{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZB18.14.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-01-14","aktenzeichen":"V ZB 18/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 18/14\n\nvom\n\n14. Januar 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:140116BVZB18.14.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse\ndes Amtsgerichts Schweinfurt vom 10. Dezember 2013 und des\nLandgerichts Schweinfurt - 1. Zivilkammer - vom 15. Januar 2014\nden Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Hochsauerlandkreis auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste 1995 als Minderjähriger mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Er lebte - auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines Asylantrags im Jahr 1998 und eines Asylfolgeantrags im Jahr 2002 - zunächst auf Grund einer Duldung, später auf Grund\nbefristeter Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet.\n\n2 Mit Verfügung vom 3. April 2013 wies die beteiligte Behörde den Antrag\ndes Betroffenen auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zurück. Sie wies\nden Betroffenen in ihrer Verfügung zugleich aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zur Ausreise innerhalb von einem Monat auf und drohte\nihm bei Nichtbefolgung die Abschiebung in die Türkei an. Einen Monat später\nwurde dem Betroffenen die Abschiebung bekanntgegeben, und er wurde aufgefordert, sich am 14. Mai 2013 morgens zum Zwecke der Abschiebung bei der\nBehörde einzufinden. Er erschien nicht. Sein Aufenthalt war der beteiligten Behörde danach unbekannt. Am 10. Dezember 2013 wurde der Betroffene bei\neiner allgemeinen Verkehrskontrolle, bei der er sich mit einem gefälschten bulgarischen Pass auswies, festgenommen.\n\n3 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am gleichen Tag\ngegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens zum\n9. März 2014 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2014 zurückgewiesen. Der Senat hat mit\nBeschluss vom 28. Januar 2014 den Vollzug der Abschiebungshaft einstweilen\nausgesetzt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt der Betroffene, die Verletzung seiner Rechte durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Entscheidung des Landgerichts festzustellen.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62\nFamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.\n\n5 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts stellt sich schon deshalb als\nrechtswidrig dar, weil sie darauf gestützt ist, dass gegen den Betroffenen eine\nAbschiebeanordnung nach § 58a AufenthG ergangen sei, die nicht unmittelbar\nhabe vollzogen werden können. An einer solchen Abschiebeanordnung der\n\nobersten Landesbehörde oder des Bundesministeriums des Innern zur Abwehr\neiner besonderen Gefahr der Sicherheit für die Bundesrepublik Deutschland\noder einer terroristischen Gefahr (zu den von dieser Norm erfassten Gefahren:\nErbslöh, NVwZ 2007, 156, 159) fehlt es hier. Der von dem Haftrichter der Sache\nnach herangezogene Haftgrund, dass eine nach § 58a AufenthG ergangene\nAbschiebungsanordnung nicht unmittelbar vollzogen werden kann (§ 62 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1a, im Beschluss allerdings fehlerhaft als Nr. 2 zitiert), ist nicht einschlägig. Die Begründung des Amtsgerichts hat mit dem von der beteiligten Behörde in ihrem Haftantrag vorgetragenen Sachverhalt nichts zu tun, nach dem\ndiese eine sog. Ermessensausweisungsentscheidung nach § 55 AufenthG getroffen hat, die sie auf fünf Verurteilungen des Betroffenen wegen strafrechlicher Vergehen (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung und\nmehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis) gestützt hat.\n\n6 2. Die Beschwerdeentscheidung ist rechtswidrig, weil das Beschwerdegericht nicht geprüft hat, ob die für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung notwendigen Vollstreckungsvoraussetzungen noch vorliegen, obwohl hierfür im Hinblick auf das Vorbringen des Betroffenen bei seiner\nAnhörung Anlass bestand.\n\n7 a) Zu den vom Haftrichter zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen\ngehört grundsätzlich eine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG (vgl.\nnäher Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, FGPrax 2013, 229\nRn. 9 ff.). Eine solche Androhung muss auch dann erfolgen, wenn der Ausländer gemäß § 14 AufenthG unerlaubt eingereist und deshalb nach § 58 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist (Senat, Beschluss vom\n12. Juli 2013 - V ZB 92/12, FGPrax 2013, 279 Rn. 26 f.).\n\n8 b) Nach dem Kenntnisstand bei der Haftanordnung lag diese Voraussetzung allerdings vor. Der Haftantrag entsprach insbesondere dem sich aus § 417\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG ergebenden Begründungserfordernis (vgl. Senat,\nBeschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 61/14, InfAuslR 2015, 60 Rn. 6; Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 46/14, juris Rn. 3), weil die Androhung in\nder dem Haftantrag beigefügten Verfügung der beteiligten Behörde vom\n3. April 2013 enthalten war und der Sachverhalt sich so darstellte, dass der Betroffene der Ausreiseaufforderung der Behörde nicht nachgekommen, sondern\nnach Zustellung der behördlichen Verfügung bis zu seinem Aufgreifen bei einer\nVerkehrskontrolle im Dezember 2013 im Bundesgebiet untergetaucht war.\n\n9 c) Tatsächlich fehlte es jedoch an der Vollstreckungsvoraussetzung, weil\nder Betroffene nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach der Aufforderung der beteiligten Behörde in die Türkei ausgereist und erst später über\nBulgarien, wo er sich einen gefälschten Pass hatte anfertigen lassen, wieder in\ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Die Ausreise nach erfolgter Abschiebungsandrohung hatte - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - zur Folge, dass diese „verbraucht“ war, weil eine vorsorgliche Androhung auch für den Fall unerlaubter Wiedereinreise - von der Sonderregelung für\ndas Flughafenverfahren (§ 18a Abs. 2 AsylVfG) abgesehen - nicht zulässig ist\n(Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - V ZB 44/15, juris Rn. 7; BVerwGE\n124, 166, 170). Sie ist hier von der beteiligten Behörde auch nicht angeordnet\nworden. Das Beschwerdegericht hätte daher bei der von ihm auf der Grundlage\ndes Vortrags des Betroffenen getroffenen Entscheidung die Haftanordnung des\nAmtsgerichts auf dessen Beschwerde aufheben müssen.\n\n10 3. Beide Entscheidungen haben den Betroffenen zudem in seinen Rechten deshalb verletzt, weil die Gerichte darauf hingewirkt haben, dass die Haft\nunter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie\n2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) auszulegenden Vorschrift des § 62a\nAbs. 1 AufenthG vollzogen wurde (zum Inhalt des Gebots der getrennten Un-\n\nterbringung: vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax\n2014, 230 Rn. 7 bis 9).\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36\nAbs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Schweinfurt, Entscheidung vom 10.12.2013 - 03 XIV 292/13 (B) -\nLG Schweinfurt, Entscheidung vom 15.01.2014 - 11 T 204/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/v-zb-18-14","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58a","ref_norm":"58a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/v-zb-18-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.055075+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-14/v-zb-18-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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