{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140416BVZB112.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-04-14","aktenzeichen":"V ZB 112/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 112/15\nvom\n\n14. April 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:140416BVZB112.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird unter\nZurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen festgestellt, dass die\nBeschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom\n15. September 2014 und des Amtsgerichts Bonn vom 23. Juli\n2014 den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt haben,\nals die angeordnete Haft bis zum 25. Juli 2014 in der\nJustizvollzugsanstalt Büren vollzogen worden ist.\n\nDer Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene reiste im Jahr 2000 unerlaubt nach Deutschland ein und\nstellte einen Asylantrag, der zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung ist seit\ndem 11. November 2003 rechtskräftig. Eine im Jahr 2004 versuchte Abschie-\n\nbung misslang, weil der Betroffene untertauchte. Nach seinen Angaben verließ\ner Deutschland, kehrte aber 2009 wieder zurück. Er wurde am 23. Juli 2014 in\nBonn mit gefälschten Papieren angetroffen und festgenommen.\n\n2 Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien für die Dauer von\ndrei Monaten angeordnet, die zunächst in der Justizvollzugsanstalt Büren und\nseit dem 26. Juli 2014 in dem Abschiebegewahrsam Berlin-Köpenick vollzogen\nworden ist. Eine während des Verfahrens über die Beschwerde des Betroffenen\ngegen die Haftanordnung für den 1. September 2014 vorgesehene Abschiebung ist gescheitert, weil sich der Betroffene nach einem Hungerstreik Verletzungen am Handgelenk beigebracht hatte und deshalb - am 8. Oktober 2014 -\nbegleitet abgeschoben werden sollte. Das Landgericht hat die Beschwerde des\nBetroffenen mit Beschluss vom 15. September 2014 zurückgewiesen. Dagegen\nwendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, nach seiner Entlassung\naus der Haft am 7. Oktober 2014 mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft festzustellen.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Abschiebungshaft und\nihre Fortdauer für rechtmäßig. Ob der kurzfristige Hungerstreik des Betroffenen\nund dessen „Selbstverletzung mit zweifelhaften suizidalen Absichten“ ein Abschiebehindernis darstelle, sei eine Frage des materiellen Ausländerrechts. Eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen sei nicht geboten gewesen,\nweil von ihr keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten gewesen seien.\n\nIII.\n\n4 Die angefochtenen Entscheidungen halten im Ergebnis einer rechtlichen\nPrüfung weitgehend stand.\n\n5 1. Das Amtsgericht durfte Sicherungshaft gegen den Betroffenen in dem\nZeitraum vom 23. bis zum 25. Juli 2014 nicht anordnen. In dem daran anschließenden Zeitraum ist die Anordnung dagegen nicht zu beanstanden.\n\n6 a) Bis zum 25. Juli 2014 durfte das Amtsgericht Sicherungshaft nicht anordnen, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren\nund damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie\n2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen\nwerden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14,\nFGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.).\n\n7 b) Dieses Hindernis bestand aber seit dem 26. Juli 2014 nicht mehr.\n\n8 aa) Der Haftrichter muss zwar im Hinblick auf das Gebot einer möglichst\nwirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) die Anordnung von\nSicherungshaft ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene entgegen den\nVorgaben des Unionsrechts untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166, Rn. 20 und Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, aaO Rn. 5). Der weitere Vollzug einer\nunter Verstoß gegen diese Verpflichtung angeordneten Haft ist aber nur\nrechtswidrig, wenn der Richtlinie widersprechende Haftbedingungen aufrechterhalten werden. Stellt die beteiligte Behörde dagegen richtlinienkonforme Haftbedingungen her, steht der Fehler bei der Anordnung der Haft deren Aufrecht-\n\nerhaltung und deren weiteren Vollzug nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss\nvom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 11).