{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB102.13.0","court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2016-01-13","aktenzeichen":"XII ZB 102/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 102/13\n\nvom\n\n13. Januar 2016\n\nin der Betreuungssache\n\nECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB102.13.0\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den\nVorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter\nDr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Januar\n2013 - 5 T 555/12 - aufgehoben.\n\nDie Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altenburg vom 14. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.\nDie außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten hat die Betroffene zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 867 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligten streiten um Betreuervergütung.\n\n2 Für die Betroffene wurde mit Beschluss vom 30. Juni 2011 im Wege der\neinstweiligen Anordnung wegen einer medikamenteninduzierten floriden manischen Psychose eine vorläufige Betreuung eingerichtet. Diese war bis zum\n30. Dezember 2011 befristet. Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Betreuer)\nwurde zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge sowie Aufent-\n\nhaltsbestimmung einschließlich Unterbringung bestellt. Mit Beschluss vom selben Tag genehmigte das Betreuungsgericht die Unterbringung der Betroffenen\nin einer geschlossenen Einrichtung. Am 18. Juli 2011 teilte der behandelnde\nStationsarzt dem Betreuungsgericht mit, dass Betreuung und Unterbringung\naufgehoben werden könnten, da der psychotische Zustand abgeklungen sei.\nDie zuständige Betreuungsrichterin telefonierte daraufhin mit dem Betreuer und\nvermerkte in der Akte, dieser werde nach Prüfung seinerseits \"den erforderlichen Antrag\" stellen, erst dann könne das Gericht tätig werden. Am 19. Juli\n2011 stimmte der Betreuer der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung zu.\nDas Betreuungsgericht hob diese am 21. Juli 2011 auf. Am 1. Dezember 2011\nteilte der Betreuer mit, dass eine Weiterführung der Betreuung über den\n30. Dezember 2011 hinaus nicht erforderlich sei. Die Betroffene habe sich trotz\nentsprechender Aufforderung nicht mit ihm in Verbindung gesetzt.\n\n3 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers für den Zeitraum vom\n1. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 antragsgemäß zur Zahlung aus dem\nVermögen der Betroffenen festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss abgeändert und den Vergütungsfestsetzungsantrag des Betreuers für die Zeit ab\n22. Juli 2011 zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Betreuer die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n5 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\nDer Betreuer habe zwar Anspruch auf Vergütung für seine Amtsführung. Dieser\n\nAnspruch ende erst durch die ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gemäß\n§ 1908 d Abs. 1 BGB. Auch seien im Vergütungsfestsetzungsverfahren Gegenansprüche der Betroffenen wegen mangelhafter Amtsführung des Betreuers\nnicht zu prüfen. Die Geltendmachung der Betreuervergütung stelle vorliegend\naber eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar, weshalb ein\nVergütungsanspruch nur bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Beschlusses\nbetreffend die Unterbringung in Betracht komme. Den Betreuer treffe aus\n§ 1901 Abs. 5 BGB die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung nicht\nunnötig lange bestehe. Angesichts des ärztlichen Schreibens vom 18. Juli 2011,\ndessentwegen die Betreuung schnellstmöglich habe aufgehoben werden müssen, hätten sowohl das Betreuungsgericht als auch der Betreuer von Amts wegen tätig werden müssen. Der Betreuer habe jedoch - obwohl mit der Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen betraut - keinen Anlass gesehen, das\nGericht auf seinen Rechtsirrtum hinzuweisen, wonach es zur Aufhebung der\nBetreuung eines Antrags des Betreuers bedürfe. Bei derartig eklatantem Fehlverhalten sowohl des Gerichts als auch des Betreuers sei es nicht hinnehmbar,\ndass der Betreuer eine Vergütung für den gesamten Zeitraum seiner Bestellung\nbeanspruche. Dies könne auch vom Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden.\n\n6 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n7 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen,\ndass der Vergütungsanspruch in dem durch § 5 VBVG pauschal festgelegten\nUmfang für den gesamten Zeitraum der Betreuung besteht. Eine im Wege der\neinstweiligen Anordnung erfolgte vorläufige Betreuerbestellung wie die vorliegende tritt gemäß § 302 Satz 1 FamFG mit dem im Beschluss bezeichneten\nZeitpunkt, spätestens aber nach sechs Monaten außer Kraft, wenn sie nicht\nnach § 302 Satz 2 FamFG verlängert wurde. Vor diesem Außerkrafttreten endet\n\ndie vorläufige Betreuung nur durch eine ausdrückliche gerichtliche Entscheidung gemäß § 1908 d BGB. Die letztgenannte Regelung dient der Klarheit der\nRechtsverhältnisse. Denn es ist vielfach zweifelhaft und erst durch gerichtliche\nErmittlungen zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr\nvorliegen (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 - FamRZ 2015,\n1709 Rn. 9 mwN). Auch wenn die Betreuung zu Unrecht angeordnet ist, berührt\ndies den Vergütungsanspruch nicht (Senatsbeschluss vom 20. August 2014\n- XII ZB 479/12 - FamRZ 2014, 1778 Rn. 11; MünchKommBGB/Wagenitz\n6. Aufl. § 1836 Rn. 3 mwN). Dem Rechtspfleger ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren grundsätzlich lediglich die Prüfung übertragen, ob und wann die gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB iVm § 23 c Abs. 2 GVG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1\nRPflG dem Richter vorbehaltene Aufhebung der Betreuung erfolgt ist, nicht\naber, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen können (vgl. Senatsbeschluss vom\n11. April 2012 - XII ZB 459/10 - FamRZ 2012, 1051 Rn. 25).