{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-05_NA_2016-10-12_V_ZB_8_15_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB8.15.0","court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2016-10-12","aktenzeichen":"V ZB 8/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 8/15\nvom\n\n12. Oktober 2016\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2016:121016BVZB8.15.0\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2016 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch\nund die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2014 und\nder Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 7. Januar 2015 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen\nauferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene ist ghanaischer Staatsangehöriger. Nachdem er seinen\nAsylantrag zurückgenommen hatte, wurde das Asylverfahren mit bestandskräftigem Bescheid vom 28. Februar 2014 eingestellt. Darin wurde er aufgefordert,\ndie Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der\n\nEntscheidung zu verlassen. In der Folge tauchte er unter und wurde am\n18. November 2014 vorläufig festgenommen.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht nach Anhörung\ndes Betroffenen mit Beschluss vom gleichen Tage Abschiebungshaft bis einschließlich 13. Januar 2015 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde\ndes Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2015 zurückgewiesen. Der Betroffene will nach seiner Abschiebung am 9. Januar 2015\nmit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der\nHaft und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht seine Rechte\nverletzt haben.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung\nder Sicherungshaft lägen vor. Der Betroffene sei aufgrund des bestandskräftigen Bescheides vom 28. Februar 2014 vollziehbar ausreisepflichtig. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei gegeben. Auch entspreche der\nHaftantrag den Vorgaben des § 417 Abs. 2 FamFG, insbesondere enthalte er\nkonkrete Ausführungen dazu, innerhalb welcher Frist mit der Durchführung der\nAbschiebung des Betroffenen nach Ghana zu rechnen sei und welche Zwischenschritte hierfür erforderlich seien.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag\nnach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige\nRechtsbeschwerde ist begründet.\n\n5 1. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlt und dieser Mangel\nwährend des Verfahrens nicht behoben wurde.\n\n6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des\nVerfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist\nder Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der\nzweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der\nErforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen\ndie Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\nwerden (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014\n- V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN).\n\n7 b) Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde\nnicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer enthält. Darin wird lediglich auf die als problemlos bezeichnete Passersatzpapierbeschaffung hingewiesen. Der beantragte Haftzeitraum von acht Wochen könne dennoch notwendig werden, weil aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des\nBetroffenen eine begleitete Rückführung durch die Bundespolizei geboten sei.\n\nDer Flugtermin hänge von den zur Verfügung stehenden Begleitbeamten sowie\ndavon ab, ob evtl. noch Visa besorgt werden müssten. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest\nmögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat,\nBeschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10; vgl.\nauch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 67/13, juris Rn. 9) unzureichend.\nAngaben zu den einzelnen erforderlichen Schritten und die insoweit für die Bearbeitung konkret anzusetzenden Zeiträume enthält der Haftantrag nicht.\n\n8 c) Mängel in der Antragsbegründung wegen fehlender Angabe zu der\nnotwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) führen zur Rechtswidrigkeit der auf Grund eines solchen Antrages erlassenen Haftanordnung\n(Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384\nRn. 18 ff.). Sie können allerdings in dem gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für\ndie Zukunft geheilt werden. Die Behebung des Mangels kann dadurch erfolgen,\ndass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegung\nergänzt, dadurch die Lücken des Haftantrags schließt und der Betroffene dazu\nStellung nehmen kann. Der Mangel kann aber auch dadurch behoben werden,\ndass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417\nAbs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von\nAmts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, aaO, Rn. 21 ff.).