{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR46.14.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2016-06-14","aktenzeichen":"X ZR 46/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\nX ZR 46/14 Verkündet am:\n14. Juni 2016\nHartmann\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR46.14.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 12. Mai 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann,\ndie Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 4. Februar 2014\nabgeändert.\n\nDas deutsche Patent 10 2007 011 516 wird für nichtig erklärt.\n\nDie Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2007 011 516, das\nam 9. März 2007 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Erzeugung von Haltepunkten in einem Stanzmesser betrifft. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:\n\n\"Verfahren zur Erzeugung von Haltepunkten bildenden Einkerbungen (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), welches in einer Stanzform (1) gelagert wird\nund zum Stanzen von flächigen Verpackungselementen dient, dadurch gekennzeichnet, dass die Einkerbungen in die Stanzmesser (2) eingearbeitet werden,\nbevor diese in die Stanzform (1) eingesetzt werden, wobei die als Messerlinie\nausgebildeten Stanzmesser (2) in Form eines bandförmigen Materials einer\nVorrichtung (4) kontinuierlich zugeführt werden, welche eine Rechnereinheit\numfasst, über welche Sollposition[en] vorgegeben werden, in welchen die Einkerbungen in die Messerlinien eingefräst werden.\"\n\n2 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei\nnicht patentfähig. Die Beklagte hat das Patent in erster Linie in der erteilten\nFassung und mit sieben Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt. Das\nPatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit sein Gegenstand\nüber die mit dem ersten Hilfsantrag verteidigte Fassung hinausgeht, und die\nKlage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider\nParteien. Die Klägerin begehrt weiterhin die vollständige Nichtigerklärung des\nStreitpatents. Die Beklagte begehrt in erster Linie die vollständige Abweisung\nder Klage. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung des angefochtenen Urteils sowie in sechs weiteren Fassungen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur\nHerstellung von Stanzmessern.\n\n4 1. Zur Herstellung von Verpackungen, insbesondere Kartonagen\noder Wellpappe, werden Stanzvorrichtungen verwendet, bei denen ein linienförmiges Stanzmesser die Verpackungselemente mit hoher Taktrate ausstanzt.\nUm zu verhindern, dass die ausgestanzten Elemente unkontrolliert aus dem\nStanzwerkstoff herausfallen, werden in die Stanzmesser Einkerbungen eingearbeitet. Bei entsprechender Einstellung der Stanzvorrichtung verbleiben an\nden betreffenden Stellen so genannte Haltepunkte, d.h. kleine Stege zwischen\ndem Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff, die ein Herausfallen verhindern.\n\n5 Der Beschreibung des Streitpatents zufolge wurden diese Einkerbungen\nhäufig manuell eingearbeitet, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem das Stanzmesser bereits in der Stanzform fixiert war. Die Streitpatentschrift kritisiert dies\nals zeitaufwendig. Zudem hänge die Qualität von den Fertigkeiten der bearbeitenden Person ab. Zur Rationalisierung sei versucht worden, die Einkerbungen\nmaschinell in das das Stanzmesser bildende Bandmaterial einzuarbeiten, indem dieses in einer Bearbeitungseinheit rechnergesteuert einem Schleifwerkzeug zugeführt werde. Der Schleifprozess sei aber ebenfalls zeitaufwendig. Zudem sei der Konstruktionsaufwand hoch, weil für die Schleifwerkzeuge eine\nKühlung vorzusehen sei.