{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2016-10-12_1_StR_470_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:121016B1STR470.16.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2016-10-12","aktenzeichen":"1 StR 470/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 470/16\n\nvom\n12. Oktober 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:121016B1STR470.16.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Juni 2016 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung unter\nEinbeziehung von sieben Vorverurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von\nfünf Jahren und zwei Monaten verurteilt.\n\n2 Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. September 2016 unbegründet im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies\nführt hier auch zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs.\n\n4 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 9) verspürte der\nAngeklagte während seiner letzten Inhaftierung das Bedürfnis, Alkohol und\nDrogen konsumieren zu müssen; ohne Joint habe er nicht einschlafen können,\nweshalb es auch zu Zittern und Schwitzen als Entzugserscheinungen gekommen sei. Nach seiner Haftentlassung im September 2015 konsumierte der Angeklagte deshalb wieder sechs bis sieben Halbe Bier täglich, an den Wochenenden auch „Härteres“. Daneben nahm der Angeklagte auch je vier Gramm\nMarihuana und Haschisch sowie ein Gramm Kokain pro Woche zu sich. Auch\nvor Begehung des verfahrensgegenständlichen ersten Überfalls trank der Angeklagte vier bis sechs Flaschen Bier und vor der zweiten Tat weitere ein bis\nzwei Flaschen. Zuvor hatte er ca. sechs Stunden vor der Tat auch noch Kokain\nin unbekannter Menge konsumiert und im Abstand von drei Stunden vor der\nTat einen Joint Marihuana geraucht (UA S. 35). Sein zuletzt erzieltes Nettoeinkommen von 1.300 Euro gab der Angeklagte für Essen, Alkohol und Drogen\naus. Daneben hatte der Angeklagte Schulden in Höhe von 3.000 bis 4.000 Euro, derentwegen auch bereits der Gerichtsvollzieher beim Angeklagten nach\nseiner Haftentlassung vorstellig wurde (UA S. 8/9).\n\n5 Das nicht sachverständig beratene Landgericht sieht die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt als\nnicht gegeben an (UA S. 47). Zwar sprächen seine früheren unter Alkoholeinfluss begangenen Taten für das Vorliegen eines Hangs, alkoholische Getränke\nund Drogen zu sich zu nehmen, es fehle jedoch an einem symptomatischen\nZusammenhang zwischen einem möglichen Hang und den abgeurteilten Taten.\nDie Taten seien langfristig in nüchternem Zustand geplant worden und dienten\n\ndem Ziel, Geldmittel für die Begleichung von Schulden zu erlangen, so dass\nkein Zusammenhang mit dem Hang zum Alkohol- und Drogenkonsum bestehe.\n\n6 2. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an die\nBejahung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen Tat und Hang im\nSinn des § 64 StGB gestellt.\n\n7 a) Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein\noder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter\neine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem\nVerhalten auch für die Zukunft zu erwarten ist (BGH, Beschlüsse vom 25. November 2015 – 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113; vom 6. November 2013\n– 5 StR 432/13 und vom 25. Mai 2011 – 4 StR 27/11, NStZ-RR 2011, 309),\nmithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzel findet (vgl. BGH, Beschluss\nvom 28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder\nGeld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (BGH, Urteil vom 18. Februar\n1997 – 1 StR 693/96, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; Beschluss vom\n28. August 2013 – 4 StR 277/13, NStZ-RR 2014, 75).\n\n8 b) Diese Anforderungen an eine Symptomtat hat das Landgericht verkannt. Zwar spricht die Planung der Taten im nüchternen Zustand gegen einen\nsymptomatischen Zusammenhang. Die Annahme des Landgerichts, ein solcher\nZusammenhang bestehe auch deshalb nicht, weil die Taten dem Ziel dienten,\nGeldmittel für die Begleichung von Schulden zu erlangen, lässt aber unberücksichtigt, dass der Angeklagte ausweislich der Feststellungen trotz regelmäßiger\nEinkünfte gerade deshalb nicht zur Tilgung seiner Schulden mit legalen Mitteln\nin der Lage war, weil er sein Einkommen vorrangig für Alkohol und Drogen\nausgeben musste. Der Angeklagte beging die Taten damit nicht, um vorrangig\n\nseine allgemeine Lebenssituation zu verbessern, sondern um mit deliktisch generierten Einkünften zu gewährleisten, große Teile seines Einkommens auch\nweiterhin für Alkohol und Rauschgift einsetzen zu können. Damit handelte der\nAngeklagte zumindest mittelbar auch, um Geld für die Beschaffung von\nRauschmitteln zu erlangen.\n\n9 c) Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nicht gefährlich im Sinne\ndes § 64 StGB ist und keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch\ndie Behandlung in einer Entziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder\nüber eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren (§ 64 Satz\n2 StGB), bestehen nicht.\n\n10 d) Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert\ndie Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschlüsse vom\n25. November 2015 – 1 StR 379/15, NStZ-RR 2016, 113 und vom 11. Juli 2013\n– 3 StR 193/13; Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht\nauch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.\n\n11 3. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusammenhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n17. Dezember 2013 – 2 StR 154/13 für § 64 StGB, vom 19. Dezember 2012\n– 4 StR 494/12, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 3 und vom 18. Januar 1993\n– 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1, jeweils für § 63 StGB) ist\nauch der Strafausspruch aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass\ndas Landgericht bei Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer\nEntziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen hätte,\neine Jugendstrafe zu verhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013\n– 2 StR 154/13 mwN).\n\n12 Die zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen werden mit\naufgehoben, um dem neuen Tatrichter widerspruchsfreie eigene Feststellungen\nzu ermöglichen. Zur Frage der Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt wird es in der neuen Verhandlung auch der Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) bedürfen.\n\nGraf Jäger Cirener\n\nMosbacher Bär","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-10-12/1-str-470-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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