{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2016-10-13_4_StR_248_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:131016U4STR248.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-10-13","aktenzeichen":"4 StR 248/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n4 StR 248/16\n\nvom\n\n13. Oktober 2016\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:131016U4STR248.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober\n2016, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\nSost-Scheible,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nCierniak,\nDr. Franke,\nBender,\nDr. Quentin\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt – in der Verhandlung –\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt\nvom 17. Dezember 2015, soweit es den Angeklagten\nM. B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 17 bis 66 der\nUrteilsgründe bezogen auf den Zeitraum von März bis\nJuli 2013 in 15 Fällen freigesprochen worden ist,\n\nb) in den Strafaussprüchen in den Fällen II. 4, 5, 8, 10\nund 12 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil\n\na) in den Fällen II. 4, 8, 10 und 12 der Urteilsgründe – im\nFall II. 4 auch hinsichtlich der nicht revidierenden Angeklagten Bl. , im Fall II. 12 auch hinsichtlich des nicht revidierenden Angeklagten D.\nB. – in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass\ndie tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt,\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben in den Strafaussprüchen in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\nsoweit eine Entscheidung über die Unterbringung des\n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben\nist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen, davon in\n20 Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge, und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.\n\n2 Der Angeklagte rügt mit seinem unbeschränkten Rechtsmittel allgemein\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erhebt mit ihrem zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel ebenfalls die Sachrüge.\nSie wendet sich gegen die Teilfreisprüche und, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist, gegen die Strafzumessung, ausweislich ihrer Revisionsrechtfertigung – in wirksamer Beschränkung ihres Rechtsmittels – jedoch nicht gegen\n\ndie unterbliebene Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB. Ferner beanstandet sie das Verfahren. Beide Rechtsmittel haben den aus der Urteilsformel\nersichtlichen Teilerfolg.\n\nA.\n\n3 Zur Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI.\n\n4 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils beschloss der Angeklagte spätestens im Jahr 2013, im Zusammenwirken mit den Mitangeklagten\nsowie weiteren, gesondert verfolgten Personen, u.a. der gesondert verfolgten\nZeugin W. , in einer Vielzahl von Fällen mit Betäubungsmitteln Handel zu\ntreiben. Die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel wurden entsprechend dem zuvor gefassten gemeinsamen Plan größtenteils\naus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt, weil es dem Angeklagten\nund den anderen Beteiligten darauf ankam, Drogen guter Qualität zu günstigeren Preisen zu erwerben als dies in Deutschland möglich war. Seit Anfang 2015\nwurden die Rauschgiftgeschäfte der Gruppe um den Angeklagten von der Polizei überwacht, am 3. März 2015 wurde der Angeklagte festgenommen.\n\nII.\n\n5 Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Teilfreisprüchen des Angeklagten erhobenen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) genügen in Ermangelung konkreter Beweisbehauptungen\n\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Übrigen werden die\nAngaben der Zeugen, auf die sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsrechtfertigung insoweit bezieht, nicht mitgeteilt. Dies gilt insbesondere für die\nAussage der Zeugin W. im Ermittlungsverfahren.\n\nIII.\n\n6 Mit ihren gegen die Freisprüche gerichteten sachlich-rechtlichen Angriffen hat die Staatsanwaltschaft nur in den Fällen II. 3 der Urteilsgründe (Fälle 17 - 66 der Anklage) – teilweise – Erfolg.\n\n7 1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift\nder Staatsanwaltschaft Münster vom 15. Juni 2015 legte dem Angeklagten in\nden Fällen 17 - 66 der Anklage zur Last, im Zeitraum zwischen März 2013 und\nApril 2014 wöchentlich, mithin in mindestens 50 Fällen, jeweils Kokain in Mengen zwischen 50 und 100 Gramm in den Niederlanden zum gewinnbringenden\nWeiterverkauf in Deutschland erworben, mit dem Pkw über die niederländischdeutsche Grenze nach Bo. verbracht und dort mit Gewinn weiterverkauft zu\nhaben. Diese Fälle sind in der Anklageschrift dahin konkretisiert, dass der Angeklagte und die gesondert verfolgte Zeugin W. das Kokain in den genannten 50 Fällen jeweils bei ihrem Lieferanten in G. /N. zum\nEinkaufspreis von 35 € pro Gramm erwarben und sodann mit dem Pkw Daimler-Benz der Zeugin W. nach Deutschland verbrachten, wo sie es an einen\nweitgehend unbekannten Kreis von Abnehmern mit Gewinn weiterverkauften.