\n\n6 Davon ausgehend betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine\nVorrichtung und ein Verfahren bereitzustellen, das eine rationelle und kostengünstige Einbringung von Haltepunkten in Stanzmesser ermöglicht.\n\n7 2. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen\nMerkmale sich wie folgt gliedern lassen (die zusätzlichen Merkmale laut Hilfsantrag 1 sind durch Unterstreichung hervorgehoben):\n\n1. Verfahren zur Erzeugung von Haltepunkten bildenden Einkerbungen (3) in wenigstens einem Stanzmesser (2), das zum\nStanzen von flächigen Verpackungselementen dient, wobei es\nin einer Stanzform (1) gelagert wird.\n\n2. Die Einkerbungen werden in die Stanzmesser (2) eingearbeitet, bevor diese in die Stanzform (1) eingesetzt werden.\n\n3. Die Stanzmesser (2) sind als Messerlinie ausgebildet und\n\n4. werden in der Form eines bandförmigen Materials\n\n5. einer Vorrichtung (4) kontinuierlich zugeführt.\n\n6. Die Vorrichtung (4) umfasst eine Rechnereinheit,\n\n7. über die die Sollpositionen vorgegeben werden, in die die Einkerbungen\n\n8. mittels wenigstens eines Fräswerkzeugs eingefräst werden.\n\n9. Jedes Fräswerkzeug ist eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe (6).\n\n10. Die Vorrichtung weist einen Bearbeitungskopf (5) mit mehreren Frässcheiben (6) auf.\n\n8 3. Einige Merkmale bedürfen näherer Erörterung.\n\n9 a) Fräsen ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch\nein spanabhebendes Fertigungsverfahren, bei dem ein Werkzeug mit einer geometrisch definierten Oberfläche und Kontur zum Einsatz kommt. Beim Schleifen\nwird demgegenüber ein Werkzeug eingesetzt, bei dem der Ort und teilweise\n\nauch die Größe der sich auf der Oberfläche befindenden Schleifkörner nicht\nstreng definiert sind. Dieser Sprachgebrauch liegt auch dem Streitpatent zugrunde.\n\n10 b) Der Begriff \"Bearbeitungskopf\" wird in der Streitpatentschrift nicht\nausdrücklich definiert.\n\n11 Bei dem in den Figuren 3 und 4 der Streitpatentschrift wiedergegebenen\nAusführungsbeispiel umfasst der Bearbeitungskopf (5) vier Fräswerkzeuge, die\nauf einer Kreislinie angeordnet sind. Der Bearbeitungskopf (5) ist um seine\nSymmetrieachse drehbar gelagert und weist einen zentralen Antrieb für die\nFrässcheiben (6) auf, der aus einem Elektromotor (8) und einem Planetengetriebe (9) besteht (Abs. 33 f.). Er bietet ferner die Möglichkeit zur Auswahl zwischen verschiedenen Frässcheiben (6). Dadurch kann die Breite des zu erzeugenden Haltepunkts eingestellt werden, weil die Frässcheiben (6) verschieden\ndick sind (Abs. 35).\n\n12 Die Frage, ob ein Bearbeitungskopf im Sinne von Patentanspruch 1\nzwingend alle diese Merkmale aufweisen muss, bedarf keiner abschließenden\nEntscheidung. Im vorliegenden Rechtsstreit kann zugunsten der Beklagten\nunterstellt werden, dass die Frage zu bejahen ist.\n\n13 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n14 Der Gegenstand des Streitpatents sei neu. Das zu der behaupteten Vorbenutzung UNICA 356 vorgelegte Handbuch (D22) zeige eine Maschine, mit\nder die Einkerbungen nicht eingefräst, sondern eingeschliffen würden. Gleiches\ngelte für die an die Abnehmerin R. B.V. (D5) gelieferte Maschine. Die\nbritische Patentanmeldung 1 234 703 (D1) befasse sich zwar mit Stanzmessern, insbesondere mit der Herstellung eines gezahnten Profils entlang einer\nlänglichen Kante, jedoch nicht mit der Einbringung von Haltepunkten. Die inter-\n\nnationale Patentanmeldung 99/02352 (D2) zeige kein Verfahren, das mittels\neiner Rechnereinheit gesteuert werde. Die internationale Patentanmeldung\n2005/070630 (D3) lehre die Einbringung von Kerben in Stanzmesser; sie enthalte jedoch keine Hinweise, diese Kerben einzufräsen.\n\n15 Der Gegenstand des Streitpatents beruhe indes nicht auf erfinderischer\nTätigkeit.