\n\n9 bb) So liegt es hier seit dem 26. Juli 2014. Im Anschluss an den erwähnten Beschluss des Senats hat das Land Nordrhein-Westfalen seine Unterbringungspraxis geändert. Es hat den Vollzug der Sicherungshaft in der Justizvollzugsanstalt Büren umgehend beendet und ihn in anderen Einrichtungen fortgesetzt, die den Anforderungen der Richtlinie genügen (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25. Juli 2015 - 15-39.16.04-2-13-\n339(2604), veröffentlicht im Sammelblatt Nordrhein-Westfalen). Im Zuge dieser\nMaßnahme ist auch der Betroffene in eine solche Gewahrsamseinrichtung verlegt worden. Dem weiteren Vollzug standen deshalb die Unterbringungsbedingungen nicht mehr entgegen.\n\n10 c) Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht ist für den Zeitraum ab\ndem 26. Juli 2016 nicht zu beanstanden. Von einer Begründung wird gemäß\n§ 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.\n\n11 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden, soweit die Haft nach dem 25. Juli 2014 aufrechterhalten worden ist.\nEtwas anderes ergibt sich, anders als der Betroffene meint, nicht daraus, dass\nes ihn nicht erneut persönlich angehört hat. Dazu war es auch im Hinblick auf\nden Suizidversuch nicht verpflichtet.\n\n12 a) Allerdings verletzt die Aufrechterhaltung der angeordneten Sicherungshaft durch das Beschwerdegericht die Rechte des Betroffenen nach Art.\n104 Abs. 1 GG, wenn dessen zwingend gebotene erneute persönliche Anhörung unterbleibt (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12,\n\nFGPrax 2014, 39 Rn. 9; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13,\njuris Rn. 9 mwN); es kommt in diesem Fall auch nicht darauf an, ob die Haft in\nder Sache zu Recht aufrechterhalten worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom\n17. Juni 2010 - V ZB 9/10, InfAuslR 2010, 384 Rn. 9 mwN). Das Beschwerdegericht ist indessen im Unterschied zum Haftrichter nicht in jedem Fall verpflichtet, den Betroffenen vor seiner Entscheidung (erneut) persönlich anzuhören. Es\ndarf davon vielmehr unter den in § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Voraussetzungen absehen. Zu einer Verletzung der Rechte des Betroffenen nach\nArt. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 GG führt ein Absehen von der erneuten\npersönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren deshalb nur,\nwenn diese Voraussetzungen nicht vorlagen und die Anhörung auch im Beschwerdeverfahren zwingend geboten war (Senat, Beschluss vom\n29. Oktober 2015 - V ZB 67/15, InfAuslR 2016, 54 Rn. 6).\n\n13 b) Das war hier nicht der Fall.\n\n14 aa) Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die beteiligte Behörde\nzwar mitgeteilt, der Betroffene habe in der Justizvollzugsanstalt Büren einen\nSuizidversuch unternommen. Daraus konnte sich, wie der Betroffene im Ansatz\nzu Recht geltend macht, ein Abschiebungshindernis ergeben. Es ist auch richtig, dass das Beschwerdegericht von einer erneuten persönlichen Anhörung\ndes Betroffenen nicht ohne Weiteres nach § 68 Abs. 3 FamFG absehen darf,\nwenn solche Tatsachen nach dem Erlass der Haftanordnung eintreten. Dazu ist\nes vielmehr nur befugt, wenn diese Tatsachen für die Entscheidung offensichtlich unerheblich sind (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 274/11,\nFGPrax 2013, 40 Rn. 11).\n\n15 bb) So liegt es hier.\n\n16 (1) Der Suizidversuch eines Betroffenen kann zwar auch im Verfahren\nder Freiheitsentziehung Bedeutung erlangen. Uneingeschränkt gilt das aber\nnur, wenn er die Haftfähigkeit des Betroffenen in Frage stellt. Denn diese muss\nder Haftrichter prüfen (Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 299/10, juris\nRn. 8 und vom 30. Oktober 2013 - V ZB 69/13, Asylmagazin 2014, 138 Rn. 7).