{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2016-09-15_V_ZB_30_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB30.16.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-09-15","aktenzeichen":"V ZB 30/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 30/16\nvom\n\n15. September 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:150916BVZB30.16.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Meschede vom 14. Januar 2016 und der Beschluss des Landgerichts Arnsberg - 2. Zivilkammer - vom\n10. Februar 2016 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2010 in\ndas Bundesgebiet ein und gab sich zunächst als irakischer Staatsangehöriger\naus. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2011 abgelehnt. Ein Asylfolgeantrag, den\ner im Jahr 2015 unter Angabe zutreffender Personalien und unter Vorlage eines\ngültigen tunesischen Reisepasses stellte, war ebenfalls erfolglos. Da dieser\n\nPass inzwischen abgelaufen war, wurde der Betroffene zunächst geduldet. Am\n14. Januar 2016 sprach er mit einem neuen gültigen tunesischen Pass bei der\nAusländerbehörde vor und wurde festgenommen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am\n14. Januar 2016 Haft bis zum 10. März 2016 angeordnet. Die Beschwerde des\nBetroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der\nBetroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er nach der am 7. März 2016\nerfolgten Abschiebung die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung feststellen lassen will.\n\nII.\n\n3 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n4 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts war schon deshalb rechtswidrig,\nweil der Haftantrag unzulässig war.\n\n5 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte\nansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014\n- V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN).\n\n6 b) Daran gemessen ist der Haftantrag unzulässig, weil die Angaben zu\nder notwendigen Haftdauer nicht ausreichen. Ausgeführt wird nur, dass laut\nAuskunft der Zentralstelle für Flugabschiebung der Zentralen Ausländerbehörde\ndie Rückführung am 10. März 2016 möglich sei. Sofern sich im Laufe des Verfahrens herausstelle, dass die Abschiebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt\nmöglich sei, werde umgehend eine entsprechende Verkürzung der Haft beantragt.\n\n7 Diese Begründung ist unzureichend. Die Behörde hätte jedenfalls knapp\nerläutern müssen, welche organisatorischen Verfahrensschritte den beantragten Zeitraum von zwei Monaten trotz des vorhandenen Reisepasses erforderlich machten und warum eine frühere Flugbuchung nicht erfolgen konnte. Da\ndie Anordnung der Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist\n(§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012\n- V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; Beschluss vom 31. Januar 2013\n- V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15), waren diese Angaben auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Behörde eine spätere Verkürzung der Haft in Aussicht\nstellte.\n\n8 2. Eine Heilung ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt.\n\n9 a) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde\nvon sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt, oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung\ndes Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere\nVoraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall,\n\ndass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird\n(vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9).\n\n10 b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar war die Abschiebung im\nZeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (also am 10. Februar 2016) für den 10.\nMärz 2016 geplant. Aber warum sie trotz vorliegenden Reisepasses erst einen\nMonat nach der Entscheidung über die Beschwerde erfolgen konnte, hat auch\ndas Beschwerdegericht nicht festgestellt. Zudem hat es den Betroffenen nicht\npersönlich angehört.\n\n11 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7\nFamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nRiBGH Dr. Göbel ist infolge Haberkamp\nUrlaubs an der Unterschrift\ngehindert.\n\nKarlsruhe, den 19. September 2016\nDie Vorsitzende\nStresemann\n\nVorinstanzen:\nAG Meschede, Entscheidung vom 14.01.2016 - 4 XIV (B) 2/16 -\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 10.02.2016 - I-2 T 7/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-15/v-zb-30-16","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-15/v-zb-30-16","retrieved":"2026-10-24 07:59:17.795534+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-15/v-zb-30-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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