\n\n16 Die von der Klägerin behauptete Vorbenutzung der Maschine UNICA 356\nsamt dazu gehörendem Handbuch D22 sei vor der Anmeldung des Streitpatents offenkundig geworden. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Bestellbestätigung, einer Rechnung und einem Lieferschein sowie den Angaben der beiden vom Patentgericht vernommenen Zeugen. Die Lieferung habe ein Serienprodukt betroffen, für das keine Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen\nworden sei. Deshalb habe die nicht zu entfernt liegende Möglichkeit bestanden,\ndass beliebige sachkundige Dritte den Gegenstand auf seine Merkmale hin untersuchen und sich Kenntnis von seinen technischen Einzelheiten hätten verschaffen können. Dem stehe nicht entgegen, dass die Maschine speziell für den\nBesteller konfiguriert worden sei.\n\n17 Die vorbenutzte Maschine und das Handbuch D22 offenbarten zwar nicht\ndas Merkmal 8. Dem Fachmann sei indessen - wie die D1 zeige - seit langem\nbekannt, dass aus Bandstahl hergestellte Schneidmesser nicht nur durch\nSchleifen, sondern auch mit rotierenden Fräswerkzeugen bearbeitet werden\nkönnten. Der Fachmann erkenne aus D1, dass sich das dort beschriebene\nFräsverfahren auch zur Erzeugung von Haltepunkten nutzen lasse. Weiterhin\noffenbare D2 die Bearbeitung eines Stanzblechs durch Fräsen zur Erzeugung\nvon Haltepunkten. Auch dies rege den Fachmann an, anstelle des Schleifens\neine Bearbeitung durch Fräsen auszuprobieren.\n\n18\n\nPatentanspruch 1 habe dagegen in der Fassung des ersten Hilfsantrags\nBestand. D1 und D2 zeigten keinen Bearbeitungskopf mit mehreren Fräsen. Die\nnachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzungen enthielten zwar mehrere Bearbeitungsköpfe; diese Schleifscheiben seien jedoch nebeneinander und nicht\nan einem einzigen Bearbeitungskopf angeordnet. Das deutsche Gebrauchsmuster 7307759 (D11) und die deutsche Patentanmeldung 42 35 095 (D12)\noffenbarten zwar jeweils einen Bearbeitungskopf (Revolverkopf) mit mehreren\nradial, axial oder schräg zur Revolverachse gelagerten drehbaren Werkzeugspindeln, an deren freien Enden übliche Fräswerkzeuge montiert werden könnten. Diese Revolverköpfe seien aber wegen ihrer Größe und Masse für den\nEinsatz in den beengten räumlichen Verhältnissen einer Biegemaschine und mit\nden schnellen kleinen Vorschubbewegungen beim Einschleifen der Haltepunkte\nungeeignet.\n\n19 III. Dies hält den Angriffen der Berufung der Beklagten stand. Die Berufung der Klägerin hat indessen Erfolg.\n\n20 1. Das Patentgericht hat zu Recht entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit\nberuht.\n\n21 a) Nach dem für die Überprüfung in der Berufungsinstanz zugrunde\nzu legenden Sachverhalt gehört die Maschine UNICA 356 nebst dem zugehörigen Handbuch D22 zum Stand der Technik.\n\n22 An die dafür maßgeblichen Feststellungen des Patentgerichts, wonach\ndiese Vorbenutzungen vor dem Prioritätstag an die R. B.V. geliefert und\ndabei keine Geheimhaltungsabrede getroffen wurde, ist der Senat gemäß § 117\nPatG und § 529 ZPO gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2015\n- X ZR 31/13, GRUR 2015, 768 Rn. 25 - Coenzym Q10). Es gibt keine konkreten\n\nAnhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen.\n\n23 aa) Das Patentgericht hat die Aussagen der beiden von ihm vernommenen Zeugen sowie den Inhalt der vorgelegten Unterlagen eingehend und\nüberzeugend gewürdigt. Hierbei hat es insbesondere berücksichtigt, dass sich\ndie Angaben der Zeugen nicht in allen Details decken. Seine Einschätzung,\ndass dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit\nvon deren Angaben zu den ausschlaggebenden Punkten spricht, erscheint lebensnah und wird durch die von der Berufung der Beklagten angeführten Gesichtspunkte nicht in Frage gestellt.