{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR162.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-07-12","aktenzeichen":"3 StR 162/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 162/16\nvom\n12. Juli 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR162.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2016 gemäß\n§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKrefeld vom 11. Januar 2016 wird verworfen; jedoch wird als Einzelstrafe im Fall A.II.2 Fall 3 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr festgesetzt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, schweren\nBandendiebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls zu\nder Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nauf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Jedoch war die im Fall A.II.2 Fall 3 der Urteilsgründe (Tat in der Nacht\nvom 9. auf den 10. Dezember 2009) unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe\nvom Senat nachzuholen. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO steht dem nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. August\n1986 - 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 1;\nvom 26. Februar 1993 - 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel-\n\nstrafe, fehlende 2; vom 9. Februar 2012 - 2 StR 445/11, NStZ-RR 2012, 181).\nDieses Verbot bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen sowohl auf die Gesamtstrafe als auch die Einzelstrafen, aus\ndenen diese gebildet ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies - wie hier teilweise - unterblieben,\nso liegt insoweit keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum\nNachteil des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verboten ist (BGH,\nBeschluss vom 6. März 2014, 3 StR 44/14, juris Rn. 3).\n\n3 Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die\ndem Strafrahmen des § 244a Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe festgesetzt. Das Vorliegen eines minder schweren Falles hat das Landgericht auch in\ndiesem Fall rechtsfehlerfrei verneint.\n\n4 2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Formel des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung\nbereits ab dem 20. Juni 2015 anzurechnen ist, war nicht zu folgen. Nach den\nFeststellungen wurde der Angeklagte am 24. Juni 2015 in Kroatien festgenommen. Die im Urteilstenor ausgesprochene Anrechnung der dort in Auslieferungshaft verbrachten Zeit vom 24. Juni 2015 bis 8. Juli 2015 ist damit folgerichtig. Eine Verfahrensrüge, mit der eine frühere Verhaftung behauptet wird, ist\nnicht erhoben. Ohnehin kann die Feststellung des anzurechnenden Zeitraums\nim Urteil die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen. Gegenstand\nder richterlichen Entscheidung ist nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB allein der\nMaßstab der Anrechnung einer im Ausland erlittenen Haft. Dagegen wendet\nsich § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, der die Anrechnung einer dem Urteil vorausgegangenen, aus Anlass der Tat erlittenen Freiheitsentziehung vorschreibt, unmittelbar an die Vollstreckungsbehörde, die bei der Strafzeitberechnung den bis\n\nzur Rechtskraft des Urteils anrechenbaren Freiheitsentzug von der Strafe abzuziehen hat. Trifft der Tatrichter hierzu gleichwohl eine Entscheidung, hat diese\nlediglich deklaratorische Bedeutung und kann die gesetzlich gebotene Anrechnung nicht beeinflussen (BGH, Beschluss vom 7. April 1994 - 1 StR 166/94,\nNStZ 1994, 335).\n\nBecker Schäfer Gericke\n\nSpaniol Tiemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-12/3-str-162-16","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-12/3-str-162-16","retrieved":"2026-10-24 07:54:13.508888+00:00"},"card":{"id":"bgh/2016-07-12/3-str-162-16","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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