{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2016-03-15_XI_ZR_208_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:150316BXIZR208.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-03-15","aktenzeichen":"XI ZR 208/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 208/15\n\nvom\n\n15. März 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:150316BXIZR208.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nDr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen\nDr. Menges und Dr. Derstadt\n\nam 15. März 2016\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n14. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das\nBerufungsgericht die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Berufungsgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt\n199.362,71 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin, ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich der\nSchokoladenherstellung, nimmt die Beklagte wegen angeblich fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Swap-Geschäfts in Anspruch.\n\n2 Die Parteien stehen in langjährigen Geschäftsverbindungen. Im Januar\n2001 schlossen sie eine Rahmenvereinbarung für Finanztermingeschäfte. Im\nJuni 2001 und im Februar 2007 vereinbarten sie jeweils nach Beratung durch\nMitarbeiter der Beklagten ein Zinsswap- und ein CMS-Swap-Geschäft, die beide für die Klägerin gewinnbringend verliefen. Außerdem schloss die Klägerin\nmit der Beklagten im Februar 2007 zur Absicherung eines variabel verzinslichen\nDarlehens einen sogenannten Kauf-Cap ab.\n\n3 Nach Beratungsgesprächen im Februar und Juni 2007 schlossen die\nParteien am 4. Juli 2007 den streitgegenständlichen Cross-Currency-Swap-Vertrag Nr. … 2 mit einer Laufzeit bis zum 30. Juni 2014. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung von Zinsen in Höhe des 6-Monats-GBP-LIBOR auf\neinen Betrag von 500.000 GBP. Die Klägerin verpflichtete sich zur Zahlung von\nZinsen in Höhe des 6-Monats-CZK-PRIBOR zuzüglich 0,25% p.a. bezogen auf\neinen Betrag von 21.325.000 CZK. Die Parteien verpflichteten sich, einander\nzum Laufzeitende den jeweiligen Bezugsbetrag zu zahlen.\n\n4 In der Folgezeit entwickelte sich das Swap-Geschäft für die Klägerin\nnachteilig. Bereits ab der ersten Halbjahresrechnung zum 30. Juni 2008 war der\nSaldo der ausgetauschten Zinszahlungen für die Klägerin negativ; insgesamt\nbetrugen die von ihr an die Beklagte gezahlten Zinsverluste 41.889,08 €. Dar-\n\nüber hinaus wurde dem Geschäftsführer der Klägerin bereits Ende 2007 mitgeteilt, dass der Swap-Vertrag einen negativen Marktwert von ca. 100.000 € aufweise, der sich in der Folgezeit unter Schwankungen weiter erhöhte und zum\nEnde der Laufzeit am 30. Juni 2014 einen Betrag von 157.473,63 € ausmachte.\n\n5 Mit ihrer am 20. März 2013 eingereichten Klage begehrt die Klägerin die\nErstattung der von ihr gezahlten Zinsverluste von 41.889,08 € nebst Zinsen, die\nFeststellung, dass der Beklagten weder aus dem Leistungsrückstandskonto\nnoch aus dem Verzugsschadenskonto Ansprüche zustünden, und die Zahlung\nvorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage\nabgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dies hat es im Wesentlichen - soweit hier noch von Interesse - wie\nfolgt begründet:\n\n6 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht\nzu. Eine Bank sei zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert\ngrundsätzlich nicht verpflichtet, sofern die Werthaltigkeit des Swaps nicht nachhaltig durch übermäßige Kosten- und Gewinnbestandteile beeinträchtigt werde.\nÜber die Gewinnmarge müsse die Bank nicht aufklären. Aufgrund dessen hätte\nes der Klägerin oblegen, substantiiert vorzutragen, wie hoch bei dem streitgegenständlichen Swap der anfängliche Marktwert gewesen sei und inwieweit\ndieser über der üblichen Marge von 3% bis 5% gelegen habe. Einen solchen\nsubstantiierten Vortrag habe die Klägerin nicht gehalten. Aufgrund dessen könne es dahinstehen, ob sich die Beklagte insoweit auf Verjährung berufen könne,\nwobei ihr der Nachweis dafür obliege, dass ihre Berater bei einer Falschberatung nicht vorsätzlich gehandelt hätten.\n\n7 Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.\n\nII.\n\n8 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544\nAbs. 7 ZPO i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das\nBerufungsgericht, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin unter\ndem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen\nnegativen Marktwert zurückgewiesen hat. Insoweit verletzt der angegriffene\nBeschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1\nGG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135,\n139 f. und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 9). Dabei\nhat der Senat von der gerade auch im Anwendungsbereich des § 544 Abs. 7\nZPO bestehenden Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht\n(Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, aaO).\n\n9 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, zwischen der Klägerin und der Beklagten sei im Zusammenhang mit dem\nAbschluss des Swap-Vertrags ein Beratungsvertrag zustande gekommen.