\n\n24 bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet der Umstand,\ndass der vorgelegte Lieferschein nur die Auslieferung an einen Zwischenhändler belegt und dass in der zugehörigen Rechnung der Rechnungsbetrag ausgeblendet ist, keine konkreten Anhaltspunkte, die insoweit Zweifel begründen\nkönnten. Es liegt nahe, dass der Zwischenhändler einen anderen Preis zu zahlen hatte als der Endabnehmer. Angesichts dessen begründet der Umstand,\ndass die Klägerin jenen Preis nicht offenbaren will, keine konkreten Zweifel daran, dass die Lieferung tatsächlich stattgefunden hat.\n\n25 Entsprechendes gilt für die von der Beklagten erhobenen Einwendungen,\ndass die Typenbezeichnungen im Handbuch und auf der Maschine einerseits\nsowie in Lieferschein und Rechnung andererseits nicht exakt übereinstimmen,\ndass die an die R. B.V. gelieferte Maschine nach den Schilderungen\nder Zeugen in einzelnen Details, die für die Merkmale des Streitpatents nicht\nrelevant sind, von den in D22 enthaltenen Fotografien abweicht und dass der\nZeuge Ra. hinsichtlich der Fotos Unica 5 bis 9 der Anlage NK5 nicht\nbestätigen konnte, dass diese (exakt) den entsprechenden Bauteilen der an\nR. B.V. gelieferten Maschine entsprechen.\n\n26 cc) Das Patentgericht musste sich ferner nicht ausdrücklich mit dem\nUmstand befassen, dass die Klägerin zunächst als Anlage D6 eine deutsche\nFassung des Handbuchs D22 eingereicht und vorgetragen hat, diese Fassung\nhabe der an R. B.V. gelieferten Maschine beigelegen. Die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit hängen nicht\nvom Prozessverhalten der Klägerin ab.\n\n27 dd) Zutreffend hat das Patentgericht den unter der Überschrift \"Copyright\" enthaltenen Vermerk in D22, wonach das Handbuch vertrauliche Informationen enthalte und ohne Einverständnis des Herstellers keine Kopien gefertigt\nwerden dürften, nicht als eine der Offenkundigkeit entgegenstehende Abrede\ngewertet.\n\n28 Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, dass\nsolche Vermerke der Bejahung der Offenkundigkeit nicht zwingend entgegenstehen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2013 - X ZR 41/11, GRUR 2014, 251\nRn. 28 ff. - Bildanzeigegerät). Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die\nzu einer abweichenden Beurteilung führen.\n\n29 b) Damit war, wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, ein Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 7 im Stand der Technik offenkundig.\n\n30 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Patentgericht insbesondere zu Recht angenommen, dass sich für den Fachmann schon aus D22 das\nVorhandensein einer Rechnereinheit ergibt. Schon der vom Patentgericht herausgestellte Einsatz einer Diskette (\"Floppy Disk\"), erst recht aber der in D22 in\ndiesem Zusammenhang offenbarte Umstand, dass von der Diskette eine Datei\neingelesen wird, um einen automatischen Bearbeitungszyklus zu starten, lassen keinen Zweifel daran, dass eine Rechnereinheit vorhanden ist, die die in\nder eingelesenen Datei enthaltenen Befehle verarbeiten kann.\n\n31 c) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass es vor diesem\nHintergrund für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit\nSchwerpunkt in der Entwicklung und Konstruktion von Werkzeugmaschinen\nsowie mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Stanzwerkzeuge für\nVerpackungen, nahelag, die Einkerbungen durch Fräsen statt Schleifen auszubilden.\n\n32 Dem Fachmann war aus D1 bekannt, dass die Schneidfläche von\nSchneidmessern, die zum Stanzen von Papier und Wellpappe verwendet werden, durch Fräsen ausgebildet werden kann und dies mit Vorteilen gegenüber\neiner Herstellung durch Schleifen verbunden ist. Der Fachmann hatte Anlass,\ndiese Erkenntnis auf die aufgrund der Vorbenutzung und des Handbuchs D22\noffenbarte Maschine zu übertragen, weil diese ebenfalls der Herstellung von\nStanzmessern dient.