{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:130116B1STR630.15.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-01-13","aktenzeichen":"1 StR 630/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 630/15\n\nvom\n13. Januar 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:130116B1STR630.15.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des\nLandgerichts Weiden i.d.OPf. vom 10. September 2015, soweit\nes ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg; auf die sachlich-rechtlichen Einwendungen\nder Revision kommt es deshalb nicht an.\n\n2 Die Revision rügt zulässig eine Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 2\nStPO. Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende zu Beginn der\nHauptverhandlung mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO\nstattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die\nMitteilungspflicht gilt nach § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO auch im weiteren Verlauf\nder Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu\nBeginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Mitzuteilen ist, dass Gespräche\n\nstattgefunden haben und deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört, welche\nStandpunkte von den einzelnen Gesprächsteilnehmern vertreten wurden, von\nwelcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde und ob sie bei\nanderen Gesprächsteilnehmern auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen ist\n(vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353,\n354). Dem entspricht die im vorliegenden Fall erfolgte Mitteilung über das während einer Unterbrechung der Hauptverhandlung mit dem Ziel einer Verständigung geführte Gespräch nicht, weil der Vorsitzende lediglich dessen Ergebnis\nmitgeteilt hat.\n\n3 Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschließen,\ndass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass\ndas Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG [Kammer], Beschluss vom 15. Januar\n2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172 mwN). Zwar ist bei der insoweit\ngebotenen umfassenden Würdigung von Art und Schwere des Verstoßes (vgl.\nBVerfG aaO; Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14,\nNJW 2015, 645 m. Anm. Leitmeier) zu berücksichtigen, dass vorliegend die\nTatsache eines Verständigungsgesprächs und dessen Ergebnis immerhin in\nöffentlicher Hauptverhandlung bekannt gegeben wurden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. August 2015 – 5 StR 255/15). Demgegenüber steht indes, dass der von\nder Revision vorgetragene weitere Verlauf der erfolgten Verständigung nicht\nden rechtlichen Vorgaben entsprach (nach der Mitteilung des Gesprächsinhalts\nund dessen Bestätigung durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung ergibt sich\nkein § 257c Abs. 3 StPO entsprechendes Prozedere, vgl. zum inhaltsleeren\n„Formalgeständnis“ als Gegenstand einer Verständigung BVerfG, Urteil vom\n\n19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 241 Rn. 129) und zudem die Belastung des Angeklagten durch eine nichtrevidierende Mitangeklagte beinhaltete (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2015 – 2 StR 75/14).\n\nRaum Graf Jäger\n\nCirener Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-13/1-str-630-15","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202a","ref_norm":"202a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-01-13/1-str-630-15","retrieved":"2026-10-24 07:52:12.138607+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-01-13/1-str-630-15","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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