{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR304.16.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2016-09-13","aktenzeichen":"4 StR 304/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 304/16\n\nvom\n13. September 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR304.16.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu 1.a) mit dessen Zustimmung – und der Beschwerdeführerin am\n13. September 2016 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2016 wird\n\na) die Verfolgung in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf eines unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 1.\nund in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe auf den\nVorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln im Fall II. 10. der Urteilsgründe beschränkt;\n\nb) das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die\nAngeklagte des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin sieben Fällen schuldig ist und\n\nc) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben; ferner werden die Feststellungen aufgehoben,\nsoweit sie Handelsmengen betreffen, die über der Grenze zur nicht geringen Menge liegen.\n\n2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „bewaffneten unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall\nund wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in neun weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie Einziehungs- und Verfallsanordnungen getroffen. Hiergegen\nrichtet sich die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision der\nAngeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Verfahrensbeschränkung gemäß\n§ 154a Abs. 2 StPO, zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs\nsowie zur Aufhebung aller Strafaussprüche. Im Übrigen hat es keinen Erfolg.\n\n2 1. Der Senat beschränkt die Verfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO in\nden Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 1. und\n– ebenfalls mit Zustimmung des Generalbundesanwalts – in den Fällen II. 9.\nund 10. auf den Vorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II. 10. der Urteilsgründe. Denn nach bisheriger Rechtsprechung des Senats werden diese Fälle durch die Zahlung von Teilbeträgen\nfür die von der Angeklagten und ihrer Mittäterin in den Fällen II. 1. und 9. erworbenen Betäubungsmittel mit den Kaufpreisen des in den Fällen II. 2. und 10.\n\nübergebenen Heroins zu jeweils einer Tat verbunden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 4 StR 322/15, NStZ 2016, 420).\n\n3 2. Die Verfolgungsbeschränkung hat die entsprechende Änderung des\nSchuldspruchs zur Folge. Dieser weist im Übrigen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\n4 Zwar dienten die Taten – neben der Erzielung von Gewinn – nach den\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen auch der Versorgung ihrer Mittäterin (ihrer Tochter), eines ihrer Söhne sowie ihres Lebensgefährten mit Heroin\n(vgl. UA S. 12, ferner S. 17, 38/39), wobei sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob die Angeklagte auch insofern eigennützig handelte. Durch das\nUnterlassen eines Schuldspruchs wegen tateinheitlich gegebenen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (sofern die Grenze zur nicht geringen Menge nicht überschritten wurde; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 – 2 StR\n259/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 82) ist die Angeklagte\naber nicht beschwert.\n\n5 Der Senat kann in allen Fällen ausschließen, dass die (tatsächlichen)\nHandelsmengen unter Berücksichtigung der Eigenbedarfsmengen ihrer Familienangehörigen und ihres Lebensgefährten unterhalb der Grenze zur nicht geringen Menge lagen. Hieran bestehen angesichts der Erwerbsmengen (zwischen 300 und 1.000 g Heroin), den hierfür bezahlten Kaufpreisen (25 € je\nGramm Heroin) und der Abstände zwischen den einzelnen Taten von in der\nRegel höchstens drei Wochen keine Zweifel, zumal die seit 1995 von Sozialleistungen lebende Angeklagte (UA S. 5) auch den Kauf und die Instandsetzung\nbzw. die Instandhaltung des von einem ihrer Söhne und ihrem Lebensgefährten\nfür 240.000 € erworbenen, von ihr ebenfalls bewohnten Anwesens mitfinanzier-\n\nte (UA S. 6, 39/40). Der Senat hat daher den Schuldspruch wegen – teils bewaffneten – Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entsprechend der Verfolgungsbeschränkung abgeändert.\n\n6 Die Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenausspruch haben\ndagegen keinen Bestand.\n\n7 Denn die Strafkammer hat die diesen Strafaussprüchen zugrunde gelegten Handelsmengen entsprechend den jeweiligen Erwerbsmengen bestimmt\n(UA S. 52/53), ohne zu berücksichtigen, dass diese einander wegen des Eigenbedarfs ihrer Familienangehörigen und ihres Lebensgefährten – zumindest\nmöglicherweise – nicht ohne weiteres entsprachen. Denn sie hat weder festgestellt, dass die erworbenen Mengen zunächst jeweils insgesamt zum Handel\nbestimmt waren, noch hat sie festgestellt, dass die Angeklagte hinsichtlich der\nEigenbedarfsmengen einen ihre Eigennützigkeit begründenden mittelbaren\noder unmittelbaren Vorteil erlangt hat (vgl. dazu etwa BGH, Beschlüsse vom\n12. Juni 2013 – 2 StR 608/12, juris Rn. 10; vom 12. August 2015 – 4 StR\n312/15, juris Rn. 4; vom 16. März 2016 – 4 StR 42/16, NStZ-RR 2016, 212,\n213). Soweit die Strafkammer ihre Vorgehensweise damit begründete, dass ihr\neine entsprechende Schätzung mangels Tatsachengrundlage nicht möglich\ngewesen sei, weil diese Zeugen keine Angaben gemacht hätten, und zudem die\nErmittlungsbehörden „nicht alle Fälle in Erfahrung bringen konnten“ (UA S. 39),\nübersieht die Strafkammer bei ihrer letzten Erwägung, dass sie selbst festgestellt hat, dass die Angeklagte bzw. ihre Mittäterin neue Bestellungen erst aufgegeben haben, wenn sich das Rauschgift aus der vorangegangenen Lieferung\n„dem Ende zuneigte“ (UA S. 12, 38). Dass die Tochter der Angeklagten, ihr\nSohn sowie ihr Lebensgefährte keine Angaben gemacht haben, schließt eine\n\nauf der Grundlage des in-dubio-Satzes vorgenommene Schätzung des zum\nEigenkonsum abgegebenen Anteils an den Erwerbsmengen nicht aus.\n\n8 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 4. Juli 2016 dargelegten Gründen keinen\ndie Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl.\nzur Berücksichtigung des Alters der Angeklagten bei der Strafzumessung: BGH,\nUrteil vom 27. April 2006 – 4 StR 572/05, NStZ 2006, 500, 501). Dies gilt auch\nfür die Einziehungs- und Verfallsanordnungen.\n\n9 Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin,\ndass die Aufhebung der Feststellungen lediglich diejenigen betrifft, die allein für\ndie Strafaussprüche Bedeutung haben. Insbesondere werden die Feststellungen zu den jeweiligen Erwerbsmengen – anders als die Handelsmengen, soweit diese über der Grenze zur nicht geringen Menge liegen – von der Aufhebung nicht erfasst.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-13/4-str-304-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-13/4-str-304-16","retrieved":"2026-10-24 07:55:18.540674+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-09-13/4-str-304-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2016-09-13","dockets":["4 StR 304/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR304.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR304.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.09.2016 – 4 StR 304/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-09-13/4-str-304-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2016 wird\n\na) die Verfolgung in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe auf den Vorwurf eines unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 1.\nund in den Fällen II. 9. und 10. der Urteilsgründe auf den\nVorwurf des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln im Fall II. 10. der Urteilsgründe beschränkt;\n\nb) das Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die\nAngeklagte des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin sieben Fällen schuldig ist und\n\nc) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben; ferner werden die Feststellungen aufgehoben,\nsoweit sie Handelsmengen betreffen, die über der Grenze zur nicht geringen Menge liegen.\n\n2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:18.540674+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}