{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR76.14.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-06-14","aktenzeichen":"XI ZR 76/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 76/14 Verkündet am:\n14. Juni 2016\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR76.14.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Ellenberger, die Richter\nDr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und\nDr. Derstadt\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 26. März 2014 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Ansprüche im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Erwerb einer Wohnung geltend.\n\n2 Im Herbst 1990 empfahl eine Vermittlerin den Klägern den Erwerb einer\nEigentumswohnung in der aus 298 Einheiten bestehenden Studentenappartementanlage O. . Die Finanzierung sämtlicher Wohneinheiten erfolgte durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheit-\n\nlich: Beklagte). Bei dem Vermittlungsgespräch wurde den Klägern unter anderem der Verkaufsprospekt vorgelegt, in dem es auszugsweise wie folgt heißt:\n\n\"Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Treuhänder mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im Geschäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben. … Der Treuhänder\nvertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Kauf- und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prüfung\ndes Objektes in bautechnischer Hinsicht, die Prüfung der Werthaltigkeit\n… kommen dem Treuhänder nicht zu. …\" (S. 47 des Prospekts)\n\n\"Der Treuhänder erteilt im Namen des einzelnen Erwerbers dem Finanzierungsvermittler den Alleinauftrag, Zwischenfinanzierungsdarlehen zu\nbanküblichen Bedingungen zu beschaffen, soweit er vom Erwerber hierzu beauftragt wird. (…)\n\nDer Treuhänder beauftragt den Finanzierungsvermittler weiterhin auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen\nlangfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für eine Vorfinanzierung des Eigenkapitals (…).\n\nDer Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung bezüglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten.\" (S. 48 des Prospekts)\n\n\"Für die Abwicklung der Kapitalanlage hat der Prospektherausgeber ein\nAngebot der Treuhandgesellschaft vorliegen. Diese Treuhandgesellschaft wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen Anleger tätig werden. … Die Treuhandgesellschaft übernimmt die abwickelnde Tätigkeit\n\nfür den Anleger nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Anleger zu schließenden Geschäftsbesorgungsvertrages.\" (S. 50 des Prospekts)\n\n3 Treuhänderin war die S. (nachfolgend: Treuhänderin), die mit der Beklagten vor Vertriebsbeginn einen sogenannten Globalvertrag für End- und Zwischenfinanzierung (nachfolgend: Globalvertrag) geschlossen hatte. Bauträgerin war laut Prospekt die H.\nGmbH (nachfolgend: Bauträgerin). Finanzierungsvermittlerin\nwar die D. GmbH (nachfolgend: Finanzierungsvermittlerin), die für\nihre Tätigkeit - soweit die Anleger wie hier die Kläger den Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrags wünschten - eine Provision von 4% des Gesamtaufwands erhielt.\n\n4 Zwecks Erwerbs der Wohnung Nr. 30 boten die Kläger mit notarieller Urkunde vom 25. Oktober 1990 der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach\ndem Rechtsberatungsgesetz nicht verfügte, den Abschluss eines umfassenden\nGeschäftsbesorgungsvertrags an und erteilten ihr eine ebensolche Vollmacht.\nDer Gesamtaufwand sollte 114.232 DM betragen. Die Treuhänderin nahm das\nAngebot mit notarieller Urkunde vom 19. November 1990 an.\n\n5 Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes schloss die Treuhänderin namens der Kläger am 13./19. November 1990 mit der Beklagten einen Zwischenfinanzierungsvertrag über 114.232 DM. Die Darlehensvaluta wurde auf ein von\nder Treuhänderin zum Zwecke der Darlehensauszahlung eröffnetes Konto bei\nder Beklagten überwiesen. Am 13. Dezember 1990 schlossen der Bauträger\nsowie die Treuhänderin als Vertreterin für die Kläger einen Kaufvertrag über die\nWohnung Nr. 30 zu einem Preis von 85.995 DM ohne Stellplatz. Am\n21./28. August 1991 schloss die Treuhänderin namens der Kläger mit der Be-\n\nklagten einen Festdarlehensvertrag mit Kapitallebensversicherung über denselben Betrag wie für das Zwischenfinanzierungsdarlehen.\n\n6 Im August 1996 leisteten die Kläger zur Darlehensablösung eine Zahlung\nin Höhe von 114.232 DM an die Beklagte. Mit der im Jahr 2011 erhobenen Klage begehren die Kläger die Zahlung des Kreditnennbetrages in Höhe von\n58.405,89 € (entspricht 114.232 DM) nebst Zinsen. Sie vertreten die Auffassung, dass - was die Beklagte erkannt und woran sie sogar bewusst mitgewirkt\nhabe - ein Missbrauch der Vollmacht durch die Treuhänderin wegen einer Interessenkollision vorliege; insbesondere habe die Finanzierungsvermittlerin zu\nGunsten der Kläger keine Finanzierungsvermittlungstätigkeit entfaltet, so dass\nihr keine Provision zugestanden habe und die Treuhänderin insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Daneben stehe ihnen der\ngeltend gemachte Betrag auch im Wege des Schadensersatzes zu. Dazu machen sie unter anderem geltend, sie seien arglistig über versteckte Innenprovisionen und die wahre Rolle der Treuhänderin getäuscht worden. Dies habe die\nBeklagte, die mit der Treuhänderin institutionalisiert zusammengewirkt habe,\nauch gewusst. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.\n\n7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger\nhat das Berufungsgericht der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben.\nMit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n8 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n10 Den Klägern stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu.