma und - später auch - einer ungarischen Firma\nbeteiligt. Die Angeklagten waren in den E-Mail-Verkehr zwischen den Verhandlungsparteien eingebunden. Der Angeklagte B. hielt außerdem mündlichen\nKontakt zur Verkäuferseite. Er war Ansprechpartner und Mittelsmann für sie,\nwährend der Angeklagte E. den Kontakt zur Käuferseite pflegte und/oder\nals Vertreter für sie handelte. Die Angeklagten versprachen sich eine erhebliche\nProvisionszahlung. Am 17. September 2014 kam es \"durch die stetige Mitwirkung der Angeklagten\" zu dem Entwurf eines Vorvertrages über den Verkauf\nvon - nunmehr - 24 Kampfflugzeugen des Typs MIG 29 nebst Zubehör zu einem Preis von 66 Mio. USD; der Vorvertrag wurde allerdings nicht geschlossen.\nDa das beabsichtigte Geschäft an Kapitalbeschaffungsschwierigkeiten auf der\nKäuferseite scheiterte, blieben die Bemühungen der Angeklagten letztlich erfolglos.\n\n5 b) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Verabredung\nzu der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages über den Erwerb von\nKriegswaffen nach § 4a Abs. 1, § 22a Abs. 1 Nr. 7 KWKG, § 30 Abs. 2 StGB.\nNäheren Ausführungen bedarf es nur zu Folgendem:\n\n6 Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Handlungen der Angeklagten, die auf die Vermittlung eines Auslandsgeschäfts über\nKriegswaffen zielten, das Versuchsstadium noch nicht erreicht hatten; denn es\nlag noch kein bindendes Vertragsangebot über die Lieferung vor, das alle wesentlichen für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthielt (vgl. BGH,\nUrteil vom 27. Juni 1993 - 1 StR 339/93, NStZ 1994, 135, 136; Beschluss vom\n17. Februar 1989 - 3 StR 468/88, BGHR KWKG § 16 Abs. 1 Nr. 7 Versuch 2).\nEbenso rechtsfehlerfrei ist die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung,\ndass sich die Angeklagten im Sinne des § 30 Abs. 2 StGB verabredeten, dieses\nVerbrechen zu begehen. Sie hatten in zumindest stillschweigender Übereinkunft den unbedingten Entschluss gefasst, als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) den\nin den wesentlichen Grundzügen bereits konkretisierten Kaufvertrag über die\nKampfflugzeuge zu vermitteln (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. Juni 1993\n- 1 StR 339/93, aaO; vom 13. November 2008 - 3 StR 403/08, BGHR KWKG\n§ 22a Abs. 1 Nr. 7 Vermitteln 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Oktober\n2006 - III-1 Ws 391/06, NStZ 2007, 647, 648; MüKoStGB/Heinrich, 2. Aufl.,\n§ 22a KWKG Rn. 87).\n\n7 Dem Entschluss zu einer mittäterschaftlichen Tatbegehung steht nicht\nentgegen, dass nach den Feststellungen der Angeklagte B. mehr dem Lager der Verkäufer zuzuordnen war, während der Angeklagte E. im Lager\nder Käufer stand. Zwar ist für den Betäubungsmittelhandel in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sich das Zusammenwirken des\nVeräußerers und des Erwerbers nicht als Mittäterschaft, sondern als selbstän-\n\ndige Täterschaft darstellt. Diese Beurteilung ist darin begründet, dass beide sich\nals Geschäftspartner gegenüberstehen und gegensätzliche Interessen verfolgen, so dass ihr gemeinsames Tätigwerden allein durch die Art der Deliktsverwirklichung vorgegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 2 ARs\n164/02, NJW 2002, 3486, 3487; Urteil vom 30. September 2008 - 5 StR 215/08,\nNStZ 2009, 221, 222; Beschlüsse vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, BGHR\nStGB § 9 Abs. 1 Teilnahme 1; vom 14. Juli 2011 - 4 StR 139/11, StraFo 2011,\n391).\n\n8 Auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation kann dieser Rechtsgedanke\nindes nicht übertragen werden. Die beiden Angeklagten verfolgten gerade keine\ngegensätzlichen Interessen; vielmehr war ihr gemeinschaftliches Handeln von\neinem gleichlaufenden Provisionsinteresse bestimmt. Es \"stand\" eine Provision\nvon 1,8 bis 2 Mio. USD \"im Raum\", die zwischen den Angeklagten und den weiteren auf der Verkäuferseite tätigen Beteiligten \"aufgeteilt werden sollte\" (UA\nS. 43). Des Weiteren ist den Urteilsgründen hinreichend sicher zu entnehmen,\ndass die Angeklagten nicht fest in die Unternehmensstrukturen der auf den beiden Seiten beteiligten Firmen eingebunden waren, sondern ihnen Vermittlung\nund Koordination des beabsichtigten Auslandsgeschäfts zur eigenverantwortlichen Erledigung überlassen wurden (vgl. insbesondere UA S. 8 f., 38, 40). Verbleibende geringfügige Unklarheiten, etwa dergestalt, inwieweit der Angeklagte\nE. lediglich den Kontakt zur Käuferseite pflegte (UA S. 36) oder als Vertreter für sie handelte (UA S. 9), schaden daher nicht.\n\n9 c) Die Strafzumessung hält indes revisionsgerichtlicher Überprüfung\nnicht stand.\n\n10 Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, einen minder\nschweren Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG zu prüfen, und die festgesetzte Strafe\ndem nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen des § 22a Abs. 1 KWKG entnommen. Unter den gegebenen Umständen war indes zu erörtern, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, weil\ndessen Annahme infolge des Vorliegens des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes nach § 30 Abs. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB jedenfalls nicht fern\nlag. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n11 Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles\nvor und ist zugleich ein vertypter Milderungsgrund gegeben, so ist vorrangig der\nminder schwere Fall zu prüfen. Im Rahmen der dabei gebotenen Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände kann auch der vertypte Milderungsgrund - zu festgestellten sonstigen Milderungsgründen hinzutretend\noder auch für sich - einen minder schweren Fall begründen. Erst wenn der\nTatrichter die Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nicht für gerechtfertigt hält,\ndarf er seiner konkreten Strafzumessung den nur wegen dieses Milderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 3. März\n2015 - 3 StR 612/14, juris Rn. 7; MüKoStGB/Miebach/Maier, 3. Aufl., § 46\nRn. 104 ff.; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung,\n5. Aufl., Rn. 1107 ff.).\n\n12 Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben. Es kann nicht\nausgeschlossen werden, dass die Strafkammer auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn sie einen minder schweren Fall nach § 22a Abs. 3 KWKG\ngeprüft hätte, weil der hierfür vorgesehene Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu\ndrei Jahren oder Geldstrafe) nicht unerheblich hinter dem nach § 30 Abs. 2\n\ni.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 22a\nAbs. 1 KWKG (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren und neun\nMonaten) zurückbleibt.\n\n13 3. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist gemäß § 357 StPO auf den\nAngeklagten E. zu erstrecken, weil der dargelegte Rechtsfehler ihn gleichermaßen betrifft.\n\nBecker Schäfer Gericke\n\nSpaniol Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-15/3-str-368-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-15/3-str-368-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:14.773846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-15/3-str-368-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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