{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZR94.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-01-14","aktenzeichen":"V ZR 94/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 94/15\nvom\n\n14. Januar 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:140116BVZR94.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 18. März 2015\nwird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Kläger liegt\ntiefer als jenes der Beklagten. Beide Grundstücke grenzen im rückwärtigen Teil\nan eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die vom Niveau höher liegt als die\nGrundstücke der Parteien. Die Beklagte hat im rückwärtigen, an das landwirtschaftliche Gelände angrenzenden Teil Rhododendronbüsche gepflanzt und\neine Aufschüttung zum landwirtschaftlichen Gelände hin vorgenommen. Die\nKläger haben ihrerseits etwa zwei Drittel der rückwärtigen Grundstücksfläche\nmit einer Bodenerhöhung und Mauern aus L-Steinen versehen.\n\n2 Die Kläger machen geltend, dass durch die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche Aufschüttung Niederschlagswasser entlang der rückwärtigen\nGrenze auf ihr Grundstück abgeleitet werde und sich daher dort bei massivem\n\nNiederschlag Wasser sammeln könne. Sie verlangen von der Beklagten die\nteilweise Entfernung der Aufschüttung, hilfsweise den Abfluss von Oberflächenwasser über das Grundstück der Beklagten zu ermöglichen.\n\n3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat\ndas Landgericht zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen\ndie Kläger die Zulassung der Revision erreichen.\n\nII.\n\n4 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26\nNr. 8 EGZPO).\n\n5 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8\nEGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des\nBeschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung\nzu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision\ndas Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014\n- V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).\n\n6 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.\n\n7 a) Bei der Abweisung einer Klage auf Unterlassung einer Eigentumsstörung ist auf das Interesse des Klägers an der Unterlassung dieser Störung abzustellen und dieses nach § 3 ZPO zu bestimmen (Senat, Urteil vom\n\n24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; Beschluss vom 9. Juli 2004\n- V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219 f.). Dass dieses Interesse einen Betrag von\n20.000 € übersteigt, haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht.\n\n8 b) Sie machen insoweit lediglich geltend, dass das Eindringen des Wassers bei Starkregen in die bodentiefen Fenster und die Kellerschächte nur durch\ndas „Umbauen mit einer mindestens 70 cm hohen Brüstung einer Veranda“\nverhindert werden könne. Hierzu legen sie ein Angebot über den Neubau einer\nTerrassenüberdachung über 13.792,58 € und ein weiteres Angebot über Verglasungsarbeiten vor, das einen Betrag von 15.857,40 € ausweist und dem eine\nSkizze mit einem wintergartenähnlichen Baukörper beigefügt ist. Indessen kann\ndem Vortrag der Kläger schon nicht entnommen werden, warum die Fenster\nund Schächte mittels einer Veranda geschlossen werden müssen und eine andere - weniger aufwendige - Form der Abdichtung nicht in Betracht kommt. Im\nÜbrigen kommt es für die Ermittlung des Interesses der Kläger auf die Verhinderung der Einwirkungen auf ihr Grundstück an. Zu der Höhe möglicher entstehender Schäden durch einen Wassereintritt oder zu einer Wertminderung ihres\nGrundstücks legen die Kläger nichts dar.\n\nIII.\n\n9 Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert\nfür das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 1.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Syke, Entscheidung vom 19.03.2013 - 9 C 1541/12 -\nLG Verden, Entscheidung vom 18.03.2015 - 2 S 34/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/v-zr-94-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/v-zr-94-15","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.093515+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-14/v-zr-94-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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