{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140716BIIIZR323.13.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2016-07-14","aktenzeichen":"III ZR 323/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 323/13\nvom\n\n14. Juli 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:140716BIIIZR323.13.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2016 durch die\nRichter Tombrink und Dr. Remmert, die Richterinnen Müller und Pohl und den\nRichter Dr. Klein\n\nbeschlossen:\n\nDas Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden\nRichter Dr. H. , die Richter S. und R. und die\nRichterin Dr. L. vom 29. Juni 2016 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Gegen die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 30. April 2014 haben die Kläger am 21. Mai 2014 über einen beim\nBundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eine Anhörungsrüge erhoben\nund am gleichen Tage selbst einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts\n(§ 78b ZPO) eingereicht. Die Anhörungsrüge und der Antrag auf Beiordnung\neines Notanwalts sind durch Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014 zurückgewiesen worden. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts haben die Kläger Gegenvorstellung, hilfsweise Anhörungsrüge erhoben\nund zugleich die am Beschluss vom 24. Juli 2014 mitwirkenden Richter wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen. Hiergegen haben die\nKläger am 2. März 2015 Anhörungsrüge erhoben und mit weiterem Schreiben\n\nvom 16. März 2015 den am Beschluss vom 12. Februar 2015 beteiligten Richter\nT. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat durch Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Kläger am 17. Juni 2015 Anhörungsrüge erhoben und mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2015 die an dem Beschluss vom\n27. Mai 2015 beteiligten Richter H. , Dr. R. und O. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch hat der Senat\ndurch Beschluss vom 23. September 2015 als unzulässig verworfen; zugleich\nist die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 27. Mai\n2015 zurückgewiesen worden. Hinsichtlich der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs haben die Kläger eine Entscheidungsergänzung beantragt, hilfsweise\nAnhörungsrüge erhoben. Mit Beschluss vom 15. Februar 2016 hat der Senat\nden Beschluss vom 23. September 2015 wegen eines Schreibfehlers berichtigt\nund eine Ergänzung dieses Beschlusses im Übrigen abgelehnt. Mit Beschluss\nvom 16. Februar 2016 hat der Senat durch den Einzelrichter H. die Erinnerung der Kläger gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 2. Mai und 28. Juli\n2014 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18. April 2016 haben die Kläger Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 und Anhörungsrüge gegen den Einzelrichterbeschluss vom 16. Februar 2016 erhoben\nsowie den Richter H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\n2 Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 hat der Senat die Gegenvorstellung der\nKläger gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2014, die Gegenvorstellung\nder Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2016 und das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Richter H. zurückgewiesen. Gegen die\nZurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter H. haben die\nKläger am 29. Juni 2016 Anhörungsrüge erhoben und vier der am Beschluss\nvom 2. Juni 2016 beteiligten Richter - nämlich den Vorsitzenden Richter\n\nDr. H. , die Richter S. und R. sowie die Richterin Dr. L. -\nwegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.\n\nII.\n\n3 Der Befangenheitsantrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n4 1. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein\nGrund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines\nRichters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive\nGründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten\nRichter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42\nRn. 8 f mwN).\n\n5 2. Solche Gründe liegen hier nicht vor.\n\n6 a) Zutreffend weisen die Kläger darauf hin, dass sie drei am Senatsbeschluss vom 2. Juni 2016 mitwirkende Richter, nämlich den Vorsitzenden Richter Dr. H. und die Richter S. und R. , im August 2014 wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt hatten, dieses Gesuch durch Senatsbeschluss vom 12. Februar 2015 zurückgewiesen worden ist und die Kläger gegen diesen Beschluss am 2. März 2015 eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben haben, über die bislang nicht entschieden worden ist.\n\n7 aa) Durch die Mitwirkung an der Entscheidung vom 2. Juni 2016 - nach\nAnbringung, aber vor Bescheidung der Anhörungsrüge vom 2. März 2015 -\ndürften die genannten Richter objektiv ihre Wartefrist nach § 47 Abs. 1 ZPO\nverletzt haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2010 - XI ZB 33/09,\nNJW-RR 2011, 427 f Rn. 16 ff und vom 7. März 2012 - AnwZ (B) 13/10,\nBeckRS 2012, 07842).\n\n8 bb) Gleichwohl begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit.\nEine solche kann bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen\n§ 47 Abs. 1 ZPO zu bejahen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012\naaO), nicht aber dann, wenn ein einmaliger Verstoß gegen die Wartepflicht auf\neinem offensichtlichen Versehen beruht. Letzteres ist hier der Fall. Wie aus\ndem Akteninhalt offen zu Tage tritt, ist die Anhörungsrüge vom 2. März 2015\nschlicht übersehen worden, nachdem die Kläger zwischenzeitlich eine Mehrzahl\nweiterer bescheidungsbedürftiger Eingaben eingereicht hatten (s. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2015, 23. September 2015, 15. Februar 2016, 16. Februar 2016 und 2. Juni 2016); hierüber ist die Anhörungsrüge vom 2. März 2015\noffenbar in Vergessenheit geraten. Dass die Anhörungsrüge vom 2. März 2015\nvon den erwähnten Richtern - wegen der zwischenzeitlichen anderweitigen Eingaben der Kläger und deren Bescheidung - schlicht übersehen wurde, ergibt\nsich insbesondere aus dem letzten Absatz des Beschlusses vom 2. Juni 2016,\nwonach - abgesehen von der an dieser Stelle nicht relevanten Anhörungsrüge\ngegen den Beschluss vom 16. Februar 2016 - \"nunmehr sämtliche Eingaben\nder Kläger abschließend beschieden [sind], insbesondere auch sämtliche Ablehnungsgesuche\".\n\n9 b) Soweit die Kläger ihr Ablehnungsgesuch auf vermeintliche Rechtsfehler der Senatsbeschlüsse vom 23. September 2015, 15. Februar 2016 und\n2. Juni 2016 stützen möchten, ergibt sich hieraus keine tragfähige Grundlage\nfür Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten\nRichter.\n\nTombrink Remmert Müller\n\nPohl Klein\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-14/iii-zr-323-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-14/iii-zr-323-13","retrieved":"2026-10-24 07:58:06.418137+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-14/iii-zr-323-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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