\n\n8 b) Im Ausgangspunkt zu Recht hat das Beschwerdegericht weiterhin angenommen, dass der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Vergütungsfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger\nzu berücksichtigen ist. Insoweit kann der Grundsatz, dass ein Betreuer nach\n§§ 1836 Abs. 1, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG eine Vergütung verlangen kann, wenn er wirksam bestellt ist, im Einzelfall eine Modifikation erfahren. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Rechtspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren verpflichtet ist, eigene Ermittlungen anzustellen, ob ein\ntreuwidriges Verhalten vorliegt. Wenn allerdings die tatsächlichen Umstände,\ndie Anknüpfungspunkte für die Annahme treuwidrigen Verhaltens sind, feststehen, muss der Rechtspfleger § 242 BGB im Vergütungsfestsetzungsverfahren\nzur Anwendung bringen (Senatsbeschlüsse vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14 -\nFamRZ 2015, 1709 Rn. 15 und vom 5. November 2014 - XII ZB 186/13 -\nFamRZ 2015, 248 Rn. 20).\n\n9 c) Das Beschwerdegericht hat allerdings rechtsfehlerhaft angenommen,\ndass § 242 BGB der beantragten Festsetzung der Betreuervergütung über den\nZeitpunkt der Aufhebung des die Unterbringung genehmigenden Beschlusses\ndes Betreuungsgerichts hinaus entgegenstehe, weil eine unzulässige Rechtsausübung vorliege.\n\n10 Beruft sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition, die er durch\nein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat, kann ihm der\nVerpflichtete nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) den\nEinwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten (Senatsbeschluss\nvom 20. März 2013 - XII ZB 81/11 - FamRZ 2013, 1022 Rn. 18 mwN).\n\n11 aa) Dem Betreuer kann eine in diesem Sinne unzulässige Rechtsausübung nicht unter dem Gesichtspunkt vorgeworfen werden, er sei nach § 1901\nAbs. 5 BGB verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Betreuung\nnicht unnötig lange aufrechterhalten bleibt. Eine solche Pflicht kann § 1901\nAbs. 5 BGB nicht entnommen werden. Nach § 1901 Abs. 5 Satz 1 BGB hat der\nBetreuer, dem Umstände bekannt werden, die eine Aufhebung der Betreuung\nermöglichen, diese dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Damit wird lediglich eine\nnach ihrem Inhalt klar umrissene Mitteilungspflicht des Betreuers gegenüber\ndem Betreuungsgericht normiert, nicht jedoch eine allgemeine Pflicht des vom\nBeschwerdegericht angenommenen Inhalts. Eine Mitteilung nach § 1901 Abs. 5\nSatz 1 BGB durch den Betreuer war, worauf auch die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, vorliegend jedoch nicht veranlasst, da das Betreuungsgericht\nbereits durch das ärztliche Schreiben vom 18. Juli 2011 hinreichend darüber\ninformiert war, dass die Umstände, deretwegen die Betreuung angeordnet worden war, weggefallen waren.\n\n12 bb) Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann dem Betreuer auch\nnicht deshalb entgegengehalten werden, weil er verpflichtet gewesen wäre, das\n\nBetreuungsgericht auf dessen fehlerhafte Rechtsauffassung hinzuweisen, dass\nes zur Aufhebung der Betreuung eines Antrags des Betreuers bedürfe. Insoweit\nhat das Beschwerdegericht bereits nicht festgestellt, dass der Betreuer von dieser Rechtsauffassung überhaupt Kenntnis hatte bzw. davon, dass diese fehlerhafte Rechtsauffassung des Betreuungsgerichts der Grund für die Aufrechterhaltung der Betreuung war. Aus dem Vermerk der zuständigen Betreuungsrichterin lässt sich dies jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen. Aber auch unabhängig davon liegt der Schwerpunkt des Fehlverhaltens, an das für § 242 BGB\nangeknüpft werden könnte, insoweit beim Betreuungsgericht, so dass bereits\ndeshalb nicht davon ausgegangen werden kann, der Betreuer habe mit seinem\nVergütungsfestsetzungsantrag seine formale Rechtsstellung in unzulässiger\nWeise ausgenutzt.\n\n13 cc) Eine unzulässige Rechtsausübung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Vermerk der zuständigen Betreuungsrichterin möglicherweise dahingehend verstanden werden kann, der Betreuer habe dem Betreuungsgericht eine Prüfung zugesagt, ob die Voraussetzungen der Betreuung weggefallen waren, die er sodann abredewidrig nicht\n\ndurchgeführt hat. Abgesehen davon, dass der Betreuer geltend gemacht hat, er\nhabe die Betroffene nach der Aufhebung der Unterbringungsgenehmigung\n- allerdings erfolglos - kontaktiert, hätte dem Betreuungsgericht auf der Grundlage des ärztlichen Schreibens vom 18. Juli 2011 klar sein müssen, dass die\nGründe, deretwegen die Betreuung angeordnet worden war, sämtlich weggefallen waren, so dass es bereits deshalb keinen Grund für eine weitere Prüfung\ndurch den Betreuer und damit auch keinen Anlass zu weiterem Zuwarten des\nBetreuungsgerichts gab.\n\nDose Weber-Monecke Klinkhammer\n\nBotur Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Altenburg, Entscheidung vom 14.12.2011 - XVII 242/11 -\nLG Gera, Entscheidung vom 16.01.2013 - 5 T 555/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-13/xii-zb-102-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23c","ref_norm":"23c","n":1},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-13/xii-zb-102-13","retrieved":"2026-10-24 08:02:37.603135+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-13/xii-zb-102-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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