\n\n33 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass\ndas Fräswerkzeug in D1 nicht zur Herstellung von Einkerbungen, sondern für\neinen Wellenschliff eingesetzt wird. Zur Herstellung des Wellenschliffs müssen\nin die ursprünglich gerade verlaufende Schneidfläche des Messers Vertiefungen eingebracht werden. Die bei der Vorbenutzung und beim Streitpatent eingebrachten Einkerbungen stellen ebenfalls Vertiefungen dar. Sie unterscheiden\nsich lediglich durch Form und Anordnung von den wellenförmigen Vertiefungen\naus D1. Weder aus D1 noch aus sonstigen Quellen ergeben sich Hinweise darauf, dass die Auswahl zwischen Schleifen und Fräsen durch die angestrebte\nForm der Vertiefungen beeinflusst werden kann. Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, hatte der Fachmann deshalb Anlass, den in D1 offenbarten\nFräsvorgang auch zur Herstellung von Einkerbungen zu nutzen.\n\n34 Das Argument der Beklagten, die Formung einer Schneidklinge mittels\neines Fräswerkzeugs entsprechend D1 sei ein komplexer Prozess, der dem\nFachmann keinen Anlass zu geben vermöge, ihn auf ein hochdynamisches\n\nSystem wie die Vorbenutzung UNICA 356 zu übertragen, in dem das Bandmaterial hohen Geschwindigkeiten und Beschleunigungen ausgesetzt sei und deshalb systembedingt flattere, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die\nBeklagte zeigt nicht auf, dass sich die aufgezeigten Schwierigkeiten bei einem\nFräsvorgang in grundlegend anderer Weise stellen als bei einem Schleifvorgang. Auch das Streitpatent zeigt insoweit keine Unterschiede auf. Es enthält\nzudem keine Hinweise darauf, wie eventuellen Schwierigkeiten, die nur beim\nFräsen auftreten, gegebenenfalls begegnet werden könnte.\n\n35 2. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts beruht der Gegenstand des Streitpatents auch in der mit dem ersten Hilfsantrag verteidigten Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Ergänzung einer der Vorbenutzung UNICA 356 nebst Handbuch D22 entsprechenden Maschine mit einem\nBearbeitungskopf im Sinne der Merkmale 8 bis 10 war dem Fachmann durch\ndie Entgegenhaltungen D11 und D12 nahegelegt.\n\n36 a) Wie bereits oben dargelegt wurde, lag es nahe, das bei der Vorbenutzung vorhandene Schleifwerkzeug durch ein Fräswerkzeug zu ersetzen.\nDaraus ergab sich zugleich die Veranlassung, mindestens eine motorisch getriebene kreisscheibenförmige Frässcheibe im Sinne von Merkmal 9 einzusetzen, wie sie zum Beispiel auch in D1 zum Einsatz kommt.\n\n37 b) Weiterhin hatte der Fachmann Anlass, anstelle von drei hintereinander und unabhängig voneinander angeordneten einzelnen Frässcheiben einen Bearbeitungskopf mit mehreren Frässcheiben vorzusehen.\n\n38 aa) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, war dem Fachmann ein solcher Bearbeitungskopf aus D11 und D12 bekannt.\n\n39 In D11 ist ein Fräskopfträger 1 zur Aufnahme mehrerer, radial nebeneinander liegender Fräsköpfe offenbart, die um ein mit einer Antriebswelle 3 verbundenes Antriebszahnrad 4 herum angeordnet sind (D11 S. 3 f.).\n\n40 In D12 ist ein Werkzeugrevolver für rotierende Werkzeuge wie beispielsweise Fräswerkzeuge offenbart. Bei dem in Figur 3 dargestellten Ausführungsbeispiel eines Tunnelrevolvers sind die Werkzeugaufnahmen 314 parallel zueinander angeordnet. Durch eine Drehung der Revolverscheibe 303 kann das angetriebene Werkzeug gewechselt werden (D12 Sp. 7 Z. 1 bis 4).\n\n41 bb) Ausgehend von der Vorbenutzung UNICA 356, bei der gemäß den\nBekundungen des Zeugen Ra. mehrere Frässcheiben jeweils mit eigenen Antrieben hintereinander angeordnet sind, hatte der Fachmann Anlass,\nnach weniger aufwendigen Realisierungsmöglichkeiten zu suchen.