\nDas Landgericht hat den insoweit geständigen Angeklagten hinsichtlich der Fälle 17 - 66 der Anklage (Fälle II. 3 der Urteilsgründe) wegen 18 Taten verurteilt\nund festgestellt, er habe im Zeitraum zwischen dem 15. August 2013 und dem\n31. März 2014, teilweise unter Mitwirkung der Zeugin W. in insgesamt\n\n18 Fällen zu konkret festgestellten Zeitpunkten jeweils näher bezeichnete Mengen Kokain bei seinem Lieferanten in G. /N. erworben, nach\nDeutschland transportiert und dort gewinnbringend weiterverkauft. Wegen weiterer Taten aus dem Anklagekomplex Fälle 17 - 66 hat das Landgericht den\nAngeklagten freigesprochen, „soweit nicht das Verfahren insoweit teilweise\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt bzw. entsprechend den obigen Ausführungen eine Verurteilung erfolgt ist“ (UA 58). Das Landgericht hatte zuvor hinsichtlich der Fälle 17 - 66 der Anklageschrift, das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2\nStPO insofern eingestellt, als für den Zeitraum März 2013 bis Juli 2013 mehr als\n15 Fälle und für den Zeitraum 15. August 2013 bis 31. März 2014 mehr als\n18 Fälle angeklagt sind.\n\n8 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Anklagepunkten\n17 - 66 vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge,\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen hat, genügen die Urteilsgründe den\nDarstellungsanforderungen nicht, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein\nfreisprechendes Urteil zu stellen sind. Die Darstellungsmängel erfassen jedoch\nnicht den gesamten, von der Anklage umfassten Tatzeitraum, sondern lediglich\nden Freispruch in 15 Fällen im Zeitraum zwischen März und Juli 2013.\n\n9 Auch ein freisprechendes Urteil muss aus sich heraus verständlich sein.\nDies setzt voraus, dass die einzelnen Anklagevorwürfe, von denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, hinreichend konkret wiedergegeben werden\n(vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 1 StR 552/08, NStZ-RR 2009,\n116 f. mwN).\n\n10 Gemessen daran bleibt in den Anklagepunkten 17 - 66 für den Zeitraum\nzwischen März und Juli 2013 mangels näherer individueller Kennzeichnung der\neinzelnen Taten unklar, welche Taten von dem für diesen Teilbereich des angeklagten Tatzeitraums erfolgten Freispruch erfasst sind. Die insoweit in den\nUrteilsgründen erfolgte Bezugnahme auf den Beschluss der Strafkammer vom\n15. Dezember 2015 über die teilweise Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2\nStPO, den der Senat im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen\nzur Kenntnis zu nehmen hatte, kann die fehlende Darstellung der vom Teilfreispruch erfassten Anklagepunkte schon deshalb nicht ersetzen, weil dieser Beschluss gleichermaßen unbestimmt ist (vgl. Senatsurteil vom 25. September\n2014 – 4 StR 69/14, NJW 2015, 181 f.).\n\n11 Insoweit bedarf es neuer Verhandlung und Entscheidung, weshalb auch\nder Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben kann.\n\n12 3. Die weiter gehenden Freisprüche (Fälle 4 - 15 und 117 - 121 der Anklage sowie zwei Fälle aus dem Anklagekomplex Fälle 17 - 66) halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n13 a) Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe genügt das Urteil den Anforderungen,\ndie an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind.\n\n14 Dies gilt auch für die in die zweiwöchige Zeitspanne vom 1. bis 14. August 2013 fallenden beiden Beschaffungsfahrten aus dem Anklagekomplex Fälle 17 - 66. Das Urteil ergibt insoweit mit hinreichender Deutlichkeit, dass sich\nder Teilfreispruch (auch) auf diese beiden Einzelfälle bezieht, die von der Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ausdrücklich nicht erfasst sind.\n\n15 b) Auch die von der Staatsanwaltschaft ferner bezüglich aller freigesprochenen Vorwürfe gegen die Beweiswürdigung erhobenen sachlich-rechtlichen\nBedenken greifen eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 261 Rn. 77 mN zur Rspr.) nicht\ndurch. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Würdigung der Aussage der Zeugin W. , auf die die Strafkammer eine Verurteilung des Angeklagten nicht zu stützen vermocht hat.\n\n16 4. Bezüglich im Anklagekomplex Fälle 17 - 66 angeklagter Taten, die in\nden Tatzeitraum ab dem 15. August 2013 fallen, ist kein Teilfreispruch erfolgt.\nVielmehr werden die insoweit angeklagten Fälle in vollem Umfang und mit hinreichender Bestimmtheit durch die unter II. 3 der Urteilsgründe erfolgte Verurteilung wegen 18 im Einzelnen konkretisierter Taten einerseits und der Einstellung\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO wegen der verbleibenden Fälle andererseits erfasst.