\n\n9 Eine solche Heilung des Mangels durch das Beschwerdegericht kann\nhier schon deshalb nicht eingetreten sein, weil der Betroffene in der Beschwerdeinstanz nicht persönlich angehört wurde. Eine Anhörung ist in diesen Fällen\nzwingend erforderlich, weil der Betroffene zuvor (mangels zulässigen Haftantrags) keine Gelegenheit hatte, zu den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der gegen ihn verhängten Freiheitsentziehung Stellung zu nehmen und\n\ndamit die nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachtende Verfahrens\nvorschrift des § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht gewahrt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 284/10, juris Rn. 9; Beschluss\nvom 18. Dezember 2014 - V ZB 192/13, juris Rn. 9; Beschluss vom\n29. Oktober 2015 - V ZB 67/15, juris Rn. 6).\n\n10 2. Außerdem hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen des von\nihm angenommenen Haftgrundes nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verkannt.\n\n11 a) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen\nAufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird. Deshalb muss die Ausländerbehörde dem\nBetroffenen in der Regel die Meldepflicht und die einschneidenden Folgen ihrer\nVerletzung durch einen Hinweis deutlich vor Augen führen (Senat, Beschluss\nvom 14. Januar 2016 - V ZB 178/14, FGPrax 2016, 87 Rn. 6 mwN).\n\n12 b) Das Amtsgericht, auf dessen Begründung das Beschwerdegericht Bezug nimmt, führt insoweit aus, dass der Betroffene die Ausländerbehörde nicht\nüber seinen zwischenzeitlichen Aufenthaltsort informiert habe, obwohl er auf die\nFolgen einer unterlassenen Ausreise hingewiesen worden sei. Das ist rechtsfehlerhaft. Hingewiesen werden muss - in einer dem Betroffenen verständlichen\nSprache - auf die Pflicht zur Angabe der Anschrift bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts und die Folgen ihrer Verletzung. Diesbezügliche Feststellungen\nhaben die Instanzgerichte nicht getroffen.\n\n13 3. Schließlich beruht die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht auf einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) des Haftrichters.\n\n14 a) Die Haftgerichte sind auf Grund von Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich und auf Grund von § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft\nin rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die\nAufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die\ntatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare\nVoraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den\nEntzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage\nhaben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfG, InfAuslR\n2012, 186 Rn. 18; Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15, juris\nRn. 15; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144\nRn. 15). Hierfür sind regelmäßig die Akten der Ausländerbehörde beizuziehen\n(BVerfGK 15, 139, 151 mwN). Von dieser Regel kann nur dann abgesehen\nwerden, wenn sich der festzustellende Sachverhalt aus den vorgelegten Teilen\nder Akte vollständig ergibt und die nicht vorgelegten Teile keine weiteren Erkenntnisse versprechen (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZB 12/15,\njuris Rn. 26; Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172\nRn. 27; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 21).\n\n15 b) Diese Anforderungen haben Amts- und Landgericht nicht beachtet.\nDer Haftrichter hat lediglich die Angabe der beteiligten Behörde im Haftantrag\nübernommen, wonach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aF einer Abschiebung nicht\nentgegenstehe, weil nach Aktenlage weder eine Anklage noch ein strafrechtli-\n\nches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden sei. Ob es\nsich jedoch so verhielt, hätten er und das Beschwerdegericht anhand der über\nden Betroffenen geführten Ausländerakte prüfen müssen. Der Betroffene rügt\nmit Erfolg, dass die Darstellung im Haftantrag nicht den Inhalt der Ausländerakte wiedergibt. Aus dem darin enthaltenen Schlussvermerk der Polizei vom\n18. November 2014 geht hervor, dass gegen den Betroffenen bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und bei der\nStaatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg ein Ermittlungsverfahren wegen illegalen Aufenthalts anhängig waren. Ihr ist weiterhin lediglich zu entnehmen, dass die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main am 25. November 2014,\nmithin erst nach der Haftanordnung des Amtsgerichts, ihr Einvernehmen mit der\nAbschiebung erklärt hat. Die nach dem Aktenstand ebenfalls erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hamburg, deren telefonische Unterrichtung ausweislich des polizeilichen Schlussvermerks versucht\nwurde, ist in ihr nicht dokumentiert. Das Fehlen der nach § 72 Abs. 4 Satz 1\nAufenthG aF erforderlichen Zustimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft\nführt zur Unzulässigkeit der Abschiebungshaft (Senat, Beschluss vom\n24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146, Rn. 7 mwN).\n\n16 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Kazele\n\nGöbel Hamdorf\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.11.2014 - 934 XIV 1771/14 B -\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.01.2015 - 2-29 T 295/14 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-12/v-zb-8-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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