{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140916B2STR376.16.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-09-14","aktenzeichen":"2 StR 376/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 376/16\n\nvom\n14. September 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2016:140916B2STR376.16.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 2016 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2016\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nÜbrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte\nim Sommer 2015 für mazedonische Hintermänner, für die er bereits im Jahre\n2009 tätig gewesen war, Heroin in Frankfurt am Main. Er brach diese Tätigkeit\nab und kehrte nach Bulgarien zurück, nachdem ihn eine Nervenerkrankung des\nKiefers befallen hatte. Dort erklärte er seinen Hinterleuten, dass er aussteigen\nwolle. Diese willigten jedoch nur unter der Bedingung ein, dass er eine „geordnete Übergabe“ der Wohnung und des Rauschgiftbunkers vornehmen werde.\nDies sollte auch die Übergabe von weiterem, aus dem Ausland angeliefertem\nHeroin an den nächsten Läufer beinhalten. Der Angeklagte war damit zunächst\nnicht einverstanden, erklärte sich schließlich bereit, nachdem ihm gedroht worden war, dass seinen Kindern ansonsten etwas geschehen werde. Geld sollte\ner dafür nicht erhalten; seine Tätigkeit sollte durch den zuvor bereits gezahlten\nLohn ausgeglichen sein.\n\n3 So reiste er am 15. Oktober 2015 mit dem Bus nach Frankfurt. Am\nHauptbahnhof angekommen traf er eine ihm bekannte, als Kurierin eingesetzte\nFrau, die ihm eine schwarze Winterjacke übergab, in deren Futter zum Weiterverkauf bestimmtes Heroin eingenäht war. Der Angeklagte ging davon aus,\ndass es sich dabei um Heroin und Streckmittel handelte, das er an seinen\nNachfolger weitergeben sollte. Obwohl eine Übergabe am Hauptbahnhof nicht\nvereinbart war, nahm der Angeklagte die Jacke entgegen und begab sich damit\nin seine Wohnung. Dort wurde er von der Polizei festgenommen,\n754,89 Gramm Heroingemisch mit einer Wirkstoffmenge von 211,9 Gramm He-\n\nroinhydrochlorid sowie 198,2 Gramm Paracetamol und Coffein wurden sichergestellt.\n\n4 Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen täterschaftlichen\nHandeltreibens nicht. Es fehlt schon an der hierfür erforderlichen Eigennützigkeit. Der Angeklagte hat für den hier allein abgeurteilten Transport von Betäubungsmitteln am 15. Oktober 2015 keine Entlohnung erhalten, hat vielmehr\naufgrund der Drohung seiner Auftraggeber ohne erkennbaren eigenen Vorteil\nfremdnützig die Drogen entgegengenommen und in seine Wohnung verbracht.\nDass diese Tätigkeit durch zuvor erlangten Lohn abgegolten sein sollte, besagt\nnichts anderes, als dass er für die jetzt abgeurteilte Tat kein weiteres Entgelt\nerhalten sollte und damit nicht eigennützig gehandelt hat.\n\n5 Im Übrigen stellt sich das Handeln des Angeklagten entsprechend der\nnach allgemeinen Kriterien vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft\nund Beihilfe lediglich als bloße Unterstützungshandlung einer fremden Tat dar.\nDer Angeklagte handelte ohne erkennbar eigenes Interesse beim Transport der\nDrogen, der ihm von seinen Auftraggebern - ohne dass dieser so vereinbart\nworden wäre - vorgegeben war. Er hatte als bloßer Kurier, der nicht wusste,\nwas mit den Betäubungsmitteln weiter geschehen sollte, keine Tatherrschaft,\nhandelte ohnehin nur aufgrund der ihm gegenüber ausgesprochenen Drohung\nund förderte insoweit lediglich eine fremde Tat. Sein Tun erweist sich als bloße\nBeihilfe zum Handeltreiben seiner Auftraggeber, zu dem tateinheitlich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinzutritt. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, die einen Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens tragen könnte. Er stellt deshalb den Schuldspruch um.\n\n§ 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der\ngeständige Angeklagte anders hätte verteidigen können.\n\n6 2. Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafe ist zwar weiterhin dem (gleichbleibenden) Strafrahmen des\n§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu entnehmen. Doch stellt der bloße täterschaftliche\nBesitz nach Umfang und Bedeutung der tatbestandsmäßigen Handlung weniger\ngrößeres Unrecht dar als das Handeltreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai\n1996 - 3 StR 631/95, BGHSt 42, 162, 164; Senat, Urteil vom 4. Februar 2015\n- 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344, 345). Deswegen lässt sich nicht ausschließen,\ndass der Tatrichter bei veränderter rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe\nverhängt hätte.\n\nAppl Krehl Eschelbach\n\nZeng Bartel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-14/2-str-376-16","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-14/2-str-376-16","retrieved":"2026-10-24 07:53:13.494286+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-14/2-str-376-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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