{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-07-12","aktenzeichen":"3 StR 243/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 243/16\nvom\n12. Juli 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Juli\n2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 16. März 2016 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierzehn Fällen sowie wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Während Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das\nLandgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nabgelehnt hat. Es hat dies damit begründet, dass bei dem Angeklagten keine\n\"Rauschmittelabhängigkeit im Sinne eines Hanges, berauschende Mittel im\nÜbermaß zu sich zu nehmen\", festgestellt werden könne und hierbei auf die im\nRahmen der Beweiswürdigung dargestellten Angaben des Sachverständigen\nBezug genommen. Danach leide der Angeklagte nicht an einer Abhängigkeitserkrankung, die als krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB zu\nqualifizieren wäre.\n\n3 Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Ein solcher liegt nicht nur im Falle einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung,\nimmer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine\nphysische Abhängigkeit bestehen muss (BGH, Beschlüsse vom 4. April 1995\n- 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR\n429/10, juris Rn. 4). Ausreichend für die Annahme eines Hanges zum übermäßigen Genuss von Rauschmitteln ist, dass der Betroffene aufgrund seiner\nKonsumgewohnheiten sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Insoweit kann\nauch dem Umstand, dass durch den Rauschmittelgenuss bereits die Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sind, indizielle Bedeutung für\ndas Vorliegen eines Hanges zukommen; das Fehlen dieser Beeinträchtigungen\nschließt indes nicht notwendigerweise die Bejahung eines Hanges aus (st.\nRspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 10).\n\nDiese Voraussetzungen liegen angesichts der Feststellungen nahe, wonach\nder Angeklagte im überwiegenden Tatzeitraum täglich 1 g Marihuana sowie alle\nzwei Tage zusätzlich 1 g Kokain konsumierte, die Taten durch seinen Betäubungsmittelkonsum mitmotiviert waren (UA S. 23) und er seit seiner Haftverschonung im Dezember 2015 eine ambulante Drogentherapie absolviert. Soweit der Angeklagte demgegenüber nach den Angaben des Sachverständigen\nseinen regelmäßigen Konsum ohne ausgeprägte Toleranzentwicklung kontrolliert und in der Untersuchungshaft keine schwerwiegenden Entzugssymptome\nentwickelt hatte, steht dies zwar der Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms im\nSinne von ICD 10, F 12.2 entgegen, schließt aber einen Hang im Sinne von\n§ 64 Satz 1 StGB nicht aus.\n\n4 Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen - auch im\nHinblick auf die erforderliche Gefahrenprognose - nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der\nAngeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO, vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990\n- 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch\ndas Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH,\nUrteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).\n\n5 Der Senat schließt aus, dass die rechtsfehlerhafte Unterlassung der\nPrüfung einer Unterbringung nach § 64 StGB Einfluss auf den Strafausspruch\ngehabt hat. Dieser kann daher bestehen bleiben.\n\nBecker Mayer Gericke\n\nSpaniol Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-12/3-str-243-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-12/3-str-243-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:13.543789+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-12/3-str-243-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2016-07-12","dockets":["3 StR 243/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR243.16.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – 3 StR 243/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-12/3-str-243-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\nLandgerichts Duisburg vom 16. März 2016 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:13.543789+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}