{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB85.15.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2016-07-14","aktenzeichen":"IX ZB 85/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZB 85/15\nvom\n\n14. Juli 2016\n\nin dem Insolvenzverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB85.15.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer\n\nam 14. Juli 2016\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer\ndes Landgerichts Chemnitz vom 16. September 2015 wird auf\nKosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf\n514,08 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Am 27. April 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen\ndes F. R. (nachfolgend: Schuldner) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S.\nAG (nachfolgend: S. ) einen individuellen PIN-Code. Die\nGläubiger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfah-\n\nrens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens,\ndie Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren.\n\n2 Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, Teile der Verfahrensakte, insbesondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektronische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssystems wurde von der S. bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfahren zuordenbarer Betrag von 171,36 € in Rechnung gestellt. Bis zur Schlussrechnungslegung sind vom Verwalter 514,08 € aus der Masse beglichen worden.\n\n3 Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf\n6.660,76 € und die Auslagen auf 2.272,63 € festgesetzt, jeweils zuzüglich\n19 v.H. Umsatzsteuer (zusammen 1.697,34 €), insgesamt 10.630,73 €. Hiervon\nhat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von\n514,08 € abgezogen. Die gegen diesen Abzug eingelegte sofortige Beschwerde\nist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen\nRechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner\nVergütung.\n\nII.\n\n4 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streitigen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen\n\ngemäß § 8 Abs. 3 InsVV seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann erstattungsfähig, wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre\nZustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich.\n\n6 Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handele es sich\nnicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine\nAuskunftspflicht. Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine weitergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb\nzutreffend in Abzug gebracht.\n\n7 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\n8 a) Damit überprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV abgeschlossene Verträge in Wahrheit nicht \"allgemeine Geschäfte\" betrafen und die\naus der Masse entnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte\nVergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag\ndie zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV).\nKommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine \"besonderen Aufgaben\" vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer\nnicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht\naus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11,\nZInsO 2012, 928 Rn. 20; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164\nRn. 27).\n\n9 b) Das Beschwerdegericht hat hiernach den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag zu Recht von der Vergütung abgezogen. Wie\nder Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15\nentschieden hat, in der der hiesige Rechtsbeschwerdeführer ebenfalls Rechtsbeschwerdeführer war, sind die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem\nauch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich\nzur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. Auf die genannte\nEntscheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.\n\nKayser Gehrlein Vill\n\nGrupp Schoppmeyer\n\nVorinstanzen:\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 17.02.2015 - 1514 IN 286/10 -\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 16.09.2015 - 3 T 179/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-14/ix-zb-85-15","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-14/ix-zb-85-15","retrieved":"2026-10-24 08:00:59.596023+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-14/ix-zb-85-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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