{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140316B5STR76.16.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2016-03-14","aktenzeichen":"5 StR 76/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 76/16\n\nvom\n14. März 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Brandstiftung\n\nECLI:DE:BGH:2016:140316B5STR76.16.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2016 beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts kostenpflichtig Wiedereinsetzung\nin den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Oktober 2015 gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\nUrteil im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und zwei Monate festgesetzt wird (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen\nwegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die allgemeine\nSachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel zu 2. ersichtlichen Teilerfolg, darüber hinaus erweist sie sich als offensichtlich unbegründet.\n\n2 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im\nschriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate, nach den Urteilsgründen (UA S. 18) hingegen lediglich ein Jahr und zwei\nMonate. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens lässt sich\ndieser Widerspruch nicht auflösen, weil die Strafzumessungsgründe, die eine\nStrafe in der einen wie der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür\nbieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet\nhat. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass die Strafkammer auf eine noch\nniedrigere Strafe als die in den Gründen genannte Freiheitsstrafe von einem\nJahr und zwei Monaten erkannt hätte. Er hat daher diese Strafe selbst festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 – 2 StR 544/11 – und vom\n25. Februar 2009 – 5 StR 46/09, jeweils mwN).\n\n3 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nSander Schneider Dölp\n\nBerger Feilcke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-14/5-str-76-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-14/5-str-76-16","retrieved":"2026-10-24 07:56:16.418833+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-03-14/5-str-76-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2016-03-14","dockets":["5 StR 76/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140316B5STR76.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140316B5STR76.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.03.2016 – 5 StR 76/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-03-14/5-str-76-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts kostenpflichtig Wiedereinsetzung\nin den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 23. Oktober 2015 gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\nUrteil im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und zwei Monate festgesetzt wird (§ 349\nAbs. 4 StPO).\n\nDie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:16.418833+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}