\nAnders liegt es dagegen, wenn der Suizidversuch die Frage nach einem Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG aufwirft. Die Prüfung dieser\nFrage ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte, nicht des Haftrichters. Der Haftrichter hat in einem solchen Fall nur zu prüfen, ob die Abschiebung trotz des von\ndem Betroffenen geltend gemachten Abschiebungshindernisses durchgeführt\nwerden kann (Senat, Beschlüsse vom 12. Juni 1986 - V ZB 9/86, BGHZ 98,\n109, 112, vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09 - NVwZ 2010, 726 Rn. 23 f. und\nvom 11. Oktober 2012 - V ZB 274/11, FGPrax 2013, 40 Rn. 11; zu weitgehend\ndaher LG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 329 T 79/10, juris\nRn. 13 f.). Dazu hat er eigene Ermittlungen anzustellen; insbesondere muss er\nsich über den Stand und die Erfolgsaussichten eines behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen, in dem über das Vorliegen etwaiger\nAbschiebungshindernisse entschieden wird (vgl. Senat, Beschlüsse vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, juris Rn. 14 und vom 11. Oktober 2012\n- V ZB 274/11, aaO).\n\n17 (2) Danach musste das Beschwerdegericht den Betroffenen nicht persönlich anhören.\n\n18 (a) Weder die Mitteilung der beteiligten Behörde vom 2. September 2014\nnoch die Stellungnahme des - anwaltlich vertretenen - Betroffenen dazu vom\n10. September 2014 ergaben Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nach\ndem Suizidversuch nicht (mehr) haftfähig war. Der Suizidversuch hat nach den\n\nvon dem Betroffenen nicht angezweifelten Angaben der beteiligten Behörde in\nden ersten Tagen der Haft noch vor dessen Verlegung in den Abschiebegewahrsam in Berlin-Köpenick stattgefunden. Als Auslöser des Suizidversuchs hat\ndie beteiligte Behörde die Abschiebung gesehen und deshalb einen neuen Abschiebungsversuch mit Sicherheitsbegleitung und ärztlicher Aufsicht vorbereitet.\nIn seiner Stellungnahme zu dieser Mitteilung hat auch der Betroffene selbst die\nAbschiebung, nicht die Haft, als möglichen Auslöser eines neuen Suizidversuchs gesehen und die Haft deshalb als unverhältnismäßig angesehen, weil die\nAbschiebung nicht gelingen werde.\n\n19 (b) Anhaltspunkte dafür, denen das Beschwerdegericht in seinem beschränkten Prüfungsrahmen hätte nachgehen müssen, boten die Mitteilung der\nbeteiligten Behörde und die Stellungnahme des Betroffenen ebenfalls nicht. Die\nBehörde hat dargelegt, dass sie die Abschiebung mit den geschilderten Vorkehrungen am 8. Oktober 2014, mithin noch während der angeordneten Haft,\ndurchführen wolle. Dass und aus welchen Gründen dies nicht gelingen könnte,\nwar nicht ersichtlich und wurde von dem Betroffenen auch nicht geltend gemacht und wird von ihm auch jetzt nicht näher erläutert. Dass dieser gegen die\nAbschiebung wegen des Suizidversuchs (einstweiligen) Rechtsschutz bei den\nVerwaltungsgerichten beantragt hatte oder beantragen würde, war nicht anzunehmen. Der Betroffene hat sich in seiner Stellungnahme auf den Hinweis beschränkt, die Ausländerbehörde habe der Frage nachzugehen, ob der Suizidversuch der Abschiebung entgegenstehe.\n\nIV.\n\n20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83\nAbs. 2, § 84, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Der Senat hält es für\nangemessen, dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen, weil sein Antrag nur in einem verhältnismäßig geringfügigen Umfang begründet ist.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Bonn, Entscheidung vom 23.07.2014 - 51 XIV 790 B -\nLG Bonn, Entscheidung vom 15.09.2014 - 4 T 287/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-14/v-zb-112-15","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-04-14/v-zb-112-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.807603+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-04-14/v-zb-112-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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