{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-09-14_4_StR_212_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140916B4STR212.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-09-14","aktenzeichen":"4 StR 212/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 212/16\n\nvom\n14. September 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2016:140916B4STR212.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 14. September 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 30. November 2015, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen für die Taten II.2, 3, 6 und\n8 der Urteilsgründe,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch und\n\nc) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nabgesehen worden ist.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben\n\na) in den Einzelstrafaussprüchen für die Taten II.2, 6 und 8\nder Urteilsgründe und\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten\nB. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\nrichten sich die Revisionen der Angeklagten, die jeweils mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts und beim Angeklagten B. zusätzlich mit einer\nVerfahrensbeanstandung begründet sind. Die Rechtsmittel haben den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Einzelstrafen in den Fällen II.2, 3, 6 und 8 der Urteilsgründe, soweit die Angeklagten insoweit abgeurteilt wurden, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer die Voraussetzungen der Strafmilderung\nnach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zu Unrecht verneint hat.\n\n3 Während das Landgericht bei den Taten II.1, 4, 5 und 7 der Urteilsgründe\nvon einem wesentlichen Aufklärungsbeitrag der Angeklagten ausgegangen ist\nund den Angeklagten, soweit sie für diese Taten verurteilt worden sind, die\nStrafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zugebilligt hat, hat es die Anwendung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hinsichtlich der Taten II.2, 3, 6 und 8 der\nUrteilsgründe wegen Fehlens eines auch bei diesen Taten eingetretenen wesentlichen Aufklärungserfolgs abgelehnt. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hat der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich zur Aufdeckung einer Tat nach den §§ 29 bis 30a BtMG beige-\n\ntragen, liegen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Satz 1\nNr. 1 BtMG für alle Taten des Angeklagten vor, die mit der aufgedeckten Tat im\nZusammenhang stehen, ohne dass es darauf ankommt, ob auch bezüglich dieser Taten ein wesentlicher Aufklärungserfolg bewirkt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 – 3 StR 21/15, NStZ-RR 2015, 248; vom 5. August\n2013 – 5 StR 327/13, NStZ 2014, 167; vom 10. April 2013 – 4 StR 90/13, StV\n2013, 705 f.; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 31 Rn. 41; Maier in MK-StGB, 2. Aufl.,\n§ 31 BtMG Rn. 112). Ein für § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG hinreichender Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Taten eines Mittäters – wie hier – im Rahmen einer fortgesetzten Verkaufstätigkeit, an welcher\nder die Aufklärungshilfe leistende Angeklagte jedenfalls in Teilabschnitten beteiligt war, gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2015 – 3 StR 21/15 aaO;\nUrteile vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13, StV 2014, 619 f.; vom 20. Februar\n1991 – 2 StR 608/90, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Tat 1). Die Strafkammer hätte\ndaher auch in den Fällen II.2, 3, 6 und 8 der Urteilsgründe eine Ermessensentscheidung über die Gewährung der Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1\nBtMG treffen müssen.\n\n4 Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage. Die durch die fehlerhafte Anwendung des § 31 BtMG nicht\nberührten tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende,\nzu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende neue Feststellungen sind\nmöglich.\n\n5 2. Hinsichtlich des Angeklagten E. kann der Rechtsfolgenausspruch\ndes angefochtenen Urteils darüber hinaus nicht bestehen bleiben, soweit von\nder Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB\nabgesehen worden ist.\n\n6 Nach den Feststellungen lag bei dem seit seiner Inhaftierung Anfang Mai\n2015 abstinenten Angeklagten E. ein Cannabismissbrauch an der Grenze\nzur Abhängigkeit vor, aufgrund dessen er im Tatzeitraum täglich 4 bis 6 Gramm\nMarihuana konsumierte. Die im Zeitraum von März bis Mai 2015 in acht Fällen\nerworbenen Marihuanamengen dienten jeweils auch der Befriedigung des\nEigenbedarfs. Das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB hat das\nLandgericht verneint, weil durch den Cannabismissbrauch die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der bis Januar 2015 seiner Mutter täglich mehrere Stunden in deren Kiosk aushalf und sich im März 2015 erfolgreich um eine\nArbeitsstelle bewarb, nicht beeinträchtigt war. Diese Begründung hält einer\nrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n7 Für einen Hang gemäß § 64 StGB ausreichend ist eine eingewurzelte,\nauf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch\nnicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Konsum von Rauschmittel ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 10. November 2015 – 1 StR 482/15,\nNStZ-RR 2016, 113, 114; vom 21. August 2012 – 4 StR 311/12, RuP 2013, 34).\nLetzteres ist der Fall bei der Begehung von zur Befriedigung des eigenen Drogenkonsums dienender Beschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April\n2015 – 3 StR 103/15 Rn. 5; Urteil vom 10. November 2004 – 2 StR 329/04,\nNStZ 2005, 210). Dem Umstand, dass durch den Rauschmittelkonsum die Gesundheit sowie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt sind, kommt nur indizielle Bedeutung zu. Das Fehlen solcher Beeinträchtigungen schließt die Bejahung eines Hangs nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse\nvom 10. November 2015 – 1 StR 482/15 aaO; vom 21. August 2012 – 4 StR\n\n311/12 aaO; vom 12. April 2012 – 5 StR 87/12, NStZ-RR 2012, 271; vom\n1. April 2008 – 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199).\n\n8 Da das Landgericht mithin von einem zu engen Verständnis des Hangs\nim Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist, bedarf die Frage der Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt, deren Voraussetzungen nach den\nbislang getroffenen Feststellungen nicht fernliegen, einer neuen tatrichterlichen\nPrüfung und Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat,\nsteht einer Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (§ 358\nAbs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37,\n5, 9).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-14/4-str-212-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-14/4-str-212-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.640522+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-14/4-str-212-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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