\nDer Einstellungsbeschluss ist, bezogen auf diesen Tatzeitraum, unter Heranziehung von Urteil und Anklage hinreichend bestimmt und damit insoweit wirksam (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2014 – 4 StR 69/14, NJW 2015,\n181 f.).\n\nIV.\n\n17 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten verurteilt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge der Staatsanwaltschaft\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Vorteil ergeben.\n\n18 Einen solchen Rechtsfehler zeigen auch die Angriffe der Revision gegen\ndie Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den von der Strafkammer angenommenen Wirkstoffgehalten der vom Angeklagten umgesetzten Betäubungs-\n\nmittel nicht auf. Sie erschöpfen sich vielmehr in einer im Revisionsverfahren\nunbeachtlichen eigenen Würdigung.\n\n19 2. Der Strafausspruch begegnet lediglich in den Fällen II. 4, 5, 8, 10 und\n12 der Urteilsgründe durchgreifenden Bedenken; im Übrigen hält er rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\n20 a) Das Landgericht hat in diesen Fällen nicht geprüft, ob der Angeklagte\njeweils wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nBtMG zu bestrafen war. Vor dem Hintergrund der insoweit getroffenen Feststellungen drängte sich eine solche Prüfung auf.\n\n21 b) Im Übrigen hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.\n\n22 aa) Soweit die Staatsanwaltschaft die strafmildernde Berücksichtigung\nder vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft beanstandet, übersieht sie,\ndass eine solche zwar nicht im Regelfall (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 14. Juni\n2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645), aber doch dann in Betracht kommt,\nwenn deren Vollzug für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden\nist (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 – 5 StR 683/93,\njuris Rn. 8; SSW-StGB/Eschelbach, 3. Aufl., § 46 Rn. 184). Insoweit ist es auch\nunter Berücksichtigung der durch § 51 StGB vorgeschriebenen Anrechnung auf\ndie erkannte Strafe nicht von vornherein durchgreifend rechtsfehlerhaft, wenn\ndas Landgericht im vorliegenden Fall in tatrichterlicher Bewertung der Umstände des Einzelfalles strafmildernd in Erwägung zieht, ein Täter, der, wie hier der\nnicht vorbestrafte Angeklagte, zuvor noch nie Untersuchungshaft erlitten hat,\n\nhabe sich durch deren erstmaligen Vollzug in besonderer Weise beeindruckt\ngezeigt.\n\n23 bb) Dass das Landgericht in den Fällen II. 6 und 9 (Fälle 124 und 128 der\nAnklage) bei der Strafrahmenwahl die (mögliche) Sperrwirkung von § 29a BtMG\nnicht erörtert hat, deckt einen durchgreifenden, den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler ebenfalls nicht auf. Denn abgesehen davon, dass die Strafkammer entgegen § 30 Abs. 2 BtMG von einer Strafrahmenuntergrenze von\nsechs statt von drei Monaten ausgegangen ist, lassen die konkret verhängten\nEinzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bzw. einem Jahr und vier Monaten nicht besorgen, dass die Festsetzung dieser Strafen von einer unzutreffenden Strafrahmenuntergrenze beeinflusst worden sein könnte.\n\nB.\n\n24 Zur Revision des Angeklagten\n\nI.\n\n25 Die Nachprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts hat zum Schuldspruch jedenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n26 Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln auch in den Fällen II. 4, 8, 10 und 12 der Urteilsgründe verurteilt\nhat, in denen nach den Feststellungen die Grenze zur nicht geringen Menge\n\nnicht überschritten worden ist, kann die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht bestehen bleiben; die Tathandlung\nder Einfuhr geht hier als unselbständiger Teilakt im Tatbestandsmerkmal des\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln auf (vgl. nur Senatsbeschluss vom\n16. April 1996 – 4 StR 80/95, NStZ-RR 1996, 232, 233). Die insoweit gebotene\nKorrektur des Schuldspruchs, die gemäß § 357 Satz 1 StPO im Fall II. 4 der\nUrteilsgründe auf die nicht revidierende Angeklagte Bl. und im\nFall II. 12 auf den ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten D. B.\nzu erstrecken ist, kann der Senat selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht\nentgegen, da der Senat ausschließen kann, dass sich der Angeklagte anders\nals geschehen hätte verteidigen können.\n\nII.\n\n27 Zum Strafausspruch ergibt die Überprüfung des angefochtenen Urteils\nauf das Rechtsmittel des Angeklagten Folgendes:\n\n28 1. Der Senat schließt einen Einfluss der geringfügigen Änderungen der\nSchuldsprüche in den Fällen II. 4, 8, 10 und 12 der Urteilsgründe auf die Bemessung der Rechtsfolgen angesichts der Strafzumessungserwägungen mit\nder erforderlichen Sicherheit aus.