{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR354.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-12-13","aktenzeichen":"3 StR 354/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 354/16\nvom\n13. Dezember 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhier: Revision des Angeklagten D.\n\nECLI:DE:BGH:2016:131216B3STR354.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 2016 gemäß § 349\nAbs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des\nLandgerichts Aurich vom 12. Februar 2016 - auch soweit es den\nAngeklagten De. betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Raubes\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten De. hat es\nwegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung die Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten D. hat Erfolg.\n\n2 I. Nach den Feststellungen beschlossen die Angeklagten, den Geschädigten, die ihnen als Drogenhändler bekannt waren, die in ihrem Besitz befindlichen Drogen wegzunehmen. Während der Angeklagte D. diese zum eige-\n\nnen Konsum bzw. Weiterverkauf an sich bringen wollte, beabsichtigte der Mitangeklagte De. , die Betäubungsmittel zu vernichten, weil die Geschädigten\nseiner minderjährigen Nichte Marihuana überlassen hatten und deshalb bestraft\nwerden sollten. Unter dem Vorwand, eine größere Menge Marihuana erwerben\nzu wollen, verschafften sich die Angeklagten durch Vermittlung der gesondert\nverfolgten Lebensgefährtin des Angeklagten D. Zugang zur Wohnung des\nGeschädigten T. , wo nach einiger Zeit der Geschädigte H. erschien, der rund 300 Gramm Marihuana mitbrachte, das er den angeblichen\nKäufern zur Ansicht übergab. Spätestens zu diesem Zeitpunkt waren die Angeklagten sich einig, das Rauschgift, das zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte\nD. in der Hand hielt, notfalls mit Gewalt oder Drohungen an sich zu bringen. In der Folge ergriff der Nichtrevident eine auf dem Wohnzimmertisch liegende, dem Geschädigten T. gehörende Schreckschusspistole, die\n- was sowohl dieser als auch der Nichtrevident, nicht aber der Geschädigte\nH. wussten - funktionsunfähig war. Die gesondert Verfolgte nahm einen in\nder Wohnung befindlichen schwarzen Teleskopschlagstock in die Hand. Außerdem stieß der Mitangeklagte den Geschädigten T. , der aufstehen\nwollte, so kräftig \"im Bereich der Brust oder des Halses\", dass er auf das Sofa\nzurück fiel, fortan dort sitzen blieb und unter dem Eindruck des Geschehens\nnichts mehr unternahm. Nunmehr steckte der Angeklagte die Tüte mit dem Marihuana ein und verließ mit den beiden Mittätern die Wohnung.\n\n3 II. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand. Die Annahme einer Körperverletzungshandlung wird\nvon den getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\n4 Das Landgericht sieht die Körperverletzung in dem vom Mitangeklagten\nDe. geführten Schlag gegen die Brust oder gegen den Hals des Geschädigten T. . Der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB in der Variante der\n\nvorliegend allein in Betracht kommenden körperlichen Misshandlung ist indes\nnur dann erfüllt, wenn die Schwelle zu einer üblen und unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit\nnicht nur unerheblich beeinträchtigt, überschritten wird (vgl. Lackner/Kühl,\nStGB, 28. Aufl., § 223 Rn. 4 mwN). Nicht jeder vorsätzliche Schlag oder Stoß,\nder das Opfer trifft, stellt eine tatbestandliche Körperverletzungshandlung dar\n(vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 4 StR 174/01, StV 2001, 680 mwN).\nDazu, ob es vorliegend durch den festgestellten Schlag zu einer körperlichen\nBeeinträchtigung des Geschädigten gekommen ist, verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Zwar ergibt sich aus der Beweiswürdigung, dass der Geschädigte T. angegeben hat, einen Augenblick nur schwer Luft bekommen\nzu haben, als er auf das Sofa zurückfiel. Dies enthält aber schon nicht die Feststellung, dass der Geschädigte tatsächlich wegen der körperlichen Einwirkung\ndurch den Schlag nur schwer atmen konnte. Darüber hinaus ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung damit nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. Oktober 2013 - 3 StR 323/13, NStZ-RR 2014, 11).\n\n5 Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt bei dem Angeklagten D. auch die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes. Der Senat hat die Feststellungen insgesamt aufgehoben, um der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer eine\nin sich stimmige Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen. Nach § 357 Satz 1\nStPO ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten De. zu erstrecken, der gegen das Urteil keine Revision eingelegt hat. Der Rechtsfehler im\nSchuldspruch betrifft ihn gleichermaßen.\n\n6 III. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes\nhin:\n\n7 1. Sollte in der neuen Hauptverhandlung eine Körperverletzung zum\nNachteil des Geschädigten T. festgestellt werden, wird sich das\nLandgericht eingehender, als dies in dem angefochtenen Urteil geschehen ist,\nmit der Frage zu beschäftigen haben, ob die Angeklagten insoweit gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelten. Durch die bisherigen Feststellungen ist dies nicht hinreichend belegt.\n\n8 2. Dem aufgehobenen Urteil kann nicht zweifelsfrei entnommen werden,\nwelche Einzelstrafen aus früheren Verurteilungen in die gegen den Angeklagten\nD. verhängte Gesamtstrafe einbezogen worden sind und ob diese rechtsfehlerfrei gebildet worden ist. Das Landgericht hat in die verhängte Gesamtstrafe mehrere Freiheitsstrafen aus einer \"Verurteilung durch das Landgericht Aurich\", von der im Tenor lediglich das Aktenzeichen mitgeteilt wird, einbezogen.\nWelche Straftaten mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Aurich abgeurteilt\nworden sind und welche Einzelstrafen der dort ausgesprochenen Gesamtstrafe\nzugrunde liegen, ergeben die Feststellungen nicht.\n\nBecker RiBGH Dr. Schäfer befindet Spaniol\nsich im Urlaub und ist daher\ngehindert zu unterschreiben.\nBecker\nTiemann Hoch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-13/3-str-354-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-12-13/3-str-354-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:15.089865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-12-13/3-str-354-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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