{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-01-14_I_ZB_9_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB9.15.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2016-01-14","aktenzeichen":"I ZB 9/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 9/15\nvom\n\n14. Januar 2016\n\nin der Schiedsgerichtssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB9.15.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2016 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2015 wird auf Kosten\ndes Antragsgegners als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 21.036,34 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Parteien sind Radiologen. Der Antragsgegner hat keine Kassenzulassung und ist ausschließlich als Privatarzt tätig. Die Antragsteller behandeln\nsowohl Privat- als auch Kassenpatienten. Aufgrund eines Gemeinschaftspraxisvertrags vom 16. August 2006 schloss sich der Antragsgegner zunächst mit den\nAntragstellern zu 1 und 2 zur gemeinsamen Berufsausübung zusammen. Der\nAntragsteller zu 3 trat der Gemeinschaftspraxis durch Vertrag vom 25. Mai 2007\nbei. Dem Gemeinschaftspraxisvertrag ist als Anlage ein Schiedsvertrag beigefügt.\n\n2 Nachdem der Antragsgegner am 18. Oktober 2010 den Gemeinschaftspraxisvertrag fristlos gekündigt hatte, erhob er Schiedsklage, die auf eine Verpflichtung der Antragsteller gerichtet war, an der Erstellung von Jahresabschlüssen für die Jahre 2006 bis 2010 mitzuwirken. Der Antragsgegner behaup-\n\ntet, die bisher vorgelegten Abschlüsse seien nicht entsprechend den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen erstellt worden, so dass ihm im Ergebnis\nhöhere Beträge zustünden.\n\n3 Durch Schiedsspruch vom 10. Mai 2014 hat das Schiedsgericht die\nSchiedsklage abgewiesen und dem Antragsgegner die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt. Die den Antragstellern vom Antragsgegner zu erstattenden\nKosten hat das Schiedsgericht durch Berichtigungsbeschluss vom 28. Mai 2014\nauf 28.124,57 € zuzüglich der noch nachzuweisenden Kosten der Rechtsverteidigung festgesetzt. Diese Kosten sind Gegenstand in dem ebenfalls beim Senat\nanhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren I ZB 8/15. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. September 2014 hat das Schiedsgericht die den Antragstellern\nvom Antragsgegner zu erstattenden Kosten der Rechtsverteidigung auf\n21.036,34 € nebst Zinsen festgesetzt.\n\n4 Die Antragsteller begehren im vorliegenden Verfahren die Vollstreckbarerklärung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11. September 2014. Das\nOberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die\nRechtsbeschwerde des Antragsgegners.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts\nist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1,\n§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von\nVerfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die\nFortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2\nZPO).\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Rechtsstreit\nwerfe die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, ob § 33 Ärzte-ZV und\n§ 73 Abs. 7 SGB V eine Gewinnverteilungsregelung in einem Gesellschaftsvertrag zum Betrieb einer Gemeinschaftspraxis verbieten, die nicht zwischen privat- und vertragsärztlichen Umsätzen unterscheidet. Auf diese Frage käme es\nim vorliegenden Rechtsstreit nur an, wenn ein solches Verbot Teil des inländischen ordre public wäre, so dass die Nichtbeachtung des Verbots durch das\nSchiedsgericht der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs gemäß\n§ 1060 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO\nentgegenstünde. Das hat das Oberlandesgericht mit zutreffenden Erwägungen\nverneint.\n\n7 a) Die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs widerspricht nur der\nöffentlichen Ordnung (ordre public), wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit\nwesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.\nDas ist der Fall, wenn der zu vollstreckende Schiedsspruch eine Norm verletzt,\ndie die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder\nwenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen\nder Rechtsordnung verletzen. Dabei stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen\nRechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um\neine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung\ngrundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss\nvom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08, EuZW 2008, 768 Rn. 5 = SchiedsVZ 2009,\n66).\n\n8 b) Nach diesem Maßstab liegt im Streitfall ein Verstoß des Kostenschiedsspruchs gegen den inländischen ordre public nicht vor.\n\n9 Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte ist eine Rechtsverordnung\nund damit eine unter dem einfachen Gesetz stehende Rechtsquelle. Das spricht\ndagegen, dass hier die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens geregelt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein unterstellter Verstoß gegen eine Vorschrift, die allein die Zulassungsbedingungen für Vertragsärzte bestimmt und sich dementsprechend ausschließlich an diese Berufsgruppe richtet, in untragbarem Widerspruch zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stehen kann. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass\nnach den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen Gesellschafter, die sich zu\ngemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen, grundsätzlich Fragen der\nGewinnverteilung einvernehmlich unter sich regeln können. Dass dies aufgrund\nvon Gesetz- oder Verordnungsrecht aus bestimmten Erwägungen des Allgemeinwohls in gewissen regulierten Bereichen anders sein mag, bedeutet nicht,\ndass derartige Sonderregelungen zu einem wesentlichen Grundsatz des deutschen Rechts werden.\n\n10 Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 SGB V, die für Vertragsärzte ein Verbot\nder Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt enthält, und die Verweisung auf\ndiese Vorschrift in § 33 Abs. 2 und 3 Ärzte-ZV sind erst am 1. Januar 2012 in\nKraft getreten. Die Beachtung dieses gesetzlich erst ab dem Jahr 2012 geregelten Verbots konnte jedenfalls für die Gewinnverteilung in einer Ende 2010 aufgelösten Gemeinschaftspraxis noch nicht Teil des inländischen ordre public\nsein. Im Übrigen gehört eine berufsrechtliche Vorschrift, die ein Verbot der Zuweisung von Versicherten gegen Entgelt enthält, nicht zu den wesentlichen\nGrundlagen des deutschen Rechts.\n\n11 2. Das Oberlandesgericht hat das rechtliche Gehör des Antragsgegners\nnicht im Zusammenhang mit dessen Vortrag zu § 33 Ärzte-ZV verletzt. Es hat\n\ndieses Vorbringen vielmehr in dem Umfang berücksichtigt, wie es von seinem\nzutreffenden Rechtsstandpunkt aus darauf ankam.\n\n12 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem Oberlandesgericht auch kein zulassungsrelevanter Rechtsfehler unterlaufen, indem es in der\nStreitwertbemessung durch das Schiedsgericht keinen der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs entgegenstehenden Aufhebungsgrund erkannt\nhat. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs wiedergegeben und auf den Streitfall richtig angewendet.\n\n13 Danach stellt es kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn\ndas Schiedsgericht im Rahmen seiner nach § 1057 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung den Streitwert des schiedsgerichtlichen Verfahrens festsetzt,\nauch wenn die Vergütung der Schiedsrichter streitwertabhängig ist. Eine solche\nStreitwertfestsetzung kann damit Grundlage der Kostenerstattungsansprüche\nder obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei sein (BGH, Beschluss\nvom 28. März 2012 - III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 10), um die es bei der\nVollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vorliegend geht. Im Verhältnis der\nParteien zueinander ist eine solche Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verbindlich. Im Hinblick auf das Verbot des Richtens in eigener Sache\nkann sie allerdings keine Wirkungen für die Gebührenansprüche zwischen dem\nSchiedsgericht und den Parteien oder zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten entfalten (BGHZ 193, 38 Rn. 10). Entgegen der Meinung\nder Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen\nabzuweichen.\n\n14 III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten des Antragsgegners (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.\n\nBüscher Schaffert Kirchhoff\n\nKoch Feddersen\n\nVorinstanz:\nOLG Köln, Entscheidung vom 16.01.2015 - 19 Sch 18/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/i-zb-9-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZO-Ärzte","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1057","ref_norm":"1057","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/i-zb-9-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:09.437294+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-14/i-zb-9-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2016-01-14","dockets":["I ZB 9/15"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB9.15.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2016-01-14_I_ZB_9_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB9.15.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.01.2016 – I ZB 9/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-14/i-zb-9-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 2015 wird auf Kosten\ndes Antragsgegners als unzulässig verworfen.\n\nGegenstandswert: 21.036,34 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZO-Ärzte/33","law":"ZO-Ärzte","abbreviation":"ZO-Ärzte","ref":"33","label":"§ 33 ZO-Ärzte","mentions":2},{"id":"SGB 5/73","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"73","label":"§ 73 SGB 5","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/1057","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1057","label":"§ 1057 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/1059","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"1059","label":"§ 1059 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:09.437294+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}