{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:141216B2ARS258.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-12-14","aktenzeichen":"2 ARs 258/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 258/16\n2 AR 195/16\n\nvom\n14. Dezember 2016\nin den Justizverwaltungssachen\n\ndes\n\nwegen Nichtbescheidung eines Gnadengesuchs / einer Petition u.a.\n\nAz.: 4 VAs 6/16, 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16, 4 Ws 123/16 (V), 4 Ws 116/16 (V),\n4 Ws 125/16 (V), Oberlandesgericht Stuttgart\n\nECLI:DE:BGH:2016:141216B2ARS258.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Dezember 2016 beschlossen:\n\nDie Anträge auf Bestimmung des zuständigen Gerichts, auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Verteidigers werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 10. Juni 2016 beantragt, in diversen Verfahren \"gem. §§ 13a, 14, 19 StPO den zuständigen Richter/Gericht\nzu bestimmen, nebst PKH u. Beiordnung eines RA oder Pflichtverteidiger\".\n\n2 Der Antragsteller befindet sich, wie dem Senat unter anderem aus dem\nVerfahren 2 ARs 84/16 bekannt ist, seit dem 13. September 2011 in Strafhaft.\nAm 7. März 2013 wurde er in die Justizvollzugsanstalt U. in den offenen Vollzug verlegt. Nachdem er von einem Hafturlaub nicht zurückgekehrt war, wurde\ner am 8. Dezember 2014 in P. festgenommen und zum Zwecke des\nRücktransports in die Justizvollzugsanstalt B. eingeliefert, woraus\nsich mehrere Gerichtsstandsbestimmungsanregungen des Verurteilten ergaben\n(vgl. u.a. Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16, juris).\n\n3 Dem vorliegenden Verfahren liegen folgende Vorgänge zugrunde:\n\n4 1. Verfahren 4 VAs 6/16\n\n5 Der Antragsteller erhob am 30. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht\nPotsdam u.a. Klage gegen den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg und beantragte, diesen zu verpflichten, vom Antragsteller eingereichte Gnadengesuche und Petitionen sachlich zu prüfen und zu bescheiden.\nMit Beschluss vom 29. Januar 2015 erklärte sich das Verwaltungsgericht Potsdam für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses trennte mit Beschluss vom 5. Januar 2016 das vorliegende Verfahren ab, erklärte in dieser Sache den Verwaltungsrechtsweg für\nunzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Stuttgart.\nDas Oberlandesgericht Stuttgart behandelte die Klage des Antragstellers, soweit es darüber zu entscheiden hatte, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nnach § 23 EGGVG, verwarf ihn als unzulässig und ließ die Rechtsbeschwerde\nnicht zu.\n\n6 2. Verfahren 4 VAs 1/16, 4 VAs 2/16\n\n7 Mit Beschluss vom 8. April 2016 wies das Oberlandesgericht Stuttgart\neine Gehörsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen einen Senatsbeschluss vom 4. März 2016 zurück. Mit diesem Beschluss hatte das Oberlandesgericht Stuttgart einen Antrag des Antragstellers, das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, ein an die genannten Stellen gerichtetes Gnadengesuch und eine Gnadenbeschwerde sachlich zu prüfen und zu bescheiden, als unzulässig verworfen.\n\n8 3. Verfahren 4 Ws 123/16 (V)\n\n9 Der Antragsteller erhob beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage gegen das Land Baden-Württemberg und gegen einen namentlich bezeichneten\nRechtspfleger, mit der er unter anderem ein näher bezeichnetes Verhalten des\nRechtspflegers im Zusammenhang mit der Protokollierung von Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen begehrte. Das Verwaltungsgericht erklärte\nmit Beschluss vom 8. Oktober 2015 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig\nund verwies den Rechtsstreit an das Landgericht – Strafvollstreckungskammer – Ulm. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers verwarf\nder Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 18. Dezember 2015. Mit Beschluss vom 18. April 2016 erklärte das Landgericht Ulm\nseinerseits den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und\nverwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. Mai 2016 den Beschluss des Landgerichts Ulm \"zur Klarstellung\" auf. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der\ner eine Weiterverweisung des Rechtsstreits begehrte, verwarf es als unbegründet.\n\n10 4. Verfahren 4 Ws 116/16 (V)\n\n11 Es handelt sich um den identischen Sachverhalt wie im Verfahren 4 Ws\n123/16 (V) (oben Nr. 3), jedoch hat der Antragsteller hier beim Verwaltungsgericht Sigmaringen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.\n\n12 5. Verfahren 4 Ws 125/16 (V)\n\n13 Mit Schreiben an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin\nbegehrte der Antragsteller die Verlegung aus dem Strafvollzug des Landes Baden-Württemberg in den Strafvollzug des Landes Berlin. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin erklärte sich mit Beschluss vom\n23. Oktober 2015 für unzuständig und verwies das Verfahren an das Landgericht Karlsruhe. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers änderte das\nKammergericht die Entscheidung mit Beschluss vom 19. Januar 2016 dahingehend ab, dass das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart verwiesen wurde. Die Justizvollzugsanstalt O. , in der\nsich der Antragsteller inzwischen befindet, lehnte mit Verfügung vom 28. Februar 2016 eine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Berlin ab.\nMit Beschluss vom 16. März 2016 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer\ndes Landgerichts Stuttgart für unzuständig und verwies das Verfahren an die\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Bestimmung des zuständigen Gerichtes durch den Bundesgerichtshof begehrt, verwarf das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Mai 2016 als unzulässig.\n\nII.\n\n14 1. Der Antrag betreffend Zuständigkeitsbestimmungen gemäß §§ 14, 19\nStPO ist jedenfalls in der vorliegenden Form unstatthaft.\n\n15 a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen neben den an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichten\nund Staatsanwaltschaften ein Betroffener mit der Behauptung, durch einen Zu-\n\nständigkeitsstreit in seinen Rechten verletzt zu sein, sich unmittelbar an den\nBundesgerichtshof wenden kann.\n\n16 b) Ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls nur dann veranlasst, wenn sich dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine schützenswerte Rechtsposition des Antragstellers\ntangiert sein kann, dass nämlich tatsächlich ein Zuständigkeitsstreit zwischen\nverschiedenen Gerichten besteht, und der Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung berufen sein kann (so bereits Senat, Beschluss vom 27. September 2016 – 2 ARs 84/16 Rn. 9, juris). Diesen\nVoraussetzungen genügt das Vorbringen des Antragstellers unter keinem Gesichtspunkt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom\n16. August 2016 ausgeführt:\n\n\"Die Verfahren 4 VAs 6/16 sowie 4 VAs 1/16 und 4 VAs 2/16 sind […]\nbereits abgeschlossen, so dass kein Bedarf nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts besteht. In den Verfahren 4 Ws 123/16 (V) und 4 Ws\n116/16 (V) ist die Sache dagegen, soweit erkennbar, noch beim Landgericht Ulm anhängig; auch insoweit besteht kein Bedürfnis nach Bestimmung eines zuständigen Gerichts, weil dieses bekannt ist.\"\n\n17 Dem schließt sich der Senat an.\n\n18 2. Zu dem pauschal gestellten Antrag auf \"Beiordnung eines Rechtsanwalts\" und Zubilligung von \"PKH\" hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Es kann dahinstehen, ob im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung\ndie Gewährung von Prozesskostenhilfe oder die Beiordnung eines\n\nRechtsanwalts oder Pflichtverteidigers überhaupt möglich sind. Das Vorbringen des Antragstellers gibt hierzu jedenfalls keine Veranlassung, weil\nseine Rechtsverfolgung vor dem Bundesgerichtshof keinerlei Erfolgsaussichten bietet.\"\n\n19 Dem schließt sich der Senat ebenfalls an.\n\nFischer Eschelbach Bartel\n\nWimmer Grube","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/2-ars-258-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-14/2-ars-258-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:14.328172+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-14/2-ars-258-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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