{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR550.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-03-15","aktenzeichen":"2 StR 550/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 550/15\nvom\n15. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:150316B2STR550.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am\n15. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO\nentsprechend beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 27. Juli 2015 wird verworfen, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.\n\n2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die\nim vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Oktober\n2013 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt worden; daneben hatte das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung\nzugunsten der Nebenklägerin getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hat\nder Senat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 (2 StR 78/14) das Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in den (verbleibenden) Strafaussprüchen mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2 Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren verurteilt und erneut eine Adhäsionsentscheidung zugunsten\nder Nebenklägerin getroffen.\n\n3 1. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch\nrichtet.\n\n4 2. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten bleibt im Übrigen\neiner abschließenden Entscheidung des Senats vorbehalten.\n\n5 a) Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und\n2 StR 337/14, NStZ-RR 2015, 382 f.) bei den anderen Strafsenaten sowie beim\nGroßen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 GVG angefragt, ob an der Rechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes regelmäßig die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.\n\n6 b) Der Senat sieht sich mit Blick auf die vorgenannte Entscheidung gehindert, über die Revision des Angeklagten zu entscheiden, soweit der Tatrichter - erneut (vgl. auch Senat, Urteil vom 28. November 2007 - 2 StR 477/07,\nBGHSt 52, 96, 98; siehe auch BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 3 StR\n426/00, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 11) - eine Adhäsionsentscheidung\ngetroffen hat. Im Hinblick darauf, dass über diesen Teil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden kann, war es geboten,\nüber den \"entscheidungsreifen\" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils\n\nvorab zu entscheiden. Eine solche Teilerledigung des Rechtsmittels war hier\nausnahmsweise zulässig (vgl. im Einzelnen Senat, Beschlüsse vom 8. Oktober\n2014 - 2 StR 137/14 und 2 StR 337/14, insoweit in NStZ-RR 2015, 382 f. nicht\nabgedruckt).\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-15/2-str-550-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-15/2-str-550-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:11.225424+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-15/2-str-550-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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