{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:131216BIIZR322.15.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2016-12-13","aktenzeichen":"II ZR 322/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 322/15\n\nvom\n\n13. Dezember 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:131216BIIZR322.15.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2016 durch den\nRichter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe sowie die Richter\nProf. Dr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. September 2015 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nStreitwert: bis 19.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen seiner Beteiligung an der E.\nGmbH & Co. KG III (im Folgenden: KG III) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch und begehrt - soweit für die Festsetzung\ndes Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von Bedeutung - die Zahlung von 10.600 € sowie die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen, die dem Kläger durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung\nentstanden sind und noch entstehen werden.\n\n2 Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 2. Dezember 2004\nals Direktkommanditist mit der Mindesteinlage von 20.000 € zuzüglich Agio\ni.H.v. 3 % an der KG III. Konzeptionsgemäß zahlte er lediglich 50 % der Einlage\n\nzzgl. Agio, insgesamt also 10.600 €, ein. Die andere Hälfte der Einlage wurde\nzunächst auf Gesellschaftsebene bei einer Sicherung durch „bankverbürgte\nErlöszahlungen“ fremdfinanziert und sollte später durch erwirtschaftete Gewinne aufgebracht werden. Die Beklagte war bis zum 1. August 2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht im Beschlusswege zurückgewiesen.\n\n4 II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer liegt nicht\nüber dem gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Mindestbetrag von 20.000 €.\nDie Nichtzulassungsbeschwerde hat innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist keinen höheren Wert glaubhaft gemacht.\n\n5 1. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und\nglaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung\ndes Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die Wertgrenze von\n20.000 € übersteigt. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor\ndem Berufungsgericht (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 - II ZR 156/13,\nNZI 2014, 357 Rn. 9). Der Senat ist an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht gebunden (BGH, Beschluss vom 8. November 2016\n- II ZR 8/16, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Dezember 2010 - II ZR 99/09, juris\nRn. 3).\n\n6 2. Durch die Abweisung des Zahlungsantrags ist der Kläger in Höhe von\n10.600 € beschwert. Der Wert der Beschwer durch die Abweisung des auf Freistellung gerichteten Feststellungsantrags beträgt nicht mehr als 8.000 €.\n\n7 a) Bei dem Freistellungsantrag handelt es sich um einen (positiven)\nFeststellungsantrag. Entscheidend für die Bemessung seines Werts ist, in welcher Höhe der Kläger mit gegen ihn gerichteten Forderungen rechnen muss;\naußerdem müssen solche Forderungen von einem - unterstellten - Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne erfasst sein. Sodann ist\nnach ständiger Rechtsprechung ein Abschlag in Höhe von 20 % vorzunehmen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - III ZR 300/15, juris Rn. 10).\n\n8 b) Gegen den Kläger aufgrund der Beteiligung gerichtete Forderungen\nbestehen aber auch nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nur\nin Höhe der noch ausstehenden 50 % der zu erbringenden Einlage, mithin in\nHöhe von maximal 10.000 €. Der Kläger selbst ist in der Klageschrift von nichts\nanderem ausgegangen, indem er angegeben hat, dass der Freistellungsantrag\ndie noch ausstehende Einlagezahlung betrifft. Nur bis zu dieser Höhe muss der\nKläger mit einer Inanspruchnahme rechnen, sei es durch die KG III zur Aufbringung der hälftig ausstehenden Einlage oder sei es durch Gesellschaftsgläubiger\ngemäß § 171 Abs. 1 HGB. Eventuelle Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger\nkämen im Ergebnis einer Einlageleistung gleich (vgl. BGH, Urteil vom\n29. September 2015 - II ZR 403/13, BGHZ 207, 54 Rn. 24; s.a. Staub/Thiessen,\nHGB, 5. Aufl. § 171 Rn. 99 ff. mit zahlreichen weiteren Nachw.).\n\n9 c) Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf in anderen Verfahren vorgelegte Steuernachzahlungsbescheide führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Sache\nII ZR 310/15, auf die die Beschwerde verweist, entschieden hat, dass sich auch\ndaraus keine höhere Beschwer herleiten lässt.\n\nStrohn Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 15.05.2015 - 22 O 2853/15 -\nOLG München, Entscheidung vom 23.09.2015 - 20 U 2114/15 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-13/ii-zr-322-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-13/ii-zr-322-15","retrieved":"2026-10-24 07:57:35.979357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-13/ii-zr-322-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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