{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR417.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-01-13","aktenzeichen":"2 StR 417/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 417/15\nvom\n13. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR417.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 beschlossen:\n\nDer Senat hält die Zuständigkeit des 4. Strafsenats für gegeben. Er möchte die Sache an diesen Senat abgeben und\nfragt dort an, ob die Sache übernommen wird.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Hanau hat den Angeklagten mit Urteil vom 19. Juni\n1\n2015 wegen Raubes und schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich\nseine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts zu II. Fall 5 der Urteilsgründe ließen sich der Angeklagte, der Mitangeklagte W. , der keine Revision\neingelegt hat, und zwei weitere Personen am 5. August 2014 mit dem Taxi des\nZeugen C. nach H. fahren. Der Taxifahrer hielt das Taxi nach Weisung\ndes Angeklagten, der auf dem Beifahrersitz saß, in Höhe eines Getränkemarktes in H. an, „ließ den Motor seines Taxis laufen, beließ das Automatikgetriebe fahrbereit auf ‚D‘ und holte seine Geldbörse aus dem Seitenfach, um die\nFahrtkosten von dem Angeklagten M. zu kassieren“ (UA S. 12). Der Angeklagte gab dem Zeugen C. tatplangemäß einen - wie er wusste - gefälschten 100 € Schein, um damit die Fahrtkosten von etwa 10 € zu bezahlen.\nDer Zeuge bemerkte, dass sich der Schein „anders als gewohnt anfühlte“, und\nfragte den Angeklagten, ob dieser das Fahrgeld passend habe. Nunmehr ent-\n\nschloss sich der Angeklagte spontan, dem Taxifahrer die Geldbörse, die dieser\nin seiner linken Hand hielt, zu rauben; er „griff mit der einen Hand nach der\nGeldbörse und zog mehrmals heftig - gegen den Widerstand des Zeugen\nC. , der die Absicht des Angeklagten sofort erkannte - daran“, während der\nAngeklagte mit der anderen Hand auch noch nach dem gefälschten\n100 € Schein griff.\n\nNachdem der Angeklagte dem Zeugen die Geldbörse entrissen hatte,\n3\nwobei sich deren gesamter Inhalt auf dem Gehweg entleerte, sprang jener aus\ndem Taxi, ergriff einige Geldscheine und flüchtete vom Tatort. „Der Zeuge C.\nmusste das Getriebe seines Taxis auf ‚P‘ stellen, um das Taxi gefahrlos verlassen zu können und lief eine kleine Wegstrecke hinter dem Angeklagten M.\nher“ (UA S. 13), gab aber dann die Verfolgung auf.\n\nDer Angeklagte greift das Urteil mit seiner Revision insgesamt an. Der\n4\nGeneralbundesanwalt hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nDer Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs dahin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer\nvorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR\n2006, 185 f.; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHR StGB § 316a\nAbs. 1 Straßenverkehr 20; Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03,\nBGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17). § 358 Abs. 2 StPO steht einer\ndahin gehenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, obwohl nur der\nAngeklagte Revision eingelegt hat.\n\nNach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs ist der\n6\n4. Strafsenat unter anderem zuständig für \"die Revisionen in Verkehrsstrafsachen (einschließlich des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer sowie der Eisen-\n\nbahn- und Luftunfälle und der Fälle, in denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit\nmit anderen Straftaten zusammentrifft) außer Fahren ohne Fahrerlaubnis, sofern dies mit anderen Straftaten zusammentrifft\". Das betrifft auch den vorliegenden Fall.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-13/2-str-417-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-13/2-str-417-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:10.285360+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-13/2-str-417-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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