{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140116BVZB174.14.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-01-14","aktenzeichen":"V ZB 174/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 174/14\n\nvom\n\n14. Januar 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:140116BVZB174.14.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 4. Zivilkammer\ndes Landgerichts Bonn vom 15. August 2014 aufgehoben, soweit\nder Feststellungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen worden\nist. Im Übrigen wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 1. August 2014 und der vorstehend genannte Beschluss des Landgerichts Bonn den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bonn auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein georgischer Staatsangehöriger, war 2006 in das\nBundesgebiet eingereist und nach Ablehnung seines Asylantrags und Androhung der Abschiebung im September 2007 untergetaucht. Er wurde am\n\n21. Mai 2014 von der Polizei spätabends bei einem versuchten Einbruchdiebstahl festgenommen.\n\n2 Die beteilige Behörde stellte am folgenden Tag bei dem Amtsgericht den\nAntrag, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung anzuordnen und erließ gegen ihn eine Abschiebungsandrohung. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihr Einverständnis mit der Abschiebung. Das Amtsgericht\nordnete nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 22. Mai 2014 Abschiebungshaft bis längstens zum 21. August 2014 an. Der Betroffene, der zunächst in der Justizvollzugsanstalt Büren untergebracht worden war, wurde Ende Juli 2014 mit allen anderen Abschiebehäftlingen in dieser Justizvollzugsanstalt für den weiteren Vollzug der Sicherungshaft in die Abschiebehafteinrichtung Berlin-Köpenick verlegt. Eine für den 29. Juli 2014 vorgesehene Abschiebung des Betroffenen vom Flughafen Frankfurt/Main nach Tiflis wurde auf den\n5. August 2014 verschoben. Die Abschiebung an diesem Tag scheiterte an einer durch einen Verkehrsunfall bedingten Vollsperrung der Autobahn, was ein\nrechtzeitiges Eintreffen am Flughafen verhinderte. Der nachfolgende Abschiebungsversuch am 12. August 2014 endete damit, dass der Betroffene sich mithilfe einiger auf ihn wartenden Komplizen bei einem Halt des Transportfahrzeugs auf einem Rastplatz gewaltsam aus dem polizeilichen Gewahrsam befreite. Der Betroffene ist seitdem flüchtig.\n\n3 Zuvor hatte der Betroffene Beschwerde gegen die Haftanordnung eingelegt und am 31. Juli 2014 die Aufhebung der Abschiebungshaft beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. August 2014 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 15. August 2014 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er beantragt, die Verletzung in seinen Rechten durch die vorgenannten Beschlüsse festzustellen.\n\nII.\n\n4 1. a) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2\nFamFG mit dem Antrag statthaft, entsprechend § 62 Abs. 1 FamFG die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung seines Antrags auf\nHaftaufhebung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG festzustellen (Senat,\nBeschluss vom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 12; Beschluss vom\n7. Oktober 2013 - V ZB 24/13, juris Rn. 6).\n\n5 aa) Die Rechtsverletzung des Betroffenen durch die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung kann allerdings - auch wenn die Haft nicht hätte\nangeordnet werden dürfen - grundsätzlich erst ab dem Eingang des Antrags bei\ndem Amtsgericht festgestellt werden (Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2013\n- V ZB 24/13, juris Rn. 6). So wird es von der Rechtsbeschwerde auch beantragt.\n\n6 bb) Das Feststellungsinteresse entfällt nicht deswegen, weil der Betroffene sich mithilfe seiner Komplizen gewaltsam aus der Haft befreit hat. Dass\ndie richterliche Feststellung der Rechtsverletzung des Betroffenen auch nach\nder Erledigung der Hauptsache, die hier jedenfalls mit dem Ablauf der angeordneten Haftdauer eingetreten ist, zu dessen Rehabilitierung geboten ist, mag\nangesichts der hier vorliegenden Umstände zweifelhaft sein. Die Feststellung\nder Rechtsverletzung dürfte nicht geeignet sein, einer Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen in der Öffentlichkeit durch die Haftanordnung entgegenzuwirken (zu diesem Aspekt: BVerfGE 104, 220, 235). Das ändert aber\nnichts daran, dass eine unrechtmäßige Inhaftierung einen schwerwiegenden\nGrundrechtseingriff darstellt und deshalb ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen an der richterlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft anzuerkennen ist, das weder von dem konkreten Ablauf des Verfahrens noch von dem\nZeitpunkt der Erledigung der Maßnahme abhängt (Senat, Beschluss vom\n\n14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 12; Beschluss vom\n11. Oktober 2012 - V ZB 328/11, FGPrax 2013, 39 Rn. 5 st. Rspr.).\n\n7 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen nach § 71 FamFG zulässig.\n\n8 2. Das Rechtsmittel ist mit dem Feststellungsantrag begründet.\n\n9 Die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung verletzt den Betroffenen u.a. dann in seinen Rechten, wenn die Haft schon nicht hätte angeordnet\nwerden dürfen, weil es an einem zulässigen, den Begründungsanforderungen\ndes § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Haftantrag fehlte (Senat, Beschluss\nvom 15. Dezember 2011 - V ZB 302/10, juris Rn. 14). So verhält es sich hier.\n\n10 a) In dem Haftantrag der beteiligten Behörde wird allerdings unter Darstellung der einzelnen Schritte erläutert, dass die zur Abschiebung des Betroffenen nach Georgien notwendige Passersatzausstellung - mit oder ohne\nIdentitätsnachweis - innerhalb von zwei Monaten erfolgen werde und daher\ndessen Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer von drei Monaten\nmöglich sei. Damit ist jedoch nur die Zulässigkeit der beantragten Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG aF (jetzt Satz 3) dargelegt worden; diese\ndarf nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei\nMonate nicht durchgeführt werden kann.\n\n11 b) Es fehlt jedoch eine Begründung dafür, weshalb eine Haft von drei\nMonaten erforderlich erschien und ein Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte.\nEine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen\nHaftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf\ndie kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten\n\nvorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft\nund nicht deren Normaldauer bestimmt (vgl. Senat, Beschluss vom\n10. Mai 2012 - V ZB 246/11, juris Rn. 10).\n\n12 Dieser Mangel des Haftantrags ist weder durch ergänzende Ausführungen der Behörde (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011\n- V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8; Beschluss vom 17. Oktober 2013\n- V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 10) noch durch richterliche Feststellungen\nin den angegriffenen Beschlüssen (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014\n- V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23) behoben worden. Die gegen den Betroffenen angeordnete Haft beruht daher auf einer Verletzung einer Verfahrensgarantie, deren Beachtung von Art. 104 Abs. 1 GG gefordert ist (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, aaO Rn. 16), weshalb die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags sich als eine Verletzung der Rechte des Betroffenen darstellt.\n\nIII.\n\n13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430\nFamFG, Art. 5 EMRK analog. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36\nAbs. 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nKazele Göbel\n\nVorinstanzen:\nAG Bonn, Entscheidung vom 01.08.2014 - 50 XIV 4861 B -\nLG Bonn, Entscheidung vom 15.08.2014 - 4 T 257/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/v-zb-174-14","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/v-zb-174-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:16.021365+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-14/v-zb-174-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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