\n\n10 2. Aufgrund dessen war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin über den\nanfänglichen negativen Marktwert des Swaps aufzuklären. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die beratende Bank im - wie hier - Zwei-Personen-Verhältnis grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom\n28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 39 ff. mwN). Dies gilt\n- anders als das Berufungsgericht meint - auch dann, wenn sich der anfängliche\nnegative Marktwert in marktüblicher Höhe bewegt.\n\n11 3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es die Anforderungen an die Substantiierung des klägerischen Vortrags zu einer unzureichenden Aufklärung über\nden anfänglichen negativen Marktwert überdehnt hat.\n\n12 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.\nDabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig\nunrichtig ist (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008,\n2068 Rn. 5 und vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, NJW 2014, 149\nRn. 15; vgl. auch BVerfG, NJW 2001, 1565).\n\n13 b) Nach diesen Maßgaben ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n14 aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig\nund erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem\nRechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in\nder Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer\nEinzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von\nBedeutung sind (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 - VIII ZR 125/11,\nNJW 2012, 382 Rn. 14 und vom 28. Februar 2012 - VIII ZR 124/11, WuM 2012,\n311 Rn. 6; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, WM 2015,\n2279 Rn. 14 mwN). Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorlie-\n\ngen (BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011, aaO, und vom 28. Februar 2012,\naaO).\n\n15 bb) Daran gemessen hat das Berufungsgericht die Anforderungen an\ndas Vorbringen der Klägerin offenkundig überspannt.\n\n16 Es ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür\ndie Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2006\n- XI ZR 320/04, BGHZ 166, 56 Rn. 15 mwN), so dass es den Sachvortrag der\nKlägerin auf seine Schlüssigkeit hin untersucht hat. Es hat aber unter Verstoß\ngegen Verfahrensgrundrechte der Klägerin verkannt, dass schlüssiger Vortrag\nzu einem Beratungsfehler unter dem Aspekt einer unzureichenden Aufklärung\nüber den anfänglichen negativen Marktwert eines Swap-Vertrages nur voraussetzt, dass diese - wie geschehen - die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und das Verschweigen dieser Tatsache vorträgt, weil damit im\nSinne der oben zitierten Grundsätze die objektiven Voraussetzungen einer\nPflichtverletzung der Beklagten dargetan sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, WM 2015, 2279 Rn. 16).\n\n17 Den Umfang des anfänglichen negativen Marktwerts muss die Klägerin\ndagegen nicht - auch nicht im Sinne der Angabe einer Größenordnung - beziffern. Denn die beratungsvertragliche Verpflichtung der Bank zur Kundgabe\n(auch) der Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts eines mit ihr geschlossenen Swap-Vertrages beruht gerade auf dem Umstand, dass der Kunde das\nEinstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Vertrages nicht\nerkennen kann (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205,\n117 Rn. 38 ff.; Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 532/14, WM\n\n2015, 2279 Rn. 17), so dass ihm auch im Prozess näherer Vortrag zur Höhe\nnicht abverlangt werden kann.\n\n18 Indem das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin als unzureichend\nsubstantiiert behandelt hat, hat es diese Grundsätze unter Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG grundlegend verkannt. Richtig hätte es dem Vortrag der\nKlägerin zu einer unzureichenden Aufklärung der Beklagten über den anfänglichen negativen Marktwert nachgehen müssen.\n\n19 4. Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung. Diese Voraussetzung ist schon dann erfüllt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass\ndas Gericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders entschieden hätte (vgl. BVerfGE 7, 95, 99; 60, 247, 250; 62, 392, 396; 65, 305,\n308; 89, 381, 392 f.). Dies ist der Fall, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung keinen weiteren selbständig tragenden Gesichtspunkt zugrunde gelegt hat, der eine Haftung der Beklagten wegen einer Beratungspflichtverletzung ausschlösse.\n\nIII.\n\n20 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Senatsurteil vom\n28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73, 79 ff.) hin.\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 27.06.2014 - 3 HKO 6519/13 -\nOLG München, Entscheidung vom 14.04.2015 - 7 U 2773/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-15/xi-zr-208-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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