{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR338.15.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2016-01-13","aktenzeichen":"2 StR 338/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 338/15\nvom\n13. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:130116B2STR338.15.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nErfurt vom 26. März 2015 wird als unbegründet verworfen, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat.\n\nDie Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten\nUrteil getroffenen Adhäsionsentscheidungen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung\nvorbehalten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € nebst Zinsen in Höhe von\nfünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Februar\n2015 zu zahlen, und festgestellt, dass die Ansprüche der Nebenklägerin aus\neiner vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.\n\n2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und\nStrafausspruch richtet. Soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet,\nist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Der Senat hat\nmit Beschluss vom 8. Oktober 2014 (2 StR 137/14 und 337/14) bei den anderen\nStrafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen angefragt, ob an der\nRechtsprechung, die bei der Bemessung des Schmerzensgelds regelmäßig die\nBerücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten erfordert, festgehalten wird. Er beabsichtigt diese Rechtsprechung aufzugeben. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.\n\n3 Das Landgericht hat bei der Entscheidung über den Adhäsionsantrag die\nMittellosigkeit der Nebenklägerin und die des Angeklagten ausdrücklich nicht\nberücksichtigt (UA S. 113). Dies wäre mit der bisherigen Rechtsprechung nicht\nvereinbar. Ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Landgericht sowohl\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten als auch die der Geschädigten lediglich anspruchsmindernd in Ansatz gebracht hätte (vgl. Senatsbeschluss\nvom 29. Dezember 2014 - 2 StR 211/14). Im Hinblick darauf, dass über diesen\nTeil der Revision des Angeklagten in absehbarer Zeit nicht entschieden werden\nkann, ist es geboten, über den \"entscheidungsreifen\" strafrechtlichen Teil des\nangefochtenen Urteils vorab zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom\n8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14). Der Senat stellt daher die Entscheidung über\n\nden Adhäsionsausspruch zurück. Dies betrifft auch den Feststellungsausspruch, der für sich gesehen nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH, Beschluss\nvom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 171 f.).\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-13/2-str-338-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-13/2-str-338-15","retrieved":"2026-10-24 07:53:10.253888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-13/2-str-338-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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