{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR361.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-11-15","aktenzeichen":"3 StR 361/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 361/16\nvom\n15. November 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR361.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2016\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. April 2016 im Ausspruch über\ndie Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren und sechs\nMonaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die auf die Rügen\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist\nsie unbegründet.\n\n2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im\nSchuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist die Zumessung der Einzelstrafen - entgegen der Auffassung der Revision - nicht widersprüchlich: Dass das Landgericht für Tat 4, bei der die Betäubungsmittel sichergestellt wurden, auf dieselbe Einzelstrafe erkannt hat wie für die Taten 1\nund 3, bei denen das Rauschgift nicht sichergestellt wurde, ergibt sich zwanglos daraus, dass sich - bei sonst gleichen Umständen - die Taten 1 und 3 auf\neine deutlich geringere Menge Rauschgift bezogen.\n\n3 Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich indes die Anordnung der\nSperrfrist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Dagegen kann die Entscheidung über die Maßregel nach § 69a Abs. 1\nSatz 3, Abs. 3 StGB keinen Bestand haben, da sie entgegen § 267\nAbs. 6 Satz 1 StPO nicht begründet worden ist. Zwar ist nahe liegend,\ndass der Angeklagte aufgrund der im Urteil festgestellten Straftaten\n- insbesondere des typischen Verkehrsdelikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis -, der vielfachen Vorverurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der in diesem Zusammenhang verhängten isolierten Sperrfristen\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis (UA S. 3 f.) sowie des mehrfachen\nScheiterns des Angeklagten an der medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis (UA S. 3) zum Führen\nvon Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB\nist. Doch hätte gleichwohl - zumal kein Regelfall gemäß § 69 Abs. 2\nStGB vorliegt -, eine ausdrückliche Gesamtwürdigung der Tatumstände\nund der Täterpersönlichkeit vorgenommen werden müssen, um die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 69\nAbs. 1 Satz 1 StGB) zu belegen (Senat, Beschluss vom 17. Dezember\n2014 - 3 StR 487/14). Da die Urteilsgründe weder eine Begründung noch\neine Würdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit erkennen\nlassen, kann das Urteil insoweit keinen Bestand haben.\"\n\n4 Dem schließt sich der Senat an.\n\nBecker Schäfer Spaniol\n\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-15/3-str-361-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-11-15/3-str-361-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:14.742013+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-11-15/3-str-361-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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