{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2016-07-12_3_StR_143_16_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR143.16.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2016-07-12","aktenzeichen":"3 StR 143/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 143/16\nvom\n12. Juli 2016\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nhier: Anhörungsrüge des Verurteilten\n\nECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR143.16.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 beschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss\nvom 28. Juni 2016 wird verworfen.\n\nDer Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. September 2015\nverworfen, durch das der Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\nschwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Er beanstandet insbesondere,\ndass der Senat ohne weitere Begründung und vorherigen Hinweis dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts gefolgt sei, obwohl die Antragsschrift in einem\nPunkt auf Tatsachen aufgebaut habe, für die sich im angegriffenen Urteil \"letztlich kein Halt\" gefunden habe; hierauf habe er bereits in der Gegenerklärung\nseines Verteidigers vom 18. Mai 2016 hingewiesen.\n\n2 Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung, bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfassend auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz vom 18. Mai 2016\nwar Gegenstand der Beratung. Dem Anspruch des Verurteilten ist in dem Ver-\n\nfahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen worden, dass der\nSenatsbeschluss auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts ergangen ist und der Verurteilte zuvor mit dessen Zustellung Gelegenheit zur\nStellungnahme erhalten hatte. Der Senat war darüber hinaus - auch mit Blick\nauf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Mai 2016 - weder einfachgesetzlich\nnoch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten vor seiner Entscheidung\nauf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom\n28. Juni 2016 - 3 StR 17/15 mwN).\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nGericke Tiemann","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-12/3-str-143-16","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2016-07-12/3-str-143-16","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:13.475878+00:00"}}