\n\n42 Die Vorbenutzung UNICA 356 ermöglichte es zwar bereits, für unterschiedliche Breiten der einzuarbeitenden Einkerbungen unterschiedliche Bearbeitungswerkzeuge vorzusehen und ohne Umrüstung der Maschine zwischen\ndiesen zu wechseln. Die hierzu gewählte Ausführung mit drei separaten Bearbeitungsköpfen mit eigenem Antrieb und gesonderter Einstellungsmöglichkeit\neröffnete zudem ein hohes Maß an Flexibilität. Andererseits ergab sich für den\nFachmann, dass diese Lösung mit relativ hohem konstruktivem Aufwand verbunden ist. Dies gab ihm Anlass, nach kostengünstigeren Realisierungsmöglichkeiten zu suchen.\n\n43 cc) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts lag es für den Fachmann nahe, bei der Suche nach solchen Lösungen die in D11 und D12 offenbarten Bearbeitungsköpfe in Betracht zu ziehen.\n\n44 In D11 wird die Möglichkeit, durch Zusammenfassung mehrerer Werkzeuge in einem Bearbeitungskopf Kosten zu sparen, ausdrücklich angesprochen (D11 S. 2 Abs. 1 und 2). Daraus ergab sich für den Fachmann, dass dieses Ziel auch mit der weitgehend ähnlichen Konstruktion aus D12 erreichbar ist.\n\n45 Entsprechend wurde der Fachmann dazu angeregt, die drei separaten\nWerkzeuge der UNICA 356 in einem gemeinsamen Bearbeitungskopf anzuordnen, wie er in D11 und D12 offenbart ist. Besondere Schwierigkeiten, die ihm\nhätten Anlass geben können, von diesem nahegelegten Lösungsweg wieder\nabzurücken, ergeben sich weder aus den vom Patentgericht behandelten Gesichtspunkten noch aus sonstigen Umständen.\n\n46 dd) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts wurde der Fachmann von der Heranziehung des in D11 und D12 offenbarten Konstruktionsprinzips nicht dadurch abgehalten, dass diese Entgegenhaltungen keine konkreten Angaben dazu enthalten, wie mit dem Bearbeitungskopf samt Frässcheiben ein langgestrecktes und in Längsrichtung als Bandmaterial gefördertes Stanzmesser bearbeitet werden kann, um darin Einkerbungen herzustellen.\n\n47 Ausreichende Hinweise dazu, wie diesen Anforderungen genügt werden\nkann, ergaben sich für den Fachmann aus der Vorbenutzung UNICA 356 nebst\nHandbuch D22. Diese zeigen, dass das Bandmaterial bis zur Sollposition gefördert, dort angehalten und sodann die Frässcheibe an das Bandmaterial herangeführt wird, um eine Einkerbung in das Stanzmesser zu fräsen. Diese Vorgehensweise kann beim Einsatz eines Bearbeitungskopfs mit mehreren Frässcheiben, wie er in D11 und D12 offenbart ist, beibehalten werden.\n\n48 ee) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts führen die Schnelligkeit der kleinen Vorschubbewegungen für das Bandmaterial nicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n49 Auch insoweit enthalten D11 und D12 zwar keine spezifischen Lösungshinweise. Für den Fachmann ergab sich aber (auch insoweit) aus der Vorbenutzung UNICA 356 nebst Handbuch D22, dass er die dort offenbarte Vorgehensweise mit einem Bearbeitungskopf nach dem Vorbild von D11 und D12\nbeibehalten konnte.\n\n50 ff) Entsprechendes gilt für die vom Patentgericht behandelte Frage\nder Raumverhältnisse.\n\n51 Zwar mag für den Fachmann aus dem jeweiligen Kontext zu entnehmen\ngewesen sein, dass die in D11 und D12 geschilderten Ausführungsbeispiele\ntypischerweise größere Abmessungen haben als eine Vorrichtung zur Herstellung von Stanzmessern. Weder aus diesen Entgegenhaltungen noch aus sonstigen Quellen ergaben sich aber konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der dort\noffenbarte Bearbeitungskopf eine bestimmte Mindestgröße haben muss, die bei\nMaschinen wie der UNICA 356 nicht erreicht werden kann. Auch die Beschreibung des Streitpatents spricht die Größenverhältnisse nicht an. Sie gibt zudem\nkeine Hinweise darauf, wie ein im Stand der Technik bekannter Bearbeitungskopf modifiziert werden kann oder muss, damit er bei den für eine solche Vorrichtung typischen Größenverhältnissen besonders gut eingesetzt werden kann.