{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:130916BXIZA13.15.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2016-09-13","aktenzeichen":"XI ZA 13/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZA 13/15\n\nvom\n\n13. September 2016\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2016:130916BXIZA13.15.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2016 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und\nDr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die beabsichtigte\nRechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).\n\n2 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht mehr zulässig durch einen\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die gesetzliche Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 Satz 2\nZPO) ist am 7. September 2015 abgelaufen. Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg.\n\n3 1. Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung oder\nBegründung eines Rechtsmittels verfügt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in die\nversäumte Frist zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei innerhalb der zu wahrenden Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt\nund alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne\n\nVerzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt,\nwenn innerhalb der laufenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen der Partei nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. § 117\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4, vom 14. Juli 2015 - II ZA\n29/14, juris Rn. 2, vom 18. August 2015 - VI ZA 13/15, juris Rn. 2 und vom\n12. April 2016 - XI ZR 479/15, juris Rn. 4, jeweils mwN). Das war hier nicht der\nFall, weil sämtliche Unterlagen erst am 16. September 2015 eingegangen sind.\n\n4 2. Eine Wiedereinsetzung kommt zwar grundsätzlich darüber hinaus in\nBetracht, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags\nnebst Anlagen unverschuldet ist und innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002,\n2180, vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13 und vom\n20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7). Hierfür bedarf es nicht eines - vom\nKläger allerdings auch gestellten - Antrags auf Wiedereinsetzung wegen dieses\nVersäumnisses (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).\n\n5 Hier ist aber auf der Grundlage des Inhalts des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausgeräumt, dass der verspätete Eingang\nder erforderlichen Unterlagen auf einem Verschulden des Klägers beruht. Es\nkommt insoweit nicht darauf an, ob die behaupteten Versuche des zweitinstanzlichen Prozessvertreters des Klägers und seiner Sekretärin, am Nachmittag und\nAbend des 7. September 2015 den Schriftsatz mit dem Antrag auf Gewährung\nvon Prozesskostenhilfe per Telefax an den Bundesgerichtshof zu übermitteln,\ndeshalb gescheitert sind, weil die beiden angewählten Telefaxgeräte des Bundesgerichtshofs nicht ordnungsgemäß funktioniert haben. Selbst wenn dies der\nFall gewesen sein sollte, ist jedenfalls hinsichtlich des verspäteten Eingangs der\n\nErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt.\n\n6 Denn nach seiner eigenen eidesstattlichen Versicherung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Sekretärin angewiesen, den Schriftsatz\nmit dem Prozesskostenhilfeantrag ohne Anlagen per Telefax an den Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch aus den weiteren Ausführungen in dem Antrag\nauf Wiedereinsetzung und der eidesstattlichen Versicherung der Sekretärin\nergibt sich nur, dass wiederholt versucht worden ist, den Schriftsatz selbst an\nden Bundesgerichtshof zu übermitteln. Dessen Eingang allein, ohne die Erklärung des Klägers zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen,\nwäre aber nicht ausreichend gewesen. Denn einer Partei, die ihr vollständiges\nGesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und Beifügung erforderlicher Nachweise vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand nach § 233 ZPO in die verstrichene Rechtsmittelfrist nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert\n\nwar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, juris Rn. 3, vom\n19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 f., vom 2. Februar 2012 - V ZA\n3/12, juris Rn. 7 und vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377\nRn. 6).\n\nEllenberger Maihold Matthias\n\nMenges Derstadt\n\nVorinstanzen:\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 02.10.2014 - 7 O 87/13 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 30.07.2015 - 5 U 186/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-13/xi-za-13-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-13/xi-za-13-15","retrieved":"2026-10-24 08:01:58.515405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-13/xi-za-13-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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