\n\n29 2. Auch die für die Bemessung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe\nherangezogene Erwägung, das Gewinnstreben des Angeklagten müsse ganz\nerhebliche Berücksichtigung zu seinen Lasten finden, gefährdet den Bestand\ndes – insgesamt maßvollen – Strafausspruchs letztlich nicht. Zwar lässt eine\nsolche Erwägung regelmäßig besorgen, der Tatrichter habe entgegen § 46\nAbs. 3 StGB einen zum Tatbestand des Handeltreibens gehörenden Umstand\n\nbei der Strafzumessung erneut straferschwerend berücksichtigt (st. Rspr.; vgl.\nnur Senatsbeschluss vom 7. November 2000 – 4 StR 456/00, StV 2001, 461\nmwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein ganz\nbesonders verwerfliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen übersteigendes Gewinnstreben nicht festgestellt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss\nvom 28. März 2000 – 4 StR 69/00). Im Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen dient die für sich genommen rechtlich bedenkliche Erwägung\nhier aber lediglich der ergänzenden Kennzeichnung des von der Strafkammer\nerkennbar in den Vordergrund gerückten planvollen, organisierten und konspirativen Vorgehens des Angeklagten in einer Vielzahl von Fällen über einen längeren Zeitraum hinweg, also der Art der Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB).\n\n30 3. Nicht bestehen bleiben können jedoch die im Komplex II. 1 der\nUrteilsgründe (Fälle 1 - 15 der Anklage) – allerdings nur, soweit der Angeklagte\n(im ersten Fall) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge (100 Gramm Marihuana) zu einer Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist – und im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Fall 16 der Anklage) jeweils festgesetzten Einzelstrafen, weshalb der\nneue Tatrichter – auch auf die Revision des Angeklagten – die Gesamtstrafe\nneu zuzumessen hat.\n\n31 a) Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im engeren Sinne zu der ersten (von insgesamt drei) der unter II. 1 der\nUrteilsgründe dargestellten drei Taten zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Grenze zur nicht geringen Menge (THC) um ein Drittel überschritten worden sei. Dieser Umstand stellt, da sich die gehandelte Menge noch im\nGrenzbereich befand, keinen zulässigen Strafschärfungsgrund dar (vgl. BGH,\nBeschluss vom 25. Februar 2016 – 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; Be-\n\nschluss vom 24. Juli 2012 – 2 StR 166/12, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 39).\n\n32 b) Das Landgericht hat ferner bei der Strafzumessung im Fall II. 2 der\nUrteilsgründe (Fall 16 der Anklage) straferschwerend berücksichtigt, dass die\nGrenze zur nicht geringen Menge von Amphetaminbase um das mehr als\n333-fache überschritten gewesen sei. Diese Wertung beruht auf der fehlerhaften Annahme, der Grenzwert der nicht geringen Menge Amphetaminbase im\nSinne von § 29a Abs. 2 BtMG betrage nicht 10 Gramm, sondern 0,15 Gramm\nBase.\n\nIII.\n\n33 Auf die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten kann das angefochtene Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als eine Entscheidung\nüber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64\nStGB) unterblieben ist.\n\n34 1. Die Prüfung, ob diese Maßregel anzuordnen ist, drängte sich angesichts der Urteilsfeststellungen auf.\n\n35 Danach hat der Angeklagte, der im Alter von 25 Jahren erstmals mit Betäubungsmitteln (Kokain, Amphetamin, Pilze, LSD und MDMA), über 20 Jahre\nhinweg zumeist Kokain und gelegentlich Amphetamin konsumiert, wobei die\nHäufigkeit seines Konsums je nach seiner wirtschaftlichen Lage schwankte. Ab\n2008 steigerte sich sein Konsum auf nahezu täglich 1 Gramm Kokain, an\nWochenenden auf 6 Gramm Kokain pro Tag. Hinzu kam die gelegentliche Ein-\n\nnahme von Amphetamin. Dass der Angeklagte die dem angefochtenen Urteil\nzugrunde liegenden Straftaten auch zur Deckung seines Eigenbedarfs begangen hat, hat das Landgericht hinsichtlich einiger Fälle festgestellt, im Übrigen\ndrängt sich dieser (symptomatische) Zusammenhang auf. Den Urteilsgründen\nlässt sich ferner nicht entnehmen, dass bei dem Angeklagten keine konkrete\nAussicht auf einen Behandlungserfolg besteht.\n\n36 2. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird\ndaher mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) prüfen müssen, ob die\nVoraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-13/4-str-248-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-13/4-str-248-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.880174+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-10-13/4-str-248-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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