\nZwar sei der Darlehensvertrag nicht gemäß § 134 BGB nichtig, obgleich die der\nTreuhänderin erteilte Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen\nhabe. Das Landgericht habe nämlich unangegriffen festgestellt, dass das Original der notariellen Vollmachtsurkunde bereits bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages vorgelegen habe, so dass sich die Beklagte auf den\ndadurch vermittelten Rechtsschein nach §§ 171 f. BGB habe verlassen dürfen.\nDie von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossenen Darlehensverträge seien indes entsprechend § 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Treuhänderin die ihr durch den Rechtsschein vermittelte Vollmacht missbraucht habe und dies der Beklagten bekannt gewesen sei. Bei Abschluss des Zwischenund des Endfinanzierungsvertrags habe die Treuhänderin zwar im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt, aber ihr rechtliches Dürfen im Innenverhältnis überschritten, weil sie die Darlehen in Höhe eines Teilbetrags von 4% des\nGesamtaufwands zur Finanzierung der Finanzierungsvermittlungsprovision für\neine objektiv nicht erforderliche und zwecklose Tätigkeit aufgenommen habe.\nVoraussetzung für einen zugunsten des Finanzierungsvermittlers entstehenden\nAnspruch sei das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der\nAbschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners.\n\n11 Eine nach diesen Grundsätzen vergütungspflichtige Vermittlungsleistung\nhabe die Finanzierungsvermittlerin nicht erbracht. Der Globalvertrag für die\nZwischen- und Endfinanzierung sei bereits vor Abschluss des Finanzierungs-\n\nvermittlungsvertrags durch die Treuhänderin abgeschlossen gewesen; diesbezüglich habe die Finanzierungsvermittlerin keine Vermittlungsleistung erbracht.\nEntsprechendes gelte für die nachfolgend namens der Kläger abgeschlossenen\nDarlehensverträge, die ohne Mitwirkung der Finanzierungsvermittlerin durch die\nTreuhänderin als Vertreterin der Kläger abgeschlossen worden seien. Soweit\ndie Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen habe, dass die Finanzierungsvermittlerin die grundsätzliche Finanzierungsanfrage gestellt habe,\nkönne dies gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht berücksichtigt werden.\nIm Ergebnis habe deshalb die Treuhänderin pflichtwidrig einen um 4% des Gesamtaufwands überhöhten Darlehensvertrag vereinbart. Die Untätigkeit der Finanzierungsvermittlerin sei der Beklagten bekannt gewesen; jedenfalls habe sie\ndie Augen davor verschlossen, dass die Kläger durch die Zahlung einer tatsächlich nicht angefallenen Provision geschädigt worden seien.\n\n12 Der Darlehensvertrag sei vor diesem Hintergrund gemäß § 139 BGB insgesamt unwirksam. Eine lediglich teilweise Unwirksamkeit in Höhe von 4% des\nNennbetrags entspreche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Bei einem\nHinweis der Beklagten auf die nicht geschuldete Provision hätten die Kläger\nden Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Vertrauenswegfall gekündigt und die\nVollmacht widerrufen. Es wäre dann weder zum Abschluss der Darlehensverträge noch zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen.\n\n13 Auf den Bereicherungsanspruch müssten sich die Kläger die Darlehensvaluta nicht anrechnen lassen, weil sie diese nicht empfangen hätten. Eine\nihnen zurechenbare Auszahlungsanweisung liege aufgrund des Missbrauchs\nder Vollmacht nicht vor. Der Bereicherungsanspruch sei auch weder verjährt\nnoch verwirkt.\n\nII.\n\n14 Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger\nauf Rückzahlung von 58.405,89 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht\nbejahen dürfen.\n\n15 1. Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht auf\nder Grundlage seiner tatbestandlichen Feststellungen angenommen hat, die\nFinanzierungsvermittlerin habe für die Kläger keine Finanzierungsvermittlungsleistungen erbracht. Diese Feststellung beruht - was die Revision zu Recht\nrügt - auf einem entscheidungserheblichen Verstoß gegen § 286 ZPO, da das\nBerufungsgericht den beweisbewehrten Vortrag der Beklagten übergangen hat,\ndie Finanzierungsvermittlerin habe die Finanzierungsanfrage gestellt und die\nVerhandlungen geführt, die in der Vereinbarung der generellen Finanzierungszusage gemündet hätten. Die Übergehung dieses Vortrags findet im Prozessrecht keine Stütze.\n\n16 a) Die Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung am\n20. November 2013 und in dem anschließenden - nicht nachgelassenen -\nSchriftsatz vom 4. Dezember 2013 unter Beweisantritt vorgetragen, dass die\nFinanzierungsvermittlerin die Finanzierungsanfrage bei ihr gestellt und die Verhandlungen geführt habe, die in der Vereinbarung der generellen Finanzierungszusage geendet hätten.\n\n17 b) Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe dieses Vorbringen zu Unrecht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zugelassen. Das\nBerufungsgericht hat die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten zwar\nauf § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO gestützt. Ob die Voraussetzungen dieser\nVorschrift erfüllt sind, kann aber offen bleiben. Denn nach § 551 Abs. 3\n\nSatz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt für eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge die - hier erfolgte - Darlegung der Tatsachen, die den\ngerügten Verfahrensmangel ergeben. Das Berufungsgericht hätte das neue\nVorbringen jedenfalls nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulassen müssen.\nDas Revisionsgericht ist nicht daran gehindert, das Vorliegen dieser Fallgruppe\nzu prüfen.\n\n18 aa) Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren zuzulassen, wenn sie einen rechtlichen\noder tatsächlichen Gesichtspunkt betreffen, der von dem Gericht des ersten\nRechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist.\nInsoweit kommt es nicht darauf an, ob ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können. Denn diese\nBestimmung soll verhindern, dass Prozessparteien gezwungen werden, in der\nersten Instanz vorsorglich auch solche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen, die vom Standpunkt des erstinstanzlichen Gerichts unerheblich sind\n(vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, WM 2006, 1827 Rn. 16\nund vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 18\nmwN). Allerdings findet die genannte Vorschrift nur unter der ungeschriebenen\nVoraussetzung Anwendung, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist,\ndass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (st. Rspr.; vgl.\nBGH, Urteile vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, WM 2004, 2213, 2215, vom\n30. Juni 2006 - V ZR 148/05, aaO Rn. 17 und vom 21. Dezember 2011\n- VIII ZR 166/11, aaO Rn. 19 mwN).\n\n19 bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Landgericht hat den von\nden Klägern geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1\n\nSatz 1 Fall 1 BGB nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob sich die Beklagte\ntrotz der Nichtigkeit der Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf die Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 f. BGB berufen\nkann, weil ihr - was das Landgericht angenommen hat - zum maßgeblichen\nZeitpunkt eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat.\nDie Frage eines Vollmachtsmissbrauchs ist dagegen vom Landgericht nicht erörtert worden. Dafür bestand auch kein Anlass, weil die Kläger die Umstände\nder Finanzierungsvermittlung erstinstanzlich nur im Zusammenhang mit dem\nvon ihnen erhobenen Vorwurf einer Interessenkollision der Treuhänderin angesprochen haben und zudem die Frage eines Vollmachtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Finanzierungsvermittlung bis dahin in der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Rolle gespielt hat. Aufgrund dessen gab es auch\nfür die Beklagte keinen Grund, zur Frage eines (evidenten) Vollmachtsmissbrauchs durch die Treuhänderin bei Abschluss des Darlehensvertrags näher\nvorzutragen. Vielmehr hat erstmals das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt\nin der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2013 aufgeworfen, sodass\nder diesbezügliche umgehende Vortrag der Beklagten nach § 531 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 ZPO hätte zugelassen werden müssen.\n\n20 2. Die Revision beanstandet des Weiteren mit Erfolg, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner - fehlerhaften - tatbestandlichen Feststellungen angenommen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen eines von der Treuhänderin begangenen Missbrauchs der\nVertretungsmacht gemäß § 177 BGB analog unwirksam. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen\nVollmachtsmissbrauchs nicht vor.\n\n21 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der\n\nVertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR\n277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010,\n1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18). Den\nVertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im\nInnenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 29. Juni\n1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR\n389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29).\n\n22 Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des\nVertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die\nguten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1988\n- VI ZR 233/87, WM 1988, 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM\n2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628\nRn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch\nder Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn\nder Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise\nGebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom\n25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999\n- XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10,\nWM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964\nRn. 18, jeweils mwN). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben,\nwenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage\ndes Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil\nvom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, aaO).\n\n23 b) An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Feststellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt\nüberprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Begriff der objektiven\nEvidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden. Ist das - wie hier - der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein - wie hier - abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN).\n\n24 aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr\ngegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer\nausreichenden Grundlage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\nrichten sich Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlerin nicht\nnach dem Fondsprospekt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09,\nBGHZ 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06,\njuris), sondern nach dem Finanzierungsvermittlungsvertrag, mit dem sich das\nBerufungsgericht nicht befasst hat. Insoweit fehlt es auch an substantiiertem\nVortrag der Kläger.\n\n25 bb) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermittlungsvertrags mit den Prospektangaben übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven\nVerdachtsmomente dafür, dass die Treuhänderin mit der Darlehensaufnahme\nzur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse\naus der Vollmacht missbraucht hat.\n\n26 (1) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht\nallein daraus abgeleitet, dass die Treuhänderin für die Kläger überhaupt einen\n\nFinanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die Finanzierung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 4% des Gesamtaufwands nach sich zog.