\n\n52 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch in der Fassung\neiner der weiteren Hilfsanträge nicht patentfähig. Die nach diesen Hilfsanträgen\nvorgesehenen zusätzlichen Merkmale waren dem Fachmann am Prioritätstag\nauch in ihrer vollständigen Kombination, wie sie mit Hilfsantrag 7 beansprucht\nwird, durch den Stand der Technik nahegelegt.\n\n53 a) Nach Hilfsantrag 7 sollen in Patentanspruch 1 über die vom Patentgericht aufrecht erhaltene Fassung (Hilfsantrag 1) hinaus folgende Merkmale hinzugefügt werden:\n\n8.1 Ein Haltepunkt (3) in Form einer Einkerbung ist mit im Wesentlichen rechteckigem Querschnitt ausgebildet.\n\n8.2 Ein solcher Haltepunkt (3) dient dazu, beim Ausstanzen des\nVerpackungselements einen dünnen, schmalen Steg zwischen Verpackungselement und dem restlichen Stanzwerkstoff zu erhalten.\n\n10.1 Die Vorrichtung mit dem Bearbeitungskopf weist einen\nWechselmechanismus auf, mittels dessen eine Frässcheibe (6) zur Bearbeitung eines Stanzmessers (2) ausgewählt\nwerden kann.\n\n10.2 Durch die Auswahl unterschiedlicher Fräswerkzeuge werden\ndie Breiten der Einkerbungen vorgegeben.\n\n54 b) Alle diese zusätzlichen Merkmale waren dem Fachmann ausgehend von der Vorbenutzung UNICA 356 nebst D22 und den Entgegenhaltungen\nD11 und D12 sowohl einzeln als auch in Kombination durch den Stand der\nTechnik nahegelegt.\n\n55 aa) Die Einfügung der Merkmale 8.1 und 8.2 dient nach dem Vorbringen der Beklagten in erster Linie der Abgrenzung von der Entgegenhaltung D1,\nbei der ein sägezahnartiges Muster nach Art eines Wellenschliffs ausgebildet\nwird. Der Fachmann hatte aus den im Zusammenhang mit der erteilten Fassung genannten Gründen aber ungeachtet dieses Unterschieds Anlass, die Bearbeitungsart \"Fräsen\" auch für Vorrichtungen in Betracht zu ziehen, die der\nAnbringung von Einkerbungen mit im Wesentlichen rechteckigem Querschnitt\nzum Ausbilden eines dünnen, schmalen Stegs dienen.\n\n56 bb) Der nach Merkmal 10.1 vorgesehene Wechselmechanismus ist\nbereits in den Entgegenhaltungen D11 und D12 offenbart. Der Fachmann hatte\naus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 1 aufgezeigten Gründen Anlass,\nauch dieses Konstruktionsdetail auf Vorrichtungen wie die Vorbenutzung UNI-CA 356 zu übertragen.\n\n57 cc) Weiterhin offenbarte die Vorbenutzung UNICA 356 dem Fachmann die in Merkmal 10.2 beanspruchte Möglichkeit, durch Auswahl unterschiedlicher Bearbeitungswerkzeuge die Breiten der Einkerbungen vorzugeben.\nDadurch war es nahegelegt, diese Möglichkeit auch beim Einsatz von Fräswerkzeugen und einem Bearbeitungskopf beizubehalten.\n\n58 IV. Da Patentanspruch 7 in der vom Patentgericht aufrecht erhaltenen\nFassung und der Fassung der weiteren Hilfsanträge jeweils nur die Merkmale\nder Vorrichtung beschreibt, welche für das Verfahren gemäß Patentanspruch 1\nzur Anwendung kommt, beruht dessen Gegenstand aus denselben Gründen\nnicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n59 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nSchuster Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.02.2014 - 7 Ni 12/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-14/x-zr-46-14","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-14/x-zr-46-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:24.271337+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-14/x-zr-46-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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