\nBei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und\nnormales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch\ndie zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Nebenkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung in Höhe von 4% des Gesamtaufwands, ein.\n\n27 Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vorliegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von\ndem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden\nInvestitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers - hier der Kläger - abweicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703\nRn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Finanzierung des Gesamtaufwands haben die Kläger aber ausdrücklich gewünscht\nund die Treuhänderin entsprechend bevollmächtigt.\n\n28 Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich\noder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht\nzu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen durfte, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden\nwar. Davon abgesehen war ihr - auch im Fall einer vom Berufungsgericht angenommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts - eine Prüfung der\nSinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür\nihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände - wie etwa steuerliche\nGründe - maßgeblich gewesen sein könnten.\n\n29 (2) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines\nVollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei\n\nAbschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Unabhängig von der Frage, ob die Treuhänderin durch die Finanzierung einer\n- unterstellt - nicht geschuldeten Provision in Höhe von 4% der gesamten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben\nsich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Finanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben\nkönnte.\n\n30 (a) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziellen Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den beabsichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - IV ZR\n101/75, WM 1976, 1118, 1119, Beschluss vom 17. April 1997 - III ZR 182/96,\nNJW-RR 1997, 884 und Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 82/08, WM 2009, 1801\nRn. 8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch\nnoch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl.\nBGH, Urteile vom 18. September 1985 - IVa ZR 139/83, WM 1985, 1422, 1423,\nvom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89, WM 1991, 78, vom 6. Februar 1991\n- IV ZR 265/89, WM 1991, 818, 819, vom 6. März 1991 - IV ZR 53/90, WM\n1991, 1129, 1131 und vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, WM 2014, 1920 Rn. 14).\nUm die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben\nanderen Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächliche Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit\ndie Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also\nbeim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war\n(BGH, Urteile vom 21. Mai 1971 - IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1100 und vom\n21. September 1973 - IV ZR 89/72, WM 1974, 257, 258).\n\n31 (b) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer\nzumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin\n- anders als das Berufungsgericht meint - nicht deshalb aufdrängen, weil der\nGlobalvertrag mit der Beklagten von der Treuhänderin und nicht von der Finanzierungsvermittlerin abgeschlossen und die konkret auf die Kläger bezogene\nFinanzierungsanfrage nicht von dieser, sondern von der Treuhänderin gestellt\nworden ist und letztere auch deren Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat.\n\n32 Das Berufungsgericht verkennt, dass Vermittlungsleistungen nicht\nhöchstpersönlich erbracht werden müssen. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger - wie auch vorliegend geschehen - allein die Treuhänderin mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevollmächtigen. Dann ist\nes aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit\ndieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen- und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierungsanfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Treuhänderin dabei mit Wissen und im Einverständnis der Finanzierungsvermittlerin\nals deren Erfüllungsgehilfin agiert.\n\n33 (c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es unerheblich,\ndass der Globalvertrag für die Zwischen- und Endfinanzierung bereits vor Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags durch die Treuhänderin abgeschlossen worden war. Wie oben ausgeführt kann nach der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ein Makler- oder Vermittlervertrag auch noch nach erfolgter Maklerleistung abgeschlossen und dadurch eine bereits erbrachte\nNachweis- oder Vermittlungsleistung provisionspflichtig werden.\n\n34 cc) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder von den\nKlägern behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher\nVollmachtsmissbrauch durch die Treuhänderin nicht angenommen werden.\n\nIII.\n\n35 Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da\ndie Sache mangels Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur\nEndentscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\nEllenberger Grüneberg Maihold\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2013 - 6 O 35/12 -\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2014 - 9 U 39/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-14/xi-zr-76-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-06-14/xi-zr-76-14","retrieved":"2026-10-24 08:01:58.074419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-06-14/xi-zr-76-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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